Steuerrecht

DBA China Einkommen/Vermögen  

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4 Ansässige Person

Artikel 5 Betriebsstätte

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7 Unternehmensgewinne

Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9 Verbundene Unternehmen

Artikel 10 Dividenden

Artikel 11 Zinsen

Artikel 12 Lizenzgebühren

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14 Selbständige Arbeit

Artikel 15 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 17 Künstler und Sportler

Artikel 18 Ruhegehälter

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

Artikel 20 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

Artikel 21 Andere Einkünfte

Artikel 22 Vermögen

Artikel 23 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Artikel 24 Gleichbehandlung

Artikel 25 Verständigungsverfahren

Artikel 26 Informationsaustausch

Artikel 27 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

Artikel 28 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Artikel 29 Sonstige Vorschriften

Artikel 30 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 31 Protokoll

Artikel 32 Inkrafttreten

Artikel 33 Kündigung

Protokoll

vom 28.03.2014 (BGBl. 2015 II S. 1648), ratifiziert durch Gesetz vom 22.12.2015 (BGBl II S. 1647), in Kraft getreten am 6.04.2016 gemäß Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 15.07.2016 (BGBl II S. 1005).

Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik China – von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen – sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1)

Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2)

Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3)

Zu den derzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)

in China:

(i)

die Einkommensteuer,

(ii)

die Körperschaftsteuer,

(im Folgenden als „chinesische Steuer“ bezeichnet);

b)

in der Bundesrepublik Deutschland:

(i)

die Einkommensteuer,

(ii)

die Körperschaftsteuer,

(iii)

die Gewerbesteuer und

(iv)

die Vermögensteuer,

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).

(4)

1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1)

Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)

bedeutet der Ausdruck „China“ die Volksrepublik China und, im geografischen Sinn verwendet, das gesamte Hoheitsgebiet der Volksrepublik China einschließlich ihres Küstenmeers, soweit das chinesische Steuerrecht gilt, und alle Gebiete außerhalb ihres Küstenmeers, soweit die Volksrepublik China in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften über souveräne Rechte für die Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie der darüber liegenden Gewässer verfügt;

b)

bedeutet der Ausdruck „Deutschland“ die Bundesrepublik Deutschland und, im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber liegenden Gewässer, soweit die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;

c)

bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder China;

d)

umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e)

bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f)

bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“ ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, beziehungsweise ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g)

bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

h)

bezeichnet der Ausdruck „Sta atsangehöriger“

(i)

in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

(ii)

in Bezug auf China alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Volksrepublik China geltenden Recht errichtet worden sind;

i)

bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

(i)

in China die Staatliche Steuerverwaltung oder ihren Bevollmächtigten;

(ii)

in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat.

(2)

Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Artikel 4 Ansässige Person

(1)

1Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gründung, des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften.2Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2)

Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a)

Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)

hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der beiden Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)

ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3)

Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5 Betriebsstätte

(1)

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2)

Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere

a)

einen Ort der Leitung;

b)

eine Zweigniederlassung;

c)

eine Geschäftsstelle;

d)

eine Fabrikationsstätte;

e)

eine Werkstätte und

f)

ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Gewinnung natürlicher Ressourcen.

(3)

Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst ebenso

a)

eine Bauausführung, Montage oder damit verbundene Aufsichtstätigkeit, jedoch nur, wenn die Dauer dieser Bauausführung, Montage oder Tätigkeit zwölf Monate überschreitet;

b)

die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen, durch ein Unternehmen mithilfe von Angestellten oder sonstigem für diesen Zweck verpflichteten Personal, jedoch nur, wenn diese Tätigkeiten (für dasselbe oder ein damit verbundenes Vorhaben) in einem Vertragsstaat innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt mehr als 183 Tage andauern.

(4)

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a)

Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5)

Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig und besitzt sie in diesem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Vertragsstaat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

(6)

1Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.2Wenn die Tätigkeit dieses Vertreters jedoch vollständig oder fast vollständig für dieses Unternehmen erfolgt und dieses Unternehmen und der Vertreter in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, gilt der Vertreter nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.

