Steuerrecht

Berufsausbildungskosten als Werbungskosten

Berufsausbildungskosten als Werbungskosten

 

Berufsausbildungskosten stellen grundsätzlich Werbungskosten dar, die bei der Ermittlung der Einkünfte von diesen abgezogen werden können und mithin das steuerliche Ergebnis mindern. So heißt es in § 9 Abs. 1 S. 1 EStG:  Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Argumentiert man mit dem Gesetzeswortlaut, gehören dementsprechend bereits die Kosten zu den unbeschränkt abzugsfähigen Werbungskosten, die vor dem Zufluss von Einnahmen entstehen (sog. vorweggenommene Werbungskosten). Entscheidend soll sein, dass die Aufwendungen wegen der angestrebten Einkünfte entstanden sind (Veranlassungsprinzip, Verursachungsprinzip). Freilich könnte man dies deshalb bezweifeln, denn § 9 Abs. 1 S. 2 EStG sagt: Sie (gemeint sind die Kosten) sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Wenn aber die Einkunftsart noch nicht besteht, weil der die Ausbildung in Anspruch nehmende noch keiner konkreten Einkunftsart zugeordnet werden kann, könnte man ins Feld führen, dass diese Kosten gerade dort auch nicht erwachsen sind. Vielmehr gingen die Kosten sodann ins Leere. Gleichwohl widerspräche eine solche Argumentation dem Satz 1, denn Kosten sollen demnach gerade Werbungskosten darstellen, wenn diese Kosten bzw. Aufwendungen zur Erwerbung – m.a.W: schaffen, erzeugen, erreichen – von Einnahmen dient.

 

So sieht es auch der BFH, der in seiner Begründung ausführt, dass gerade Berufsausbildungskosten nicht privat motiviert, sondern das „Schulbeispiel“ für Werbungskosten darstellen. Die Kosten dienen schließlich dazu, künftig Einkünfte zu erzielen. Diese Aufwendungen sind unter allen Umständen durch Anerkennung des objektiven Nettoprinzips als Erwerbsaufwendungen abzugsfähig. Eine Beschränkung durch die Legislative ist verfassungsrechtlich nur in begründeten und rechtmäßigen Ausnahmefällen möglich (BVerfG 09.12.08 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08). Die vom Gesetzgeber „vorgenommene Typisierung“ läuft den verfassungsrechtlichen Grundsätzen aber nicht konform, weil etwas typisiert wird, was in der Lebenspraxis nicht als realitätsentsprechend einzustufen ist (BFH Beschluss 10.01.08 VI R 17/07; BVerfGE 122, 210).

 

(Anmerkung des Verfassers: Der BFH spricht hier von Einkünften, obschon im Gesetz ausdrücklich von Einnahmen gesprochen wird. Einnahmen und Einkünfte sind jedoch steuerrechtlich divergierende Termini. Inwieweit das Urteil diesbezüglich tragfähig ist, darf jedenfalls stark bezweifelt werden.)

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