Steuerrecht

Steuersätze Spanien

 

Inhaltsverzeichnis

1 Einkommensteuer / Sozialversicherung

1.1 Einkommensteuer

1.1.1 Steuersystem

1.1.2 Steuersätze

1.1.3 Freibeträge und Abzüge

1.2 Sozialversicherung

1.2.1 Arbeitnehmeranteil

1.2.2 Arbeitgeberanteil

2 Körperschaftsteuer

2.1 System

2.2 Steuersatz

3 Kapitalertragsteuer / Quellensteuer

3.1 Dividenden

3.2 Zinsen

3.3 Lizenzgebühren

4 Umsatzsteuer

5 Gewerbesteuer

6 Vermögensteuer
 

1 Einkommensteuer / Sozialversicherung

1.1 Einkommensteuer

1.1.1 Steuersystem

Natürliche Personen sind unbeschränkt steuerpflichtig, falls sie sich im Kalenderjahr länger als 183 Tage in Spanien aufhalten und / oder der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sich in Spanien befindet.

Die Steuerpflicht wird für das gesamte Jahr festgelegt, ein Wechsel der Steuerpflicht während des Jahres ist nicht möglich.

Das Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Verheiratete können zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen.

Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen gilt das Welteinkommensprinzip. Nichtansässige unterliegen der beschränkten Steuerpflicht mit ihren Einkünften aus spanischen Quellen.

Nach Spanien entsandte Arbeitnehmer können unter bestimmten Umständen wählen, ob sie als unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige behandelt werden.

Wenn ein in Spanien Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz in Spanien aufgibt, wird er in den darauf folgenden 4 Jahren als Steuerpflichtiger in Spanien behandelt, sofern sich sein neuer Wohnsitz in einer Steueroase befindet.

1.1.2 Steuersätze

Der maximale Grenzsteuersatz ist 48%. Der Steuersatz ist abhängig von der jeweiligen Region/ Kommune.

Der Steuersatz für beschränkt Steuerpflichtige beträgt 24%, für Staatsbürger eines anderen EU-Mitgliedsstaates beträgt dieser 19%.

Neben der Einkommensteuer müssen auch Gemeindesteuern entrichtet werden. Der endgültige Steuersatz hängt von der Gemeinde ab, in der der Steuerpflichtige lebt.

Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften bis zu einer Höhe von 5.999,99 Euro werden mit einem Steuersatz von 19% versteuert, ab einer Höhe von 6.000 Euro mit einem Steuersatz von 21% und ab einer Höhe von 50.000 Euro mit einem Steuersatz von 23%.
 

1.1.3 Freibeträge und Abzüge

Abzüge:

  • Beiträge zur Sozialversicherung und Aufwendungen für bestimmte Pensionspläne
  • Standardabzüge für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit variieren nach Höhe des Einkommens

Freibeträge:

Persönlicher Freibetrag € 5.550
Persönlicher Freibetrag für Steuerpflichtige älter als 65 € 6.700
Persönlicher Freibetrag für Steuerpflichtige älter als 75 € 6.950
Behinderte € 3.000 bis € 9.000
Kinderfreibetrag für Kinder unter 25 Jahre, die ein

eigenes Einkommen unter € 8.000,00 haben:

erstes Kind € 2.400
zweites Kind € 2.700
drittes Kind € 4.000
viertes und folgende Kinder € 4.500
für Kinder unter 3 Jahren zusätzlich € 2.800
Betreuungsfreibetrag für Personen mit eigenem Einkommen unter € 8.000,00
über 65 Jahre € 1.150
über 75 Jahre € 1.400

 

1.2 Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt € 45.015,12.
 

1.2.1 Arbeitnehmeranteil

Der Arbeitnehmeranteil beträgt 6,35%.

Der maximale Beitrag ist jährlich € 2.858,46.
 

1.2.2 Arbeitgeberanteil

Der Arbeitgeberanteil beträgt 30,15% des Gehalts.

Der maximale Beitrag ist jährlich € 13.766,75.
 

2 Körperschaftsteuer

2.1 System

Eine Körperschaft wird als in Spanien ansässig angesehen, falls sie nach spanischem Recht gegründet wurde oder falls sich ihr Sitz oder Geschäftsleitung auf spanischem Territorium befindet.

Des Weiteren können die spanischen Steuerbehörden eine Gesellschaft, die in einem Niedrigsteuerland ansässig ist als in Spanien ansässig behandeln, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Mehrheit der Vermögenswerte befinden sich direkt oder indirekt in Spanien.
  • Deren Rechte werden hauptsächlich in Spanien ausgeübt.
  • Die Haupttätigkeit der Gesellschaft wird in Spanien ausgeübt.