(7)

Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1)

Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus im anderen Vertragsstaat gelegenem, unbeweglichem Vermögen erzielt (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben), können im anderen Staat besteuert werden.

(2)

1Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt.2Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3)

Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4)

Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7 Unternehmensgewinne

(1)

1Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus.2Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können seine Gewinne im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

(2)

Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden dieser Betriebsstätte vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3)

Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4)

Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5)

Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6)

Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, es bestehen ausreichende Gründe dafür, anders zu verfahren.

(7)

Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

(1)

Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2)

Für Zwecke dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch

a)

Gewinne aus der gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und

b)

Gewinne aus der Nutzung, Wartung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung für den Transport von Containern), die für den Transport von Gütern oder Waren eingesetzt werden,

wenn diese Nutzung, Wartung oder Vermietung mit dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr verbunden ist.

(3)

Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(4)

Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9 Verbundene Unternehmen

(1)

Wenn

a)

ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b)

dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2)

1Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert wurde, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Berichtigung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor.2Bei dieser Berichtigung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Artikel 10 Dividenden

(1)

Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2)

1Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

a)

5 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b)

15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, sofern diese Dividenden aus Einkünften oder Erträgen gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 von einem Investmentvehikel erzielt werden, das diese Einkünfte oder Erträge größtenteils jährlich ausschüttet und dessen Einkünfte oder Erträge aus dem betreffenden unbeweglichen Vermögen von der Steuer befreit sind;

c)

10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

2Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3)

Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Gesellschaftsanteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung oder sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Gesellschaftsanteilen steuerlich gleichgestellt sind.

(4)

1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört.2In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5)

Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 11 Zinsen

(1)

Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2)

Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3)

Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes:

a)

Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an die Regierung des anderen Vertragsstaats gezahlt werden, sind im erstgenannten Staat von der Steuer befreit;

b)

Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und für ein durch Gewährleistungen des anderen Vertragsstaats oder eines vollständig in seinem Besitz befindlichen Finanzinstituts gedecktes Darlehen gezahlt werden, sind im erstgenannten Staat von der Steuer befreit;

c)

Zinsen, die aus China stammen und an die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die DEG-Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH oder sonstige öffentliche Kreditinstitute der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden, auf die sich die zuständigen Behörden beider Staaten verständigen, sind von der chinesischen Steuer befreit;

d)

Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an

(i)

die Chinesische Volksbank,

(ii)

die Chinesische Entwicklungsbank,

(iii)

die Chinesische Landwirtschaftliche Entwicklungsbank,

(iv)

die Chinesische Bank für Ein- und Ausfuhren,

(v)

den Nationalen Sozialversicherungsrat,

(vi)

die China Investment Corporation oder

(vii)

sonstige öffentliche Kreditinstitute des chinesischen Staats, auf die sich die zuständigen Behörden beider Staaten verständigen,

gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit.

(4)

Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen im Sinne des Absatzes 1 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist und die Zinszahlung in Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit steht.

(5)

1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.2Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(6)

1Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört.2In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(7)

1Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist.2Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(8)

1Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigt deshalb der Zinsbetrag im Verhältnis zur zugrunde liegenden Forderung den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so gilt dieser Artikel nur für den letztgenannten Betrag.2In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12 Lizenzgebühren

(1)

Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können im anderen Staat besteuert werden.

(2)

Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht höher sein als

a)

10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren im Falle von Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a und

b)

10 Prozent des angepassten Betrags im Falle von Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b. Im Sinne dieses Buchstabens bedeutet „angepasster Betrag“ 60 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren.

(3)

Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet

a)

Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme sowie Filme oder Bänder für Hörfunk- oder Fernsehübertragungen, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für Informationen über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen (Know-how) gezahlt werden, und

b)

Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung industrieller, gewerblicher oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden.

