EuGH: Nationale Behörde kann Airline zur Entschädigung bei Verspätung verpflichten
Die für die Durchsetzung der Fluggastrechte-Verordnung zuständige nationale Stelle kann ein Luftfahrtunternehmen auf individuelle Beschwerden hin dazu verpflichten, den Fluggästen Ausgleichszahlungen zu leisten.
Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der betreffende Mitgliedstaat sie dazu ermächtigt hat.
Nach einer mehr als dreistündigen Verspätung ihres Fluges von New York nach Budapest wandten sich Fluggäste an die für die Durchsetzung der Fluggastrechte-Verordnung zuständige ungarische Stelle, damit diese gegenüber LOT, dem betreffenden Luftfahrtunternehmen, anordne, die in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsleistungen zu zahlen.
Diese Behörde stellte in der Tat einen Verstoß gegen die Verordnung fest und ordnete gegenüber LOT an, jedem betroffenen Fluggast einen Ausgleich in Höhe von 600 Euro zu zahlen. LOT vertrat die Ansicht, dass die fragliche Behörde nicht dazu befugt sei, die Zahlung einer solchen Entschädigung anzuordnen, da nur die nationalen Gerichte dazu befugt seien, und focht die Entscheidung der Behörde vor dem Hauptstädtischen Gerichtshof (Budapest, Ungarn) an. Der Hauptstädtische Gerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine für die Durchsetzung der Verordnung zuständige nationale Stelle, bei der ein Fluggast eine individuelle Beschwerde erhoben hat, ein Luftfahrtunternehmen verpflichten kann, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung einen Ausgleich zu zahlen.
Mit seinem Urteil vom 29.09.2022 weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Verordnung eine für ihre Durchsetzung zuständige nationale Stelle zwar nicht dazu verpflichtet, auf individuelle Beschwerden von Fluggästen hin Durchsetzungsmaßnahmen zu erlassen, doch verbietet sie es den Mitgliedstaaten nicht, dieser Stelle eine solche Befugnis zuzuweisen.
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbeträge einen standardisierten und unverzüglichen Ausgleich darstellen, der nur den Schaden ausgleichen soll, der für alle betroffenen Fluggäste praktisch identisch ist. Folglich können sowohl die Fluggäste als auch die Luftfahrtunternehmen die Höhe der jeweils geschuldeten Ausgleichszahlung leicht ermitteln. Ferner hat die Gewährung dieses Ausgleichs gerade zum Ziel, die mit der Erhebung von Schadensersatzklagen vor den zuständigen Gerichten verbundenen Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
Daher können die Mitgliedstaaten die für die Durchsetzung der Verordnung zuständige nationale Stelle dazu ermächtigen, ein Luftfahrtunternehmen zu verpflichten, Fluggästen auf deren individuelle Beschwerden hin Ausgleichszahlungen zu leisten. Insoweit betont der Gerichtshof allerdings, dass die Fluggäste und die Luftfahrtunternehmen gegen die Entscheidung der genannten Stelle einen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen können müssen.
Europäischer Gerichtshof, C-597/20
Pressemitteilung vom 29.09.2022