Steuerrecht

BMF zur privaten Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen

Die steuerliche Begünstigungsregelung für die private Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen wurde mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität vom 12.12.2019 verlängert. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun mit Schreiben vom 05.11.2021 (IV C 6 – S-2177 / 19 / 10004 :008 / IV C 5 – S-2334 / 19 / 10009 :003) zur genauen Behandlung dieser Fahrzeuge bei der Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung Stellung genommen.

Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität

Der Bundestag hat u.a. mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität einige Sonderregelungen für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen erlassen. Die Förderung bestand insbesondere darin, dass für die Besteuerung der privaten Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen der Bruttolistenpreis nur noch zu einem Viertel bzw. der Hälfte angesetzt wird und sich so die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mindert.

Begünstigte Fahrzeugtypen

Das BMF-Schreiben definiert zunächst die von der Regelung begünstigten Fahrzeuge. Demnach umfasst die Begünstigungsregelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2, Satz 3 EStG:

  • reine Elektrofahrzeuge, die ausschließlich durch eine Batterie gespeist werden,
  • Brennstoffzellenfahrzeuge, die von einem Elektromotor angetrieben werden, der seine Energie aus einer Brennstoffzelle bezieht,
  • extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, in die mindestens eine Batterie integriert ist, die extern aufladbar ist. Zudem müssen ab dem 01.01.2022 die Hybridelektrofahrzeuge die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EmoG erfüllen, d.h., die Fahrzeuge müssen zum Führen eines E-Kennzeichens berechtigt sein.

Zudem sind Elektrofahrräder sowie Elektrokleinfahrzeuge von der Begünstigungsregelung umfasst, soweit diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.

Ermittlung des privaten Nutzungswerts

Auch die pauschale Kfz-Nutzung nach der 1-%-Regelung ermittelt sich bei Elektro- und Hybridfahrzeugen ausgehend von dem pauschalen Listenpreis abgerundet auf volle hundert Euro. Für vor dem 01.01.2023 angeschaffte Fahrzeuge ist der Listenpreis um die darin enthaltenen Kosten für Batteriesysteme pauschal zu mindern. Die Minderung berechnet sich abhängig von dem Jahr der Anschaffung und der Batteriegröße. Der Bruttolistenpreis ist z.B. für im Jahr 2021 angeschaffte Fahrzeuge für jede Kilowattstunde um 100 €, maximal jedoch um 6.000 € zu mindern.

Als zusätzliche Begünstigung mindert sich der Bruttolistenpreis für Elektro- und Hybridfahrzeuge wie folgt:

Bis zum 31.12.2019:

  • bei Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021: Ansatz von 50 % des Listenpreises;

Ab dem 01.01.2020 für Elektrofahrzeuge:

  • bis 60.000 € Listenpreis: Ansatz von 25 % des Listenpreises,
  • ab 60.000 € Listenpreis: Ansatz von 50 % des Listenpreises;

Ab dem 01.01.2020 für Hybridfahrzeuge:

  • Ansatz von 50 % des Listenpreises bei einer Reichweite von mindestens 40 km oder maximalen Emissionen von 50 g/km. Diese Voraussetzungen erhöhen sich bis zum geplanten Ablauf der Begünstigungen im Jahr 2030.

Auch für Elektro- und Hybridfahrzeuge können die pauschalen Wertansätze auf die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten beschränkt werden. Die Kosten sind jedoch um die für das Batteriesystem entstandenen Kosten, wie z.B. Reparatur- und Wartungskosten, zu mindern.

Pauschaler Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben

Wird ein betriebliches Elektro- oder Hybridfahrzeug nicht ausschließlich im Betrieb, sondern auch in der Wohnung des Steuerpflichtigen geladen, kann der betriebliche Stromkostenanteil grundsätzlich durch einen gesonderten (mobilen) Stromzähler nachgewiesen werden. Hierzu ist der Nachweis anhand eines repräsentativen Zeitraums von drei Monaten zu führen. Neben dem Arbeitspreis kann auch ein Anteil des Grundpreises abgezogen werden. Alternativ kann der Strompreis auch anhand der lohnsteuerlichen Pauschalen nachgewiesen werden.

Praxishinweis

Die für Elektro- und Hybridfahrzeuge eingeführten Begünstigungsregelungen stellen einen attraktiven Anreiz zur betrieblichen Nutzung dieser Fahrzeuge dar. Die ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwendenden Regelungen gelten vorerst für Fahrzeuge, die vor dem 01.01.2023 angeschafft worden sind. Steuerpflichtige sollten gemeinsam mit ihren Arbeitgebern prüfen, inwieweit durch die Nutzung eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs der Wert für die pauschale Nutzung gemindert und so die Steuerlast wesentlich gesenkt werden kann.

Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)

Deubner Verlag, Anmerkung vom 16.11.2021

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