(4)

1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören.2In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5)

1Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist.2Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte oder festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder feste Einrichtung liegt.

(6)

1Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigt deshalb der Betrag der Lizenzgebühren im Verhältnis zur zugrunde liegenden Leistung den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so gilt dieser Artikel nur für den letztgenannten Betrag.2In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1)

Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2)

Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich entsprechender Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem gesamten Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(3)

Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4)

Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen erzielt, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(5)

Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezieht – mit Ausnahme von Gesellschaftsanteilen, die in großem Umfang und regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt werden, und sofern die Summe der von der ansässigen Person veräußerten Gesellschaftsanteile in dem Steuerjahr, in dem die Veräußerung erfolgt, 3 Prozent der börsennotierten Anteile nicht übersteigt – können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die erstgenannte ansässige Person innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor der Veräußerung mindestens 25 Prozent der Anteile der betreffenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehalten hat.

(6)

Gewinne aus der Veräußerung von in den Absätzen 1 bis 5 nicht genanntem Vermögen können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14 Selbständige Arbeit

(1)

Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, mit Ausnahme folgender Fälle, in denen diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden können:

a)

Steht der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung, können die Einkünfte insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

b)

Hält sich die Person innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, insgesamt mindestens 183 Tage im anderen Staat auf, können die Einkünfte insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie aus der im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit stammen.

(2)

Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

(1)

1Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt.2Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2)

Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)

der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und

b)

die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c)

die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3)

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine unselbständige Tätigkeit, die an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt.

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17 Künstler und Sportler

(1)

Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2)

Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3)

Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Einkünfte, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Künstler oder Sportler aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Rahmen eines zwischen den Regierungen beider Vertragsstaaten vereinbarten kulturellen Austauschprogramms im anderen Vertragsstaat ausübt, nicht im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 18 Ruhegehälter

(1)

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(2)

Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und andere Vergütungen, die im Rahmen einer öffentlichen Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, die zum Sozialversicherungssystem eines Vertragsstaats oder eines seiner Gebietskörperschaften gehört, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

(1)

a)

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für diesem Staat oder dieser Gebietskörperschaft geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)

Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

(i)

ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

(ii)

nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

a)

Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder dieser Gebietskörperschaft errichteten Sonderermögen an eine natürliche Person für diesem Staat oder dieser Gebietskörperschaft geleistete Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

b)

Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3)

Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.

Artikel 20 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

(1)

1Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit an dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.2Übersteigt die Dauer des Aufenthalts zwei Jahre, kann die Vergütung für diese Tätigkeit ab Aufenthaltsbeginn im erstgenannten Staat besteuert werden.

(2)

Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Forschungstätigkeit, wenn die Forschungstätigkeit nicht im öffentlichen Interesse, sondern in erster Linie zum privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen ausgeübt wird.

(3)

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Artikel 21 Andere Einkünfte

(1)

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2)

1Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören.2In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 22 Vermögen

(1)

Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2)

Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.

(3)

Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4)

Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1)

In China wird die Doppelbesteuerung in Übereinstimmung mit chinesischem Recht wie folgt vermieden:

a)

Bezieht eine in China ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland, kann die nach diesem Abkommen auf diese Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland zu entrichtende Steuer auf die bei dieser Person erhobene chinesische Steuer angerechnet werden. Die Höhe der Anrechnung darf jedoch den nach den chinesischen Steuergesetzen und -vorschriften berechneten Betrag der chinesischen Steuer auf diese Einkünfte nicht übersteigen.

b)

Handelt es sich bei den Einkünften um Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in China ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die mindestens 20 Prozent der Anteile der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft besitzt, wird bei der Anrechnung die von der ausschüttenden Gesellschaft für ihre Einkünfte an die Bundesrepublik Deutschland entrichtete Steuer berücksichtigt.

