Umsatzsteuererklärung

Umsatzsteuererklärung

Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, mit der jeder belastet wird, der konsumiert; sei es der Einkauf im Supermarkt um die Ecke, sei es beim Restaurantbesuch beim Lieblingsitaliener.

Genau genommen trägt zwar der zwar der Endverbraucher die Umsatzsteuer – oder umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt -, indem er diese bei der Begleichung der Rechnung berücksichtigt.

 

Gleichwohl hat nicht jeder Bürger eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Vielmehr sind Unternehmer verpflichtet, eine Umsatzsteuererklärung alljährlich dem Finanzamt zu senden. Weit verbreitet ist das Gerücht, dass ein Kleinunternehmer keine Umsatzsteuererklärung abzugeben hat. Das ist schlicht unschicklich. Auch ein Kleinunternehmer hat eine Umsatzsteuererklärung zu erstellen und dem Finanzamt – nunmehr per Elster – zu übertragen. Auch ein Kleinunternehmer ist Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Es werden lediglich keine Umsatzsteuern erhoben, sofern die Voraussetzungen vorliegen (siehe § 19 UStG). Um dies prüfen zu können, sind dennoch Angaben in der Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer vorzunehmen. Auch bei Ärzten hält sich ein ähnliches Gemunkel hartnäckig. Auch ein selbstständiger Arzt hat desgleichen seine Erklärungspflichten zu erfüllen. Ärzte führen zwar regelmäßig steuerfreie Umsätze aus, sodass die Umsatzsteuerlast bei NULL liegt. Erbringt der Arzt aber zugleich Leistungen – etwa die Gutachtenerstellung für Arbeitsämter etc.  – erbringt er gerade keine umsatzsteuerfreien Leistungen. Aber Vorsicht: Der selbständige Arzt kann auch die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer erbringen, sodass u.U. auch diese Leistungen nicht zur Umsatzsteuerzahllast führen; im Umkehrschluss kann es aber durchaus nicht selten vorkommen, dass der Arzt – sei es der Zahnarzt, Allgemeinmediziner, Psychologe, Kinderarzt oder auch der Gynäkologe – zur Umsatzsteuerzahlung herangezogen werden.

 

Je nachdem, welche Zahllasten entstanden sind, werden unterjährig sogenannte Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt. Der Voranmeldungszeitraum kann monatlich oder quartalsweise bestehen. Die unterjährigen Zahlungen werden freilich mit der Jahreserklärung verrechnet. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist bei unterjähriger Meldepflicht am 10. des Folgemonats oder aber bei einer Dauerfristverlängerung am 10. des übernächsten Monats abzugeben.