Bei ansässigen Gesellschaften gilt das Welteinkommensprinzip.

Nicht ansässige Körperschaften mit Betriebsstätten in Spanien sind mit den Einkünften der Betriebsstätte steuerpflichtig.

Alle nicht in Spanien ansässigen Körperschaften sind verpflichtet, den Steuerbehörden einen in Spanien ansässigen Repräsentanten zu benennen.

Das Steuerjahr entspricht dem Geschäftsjahr und kann vom Kalenderjahr abweichen.

Der Verlustvortrag ist bis 1 Millionen unbegrenzt, darüber hinaus zu 70% möglich. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich.
 

2.2 Steuersatz

25% für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften mit spanischer Betriebsstätte.

Nicht ansässige Unternehmen, die keine Betriebsstätte in Spanien haben, werden mit ihren spanischen Einkünften folgendermaßen besteuert:

Art des Einkommens Steuersatz
Grundsätzlich 24%
Dividenden, Zinsen 19%
Einkünfte aus Rückversicherungstätigkeiten 1,50%

 

3 Kapitalertragsteuer / Quellensteuer

3.1 Dividenden

Feste Steuersätze: %
Normalsatz: 19
Erhöhter/Ermäßigter Satz: 20 / 18 / 15 / 12 / 10 / 9 / 7,5 / 7 / 5 1) 5)
Steuerbefreiung: ja 1) 2)

 

3.2 Zinsen

Feste Steuersätze: %
Normalsatz: 19
Erhöhter/Ermäßigter Satz: 20 / 15 / 12 / 10 / 8 / 7,5 / 7 / 6 / 5 1) 5)
Steuerbefreiung: ja 1) 3)

 

3.3 Lizenzgebühren

Feste Steuersätze: %
Normalsatz: 24
Ermäßigter Satz 20 / 15 / 12 / 10 / 8 / 7,5 / 7 / 6 / 5 / 3,5 / 3 1)
Steuerbefreiung: ja 1) 4)

 

Anmerkungen:

1) Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen

2) Bei 5 % Mindestbeteiligung (mindestens 1 Jahr) einer EU-Muttergesellschaft

3) Residenten anderer EU-Staaten zahlen keine Quellensteuer auf Zinsen.

Nichtansässige Körperschaften ohne Betriebsstätte in Spanien zahlen keine Quellensteuer auf Zinsen von spanischen Staatsanleihen und Bankeinlagen.

4) Lizenzgebühren gezahlt an in der EU ansässige Unternehmen oder Betriebsstätten sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit.

5) Ansässige in einem Nicht-DBA Staat
 

4 Umsatzsteuer

Feste Steuersätze: %
Normalsatz: 21
Ermäßigter Satz: 10 / 4 1)
Erhöhter Satz: 2)
Nullsatz:* ja 3)

 

Anmerkungen:

1) Begünstigte Warengruppen / Umsätze:

4 %: Grundnahrungsmittel; Bücher; Zeitungen; Zeitschriften; pharmazeutische Artikel für Menschen; Bereitstellung von Wohnräumen für den Zeitraum vom 20.08.2011 bis zum 31.12.2012

10 %: pharmazeutische Artikel für Tiere; Nahrungsmittel; Tiernahrung; Eigenheime; Hotel; Restaurant; Personenbeförderung; Brille und Kontaktlinsen auf Rezept; bestimmte medizinische Geräte; Müllabfuhr; Gewerbeausstellungen

2) Erhöht belastete Warengruppen / Umsätze:

——————-

3) Befreite Warengruppen / Umsätze:

Umsätze ohne Vorsteuerabzug: Versicherungen; Finanzdienstleistungen; Gesundheitswesen; bestimmte Immobilien; Postleistungen

4) Besonderheiten

Keine Umsatzsteuer auf den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla.

Sonstige Hinweise:

* Nullsatz = Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug; wird hier nur erwähnt, sofern er außer für Ausfuhrumsätze auch für bestimmte Inlandsumsätze gilt.

 

5 Gewerbesteuer

Keine Gewerbesteuer.
 

6 Vermögensteuer

Keine Vermögensteuer.
 

Stand: 1. 1. 2017

Weitere Artikel zum Thema

Umsatzsteuer; Fiskalvertretung im Umsatzsteuerrecht
BMF gibt Vorabhinweise zur elektronischen Rechnung
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Relevante Kategorien

AllgemeinGesellschaftsrechtRechtsprechungSteuerrechtSteuerstrafrechtVertragsrechtWirtschaftsstrafrecht