(2)

In der Bundesrepublik Deutschland wird die Doppelbesteuerung in Übereinstimmung mit deutschem Recht wie folgt vermieden:

a)

Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus China sowie die in China gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in China besteuert werden können, sofern nicht eine Steueranrechnung nach Buchstabe b zulässig ist. Für Einkünfte aus Dividenden gilt die vorstehende Bestimmung nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in China ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und sie bei Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen wurden. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorstehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b)

Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die chinesische Steuer angerechnet, die nach chinesischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt wurde:

(i)

Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,

(ii)

Zinsen,

(iii)

Lizenzgebühren,

(iv)

Einkünfte, die nach Artikel 13 Absätze 4 und 5 in China besteuert werden können,

(v)

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen,

(vi)

Einkünfte, die nach Artikel 17 besteuert werden können.

c)

Auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und auf die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte ist statt Buchstabe a Buchstabe b anzuwenden, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in China ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 2).

d)

Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

e)

Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

(i)

wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder

(ii)

wenn die zuständige deutsche Behörde nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen chinesischen Behörde dieser schriftlich andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung der notifizierten Einkünfte wird dann durch Steueranrechnung ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

Artikel 24 Gleichbehandlung

(1)

1Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können.2Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

(2)

1Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.2Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Personenstands oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(3)

1Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person abzugsfähig.2Ebenso sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person abzugsfähig.

(4)

Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5)

Der Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25 Verständigungsverfahren

(1)

1Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist.2Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2)

1Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.2Die erzielte Einigung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen.

(3)

1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.2Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4)

1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.2Bei Bedarf können sich Vertreter der zuständigen Behörden und der zuständigen Steuerverwaltungen zu einem Meinungsaustausch treffen.

Artikel 26 Informationsaustausch

(1)

1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.2Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

(2)

1Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber mit dem Ziel der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens und des Steuerrechts befasst sind.2Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.3Sie dürfen die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheidungen offenlegen.

(3)

Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,

a)

Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.

(4)

1Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt.2Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz 3, wobei diese Beschränkungen in keinem Fall so auszulegen sind, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil er kein innerstaatliches Interesse an diesen Informationen hat.

(5)

Absatz 3 ist nicht so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigen, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.

Artikel 27 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

(1)

1Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen.2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.

(2)

Dieser Artikel ist in keinem Fall so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a)

Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die vom Recht oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprächen.

Artikel 28 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

(1)

1Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt.2Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sie nach diesem Abkommen entfällt oder ermäßigt ist.

(2)

Die Anträge auf Erstattung müssen innerhalb der Fristen eingereicht werden, die dem Recht des Vertragsstaats entsprechen, aus dem die Einkünfte stammen.

(3)

Ungeachtet des Absatzes 1 sieht jeder Vertragsstaat entsprechende Verfahren vor,

a)

damit Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner Steuer unterliegen, ohne Steuerabzug erfolgen können;

b)

damit Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat einer ermäßigten Steuer unterliegen, mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im betreffenden Artikel vorgesehen ist.

(4)

Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat verlangen.

(5)

Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.

Artikel 29 Sonstige Vorschriften

(1)

Die Vergünstigungen dieses Abkommens werden nicht gewährt, wenn bestimmte Geschäftsvorgänge oder Gestaltungen vornehmlich zur Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen vorgenommen werden und die Inanspruchnahme der Vergünstigungen dem Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zuwiderlaufen würde.

(2)

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden.

(3)

Ist eine Person der Auffassung, dass die Anwendung der vorstehenden Absätze für sie zu einer nicht abkommensgemäßen Besteuerung führt, kann sie ein Verständigungsverfahren beantragen.

Artikel 30 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 31 Protokoll

Das anliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 32 Inkrafttreten

(1)

1Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.2Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

(2)

Dieses Abkommen ist anzuwenden

a)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

b)

bei den übrigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3)

1Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 10. Juni 1985 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen außer Kraft.2Auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegen, bleiben die Bestimmungen des am 10. Juni 1985 in Bonn unterzeichneten Abkommens anwendbar.3In jedem Fall gelten die Bestimmungen des am 10. Juni 1985 in Bonn unterzeichneten Abkommens bis zur in Absatz 2 geregelten Anwendbarkeit dieses Abkommensfort.

