Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung

 

Die Einkommensteuererklärung – oder wie die Einkommensteuererklärung bei Arbeitnehmern umgangssprachlich auch genannt wird: Lohnsteuerjahresausgleich – ist eine der bekanntesten Formen der Steuererklärung.

 

Mit der Einkommensteuererklärung sollen dem Finanzamt die Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen dargetan werden. Im besten Fall wird dabei festgestellt, dass zu viel Einkommensteuer gezahlt wurde – dies entweder in Form des bereits erfolgten Lohnsteuerabzuges bei den unterjährigen Gehaltsabrechnungen oder aber durch Einkommensteuervorauszahlungen –  und es erfolgt eine Erstattung.

 

Zu den Einkünften werden gesetzlich folgende Einkünfte aufgezählt: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte.

 

Den Grundfreibetrag für die Einkommensteuer erhält jeder Steuerzahler, ohne dass Steuern darauf erhoben werden.

 

Darüber hinaus können Werbungskosten entstanden sein, die der Steuerpflichtige von seinen Einnahmen abziehen kann. Sind dem Steuerpflichtigen konkret keine Werbungskosten entstanden, gewährt das Finanzamt freilich einen Pauschbetrag in Höhe von derzeit 1.000 €, ohne dass dieser irgendwelche Kosten bzw. Werbungskosten nachweisen muss. Daher wirken sich auch die Werbungskosten nur dann steuermindern aus, wenn die Werbungskosten die genannten pauschalen Kosten von 1.000 € übersteigen; es dem Steuerpflichtigen also gelingt, mehr als 1.000 € nachzuweisen.

 

Was sind Werbungskosten? Welche Kosten kann ich bei meiner Einkommensteuererklärung bzw. meinem Lohnsteuerjahresausgleich ansetzen? Das sind die typischen Fragestellungen, die ein Steuerberater gestellt bekommt. Die Antwort darauf ist kompliziert und zugleich simpel: Das Gesetz spricht das Folgende dazu: „Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.“ Zum Teil werden bestimmte Werbungskosten sogar ganz konkret vom Gesetzgeber genannt oder aber explizit ausgeschlossen.

 

Die eingangs gestellt Frage kann von einem steuerlichen Berater also nicht ohne Kenntnis über die Lebens- und Arbeitsumstände des Steuerpflichtigen beantwortet werden. Vielmehr wird der steuerliche Berater auf die Hilfe und Mitarbeit des Erklärungspflichtigen angewiesen sein.

 

So wird ein Handelsvertreter im Anstellungsverhältnis sicherlich andere Werbungskosten gelten machen können – etwa Verpflegungsmehraufwendungen und Pauschalen – als dies ein Bundestagsabgeordneter in seiner Einkommensteuererklärung machen können wird, einem Künstler werden ebenso andere Arten von Werbungskosten entstehen, als einem Vorstandmitglied einer Bank oder einem Landtagsabgeordnetem wiederum andere Werbungskosten als dies ein Arzt, Journalist, Moderator, Schauspieler oder Musiker in seiner Steuererklärung ansetzen wird. Gewöhnlicherweise sind selbstverständlich Entfernungspauschalen für Fahrten mit dem Pkw oder diverse Kosten für Arbeitsmittel ansetzbar – etwa Computer, Schreibtisch, Fachliteratur und Aktentasche lassen sich in der Steuererklärung berücksichtigen, wenn sie kausal durch den Beruf veranlasst sind; außerdem typische Arbeitskleidung, Bewerbungs- und Weiterbildungskosten, sowie Reise- und Umzugskosten können bei der Steuererklärung unter Umständen Berücksichtigung finden.

 

Die Werbungskosten stellen freilich nur einen Teil dessen dar, was das steuerliche Ergebnis verringern – oder anders ausgedrückt: die Steuern senken – kann. In der Einkommensteuererklärung setzen Sie auch Sonderausgaben ab. Hierzu zählen beispielhaft Beiträge für die Altersvorsorge und Versicherungen z.B. Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Risikolebensversicherung, Lebensversicherung, Kapitallebensversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung etc., aber auch Spenden, Schulgelder und Unterhaltskosten. Für einige dieser Sonderausgaben wird der Abzug jedoch gedeckelt, sodass sich lediglich ein Teil dieser Kosten tatsächlich auf die festzusetzende Einkommensteuer auswirkt.

 

Daneben sind auch außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig, sofern diese ein Maß überschreitet, welches Ihnen der Staat zubilligt selbst tragen zu können. Beispielhaft seien Krankheitskosten, Unterhaltszahlungen an Kinder, die kein Kindergeld beziehen.