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CoronaVirus – Hilfe

 

Das Coronavirus hält die ganze Welt in Atem. Wir alle haben es mit einer außergewöhnlichen Situation zu tun, die niemand von uns bislang erlebt hat. In diesen äußerst unsicheren Zeiten hoffen jetzt viele Unternehmen auf ihren steuerlichen Berater. Und der Berater wird in diesen Tagen mehr denn je Ansprechpartner für den Mittelstand und Begleiter in der Krisensituation. Sie auf diesem Weg zu unter­stützen: Das ist genau das, was Dr. Schulze Steuerberater und Rechtsanwalt jetzt noch mehr als sonst am Herzen liegt: Corona-Krise bewältigen. Gemeinsam.

 

Woher bekomme ich wirtschaftliche Hilfe in der Krise?

Es sind verschiedene Hilfen möglich und können unter Umständen auch kombiniert zum Erfolg bzw. Rettung des Unternehmens und der Arbeitsplätze führen. Wenngleich nicht alle Wege für jeden erfolgversprechend sind, weil jedes Unternehmen, jeder Mitarbeiter und auch jeder Chef individuell aufgestellt ist, sollten Sie sich mit Ihrem Berater über Ihren Weg unterhalten. Die Wege sollten zwar zügig, aber dennoch mit Bedacht gewählt werden.

 

Finanzamt und Steuern

1. Stundung von Steuern

2. Herabsetzungsanträge für Steuervorauszahlungen

Die Berliner Finanzverwaltung teilt mit, dass Steuerpflichtige, die wirtschaftlich von den Folgen der Corona-Krise betroffen sind, in begründeten Ausnahmefällen ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Erstattung der Sondervorauszahlungen (1/11) auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 stellen können.

Die Sondervorauszahlungen werden damit „auf null gestellt“; bereits gezahlte Beträge werden von den Finanzämtern in voller Höhe erstattet.

Die Berliner Finanzverwaltung teilte mit, dass neben der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auch die Umsatzsteuer zu den Steuern gehört, die auf Antrag gestundet werden können.

Nach derzeitiger Abstimmung in der Berliner Finanzverwaltung könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass in begründeten Ausnahmefällen auch die Lohnsteuer gestundet werden kann.

Soweit es durch die sog. Corona-Krise zu Verspätungen bei der Abgabe von Steuer-Anmeldungen kommen sollte, seien die Finanzämter gebeten worden, etwaige Verspätungszuschläge zu erlassen.

BMF-Schreiben v. 19.03.2020

Fällige Steuern sollen zinsfrei gestundet werden, wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind.

Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen werden bis zum 31. Dezember ausgesetzt, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

 

Kurzarbeitergeld

Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13. März 2020, BGBl. I 2020, S. 493 ff.) mit den folgenden Erleichterungen verabschiedet. Diese Neuerungen sind noch nicht umgesetzt.

 

    • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.

 

    • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.

 

    • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

 

    • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

 
WICHTIG:

Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

 

Die KUG Anzeige finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

 

Wo finde ich Informationen zum Kurzarbeitergeld?

Alle Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden sich auf der Homepage der Bundes-agentur für Arbeit. Diese werden laufend aktualisiert.

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

 

Was gibt es für Unterstützungsangebote für Unternehmen?

Das BMWi hat einen 3-Stufen-Plan für Unterstützungsmöglichkeiten veröffentlicht.
Die von der KfW bereitgestellten Möglichkeiten finden Sie auf der Homepage.

Die Angebote reichen von Sofort-Unterstützung durch Liquiditätszuschüssen über zinsfreie Darlehen bis hin zu zinsgünstigen Großkrediten. Für Berlin ist hier die IBB (Investitionsbank Berlin Brandenburg) stark relevant.

BMWi: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/B/bmwi-3-stufen-plan-ueber-blick.pdf?__blob=publicationFile&v=6

KfW: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
 

Wie kann man den Solo-Selbständigen helfen, bei denen die Erleichterungen für Arbeitgeber nicht greifen?

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen.

 

Gibt es Regelungen für insolvenzgefährdete Unternehmen?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.

 

Wer zahlt den Lohn, wenn Mitarbeiter  unter Quarantäne gestellt werden? Besteht Anspruch auf Entschädigung?

Wenn der Betrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz), besteht ein Anspruch auf Entschädigung sowohl für Unternehmer als auch angestellte Mitarbeiter.

Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§ 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Praxisinhaber beantragen. Angestellte haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin.

 
ACHTUNG:

Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind gegenüber allen anderen Ansprüchen auf finanziellen Ersatz subsidiär. Dies ist bei Antragsstellung unbedingt zu beachten!

 

Bei Arbeitnehmern, die unter Quarantäne gestellt werden, aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; sie kann ihm aber ggf. von den zuständigen Stellen in den Ländern erstattet werden.

 

Sobald ein Unternehmer, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z. B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich.

 

Muss ich meine Miete zahlen?

Miete müssen Sie wegen des nunmehr neuen „Corona-Gesetzes“ grundsätzlich nicht mehr zahlen. Beachten Sie aber, dass das Gesetz nicht von der Zahlungspflicht entbindet, sondern lediglich eine Stundung vorsieht. Die Zahlung müssen Sie zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen. Eine Kündigung droht Ihnen aber gerade nicht, wenn Sie nicht zahlen. Sprechen Sie aber dennoch mit Ihrem Vermieter, denn möglicherweise kommt dieser Ihnen mit Verständnis und einem besseren Unterstützungsangebot entgegen.

 

Muss ich die Krankenkassenbeiträge meiner Mitarbeiter zahlen?

Die meisten Krankenkassen zeigen großes Verständnis und stunden die Beiträge. Das geschieht meist sogar zinsfrei und ohne Verspätungszuschläge.

 

Stand: 28.03.2020

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