Artikel 33 Kündigung

1Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

a)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;

b)

bei den übrigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kündigungsjahr folgt.

2Maßgebend für die Berechnung der Frist (der 30. Juni eines jeden Kalenderjahres) ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Berlin am 28. März 2014 in zwei Urschriften, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Ederer
Michael Meister

Für die Volksrepublik China
Wang Jun

Protokoll

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 28. März 2014 (im Folgenden als „das Abkommen“ bezeichnet) haben beide Seiten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

  1. Zum Ausdruck „Vertragsstaat“: In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland schließt der Ausdruck „Vertragsstaat“ die „Länder“ ein. Der Ausdruck „Länder“ bezeichnet die Länder gemäß dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

  2. Zu Artikel 7: Die Vertragsstaaten äußerten ihre Bereitschaft, sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Artikels auf den Kommentar zum OECD-Musterabkommen (2008) zu beziehen.

  3. Zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b: In der Bundesrepublik Deutschland ist ein Investmentvehikel eine Gesellschaft gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz).

  4. Zu den Artikeln 10 und 11: Ungeachtet der Artikel 10 und 11 dieses Abkommens können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

a)

auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und

b)

bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind.

Zu Artikel 19:

a)

Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die an natürliche Personen für der Deutschen Bundesbank oder der Volksbank China geleistete Dienste gezahlt werden.

b)

Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften aus ausschließlich von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft bereitgestellten Mitteln an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt wurden.

c)

Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter,

(i)

die aus Haushaltsmitteln des deutschen Staates an natürliche Personen für dem Goethe-Institut geleistete Dienste gezahlt werden;

(ii)

die aus Haushaltsmitteln des chinesischen Staates an natürliche Personen für dem chinesischen Kulturzentrum geleistete Dienste gezahlt werden;

(iii)

die an sonstige vergleichbare Institutionen gezahlt werden, auf die sich die Vertragsstaaten einvernehmlich verständigen.

Zu Artikel 26:

Werden nach diesem Abkommen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht personenbezogene Daten übermittelt, gelten unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a)

„Personenbezogene Daten“ bedeutet alle Informationen betreffend eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person; als identifizierbar gilt eine Person, die anhand der von der ersuchenden Stelle übermittelten Informationen identifiziert werden kann.

b)

Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu den in Artikel 26 genannten Zwecken und unter den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. Nach diesem Abkommen übermittelte Daten und Informationen dürfen ohne vorherige Zustimmung des übermittelnden Vertragsstaats nicht in Strafsachen verwendet werden; die Zustimmung wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und gegebenenfalls anwendbaren zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften über die Rechtshilfe in Strafsachen erteilt.

c)

Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

d)

Jede weitere Übermittlung an andere Stellen, die nicht in Artikel 26 Absatz 2 genannt sind, darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.

e)

Die übermittelnde Stelle bemüht sich nach besten Kräften, die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu gewährleisten. Dabei sind die nach geltendem innerstaatlichen Recht für die Datenübermittlung bestehenden Beschränkungen zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt wurden, ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist dann verpflichtet, die betreffenden Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.

f)

Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck zu unterrichten. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, sofern eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten unterrichtet zu werden, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Unterrichtung beantragt wird.

g)

Enthält das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht besondere Löschungsvorschriften in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten, weist sie die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig von diesem Recht sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind.

h)

Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten aktenkundig zu machen.

i)

Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugang, unbefugter Änderung und unbefugter Bekanntgabe wirksam zu schützen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Berlin am 28. März 2014 in zwei Urschriften, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Ederer
Michael Meister

Für die Volksrepublik China
Wang Jun

Das DBA China-Deutschland in chinesischer Sprachfassung finden Sie hier:

2015-12-29-China-Abkommen-DBA-Gesetz-chinesische-Sprachfassung

 

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