Gewerbesteuererklärung

Gewerbesteuererklärung

 

Für alle Betriebe gewerblicher Art wird neben den üblichen Steuern Gewerbesteuer erhoben. Was genau ein Betrieb gewerblicher Art ist, wird aus dem Einkommensteuergesetz erschlossen. Insofern sind es gerade die Freiberufler, die üblicherweise – jedenfalls nur ganz ausnahmsweise – nicht zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Nicht-Gewerbebetrieb ist mitunter nicht leicht. Insofern bedarf es in einigen Fällen der gesonderten und konkreten Prüfung und Subsumtion.

 

 

Ist jedoch einwandfrei festgestellt, dass es sich bei dem Unternehmen um einen Gewerbebetrieb handelt, sind freilich Gewerbesteuererklärungen zu fertigen. Daraufhin wird der Gewerbeertrag vom Finanzamt festgestellt (sog. Gewerbesteuermessbescheid) und den Gemeinden, in denen der Gewerbebetrieb sein Gewerbe betreibt, übermittelt. Sodann werden die Gemeinden diesen Betrag mit dem jeweiligen Hebesatz multiplizieren und die Festsetzung der Gewerbesteuer in einem gesonderten Verwaltungsakt vornehmen.

 

Bei der Gewerbesteuer erhält der Unternehmer, sofern es sich bei dem Unternehmer gerade nicht um eine Körperschaft (etwa GmbH oder AG) handelt, eine Gewerbesteuerfreibetrag. Der Gewerbesteuerfreibetrag beträgt derzeit 24.500 €. Dies betrifft also Unternehmen, die einen Gewinn von nicht mehr als den oben genannten „Überschuss“ erwirtschaftet haben. Gern wird der Betrag mit der Kleinunternehmerregelung verwechselt, der aber nicht den Gewerbeertrag als vielmehr den Umsatz meint und insbesondere nicht im Gewerbesteuergesetz, sondern im Umsatzsteuergesetz geregelt ist.

 

Körperschaften werden derartige Freibeträge nicht gewährt. Diese haben eine Definitivsteuerbelastung ab dem ersten Euro Gewinn. Zudem können die Gewerbesteuern nicht mit anderen Steuern verrechnet werden, sofern es sich bei dem Gewerbesteuerpflichtigen um eine Körperschaft, also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften, handelt.

 

Bei natürlichen Personen als „Unternehmensbetreiber“ kann die Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer angerechnet werden. Die Gewerbesteuer mindert demnach die Einkommensteuerzahllast. Freilich wird auch dies begrenzt. So darf lediglich das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer angerechnet werden, wobei auch hier eine Begrenzung auf dasjenige vorgenommen wird, was tatsächlich an Gewerbesteuer gezahlt worden ist.

 

Insoweit können auch hier Handlungsalternativen daraufhin geprüft werden, ob ein Gewerbebetrieb nicht sogar den Sitz verlegen sollte, um eine Wenigerbelastung mit Gewerbesteuer zu erreichen.

 

Konkret kann auch an eine Umstrukturierung des Unternehmens selbst gedacht werden, um Gewerbesteuern bei der Einkommensteuer anrechnen zu können und in der Folge eine geringere Steuerzahllast – unter Einbeziehung jeglicher vom Unternehmen zu zahlenden Steuern – zu erreichen.