Einspruch gegen Steuerbescheid – Muster – mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Einspruch gegen Steuerbescheid – Muster – mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Der Einspruch ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts – also des Steuerbescheides – bei der Behörde – hier dem Finanzamt – einzulegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Durchführung des Einspruchsverfahrens ist grundsätzlich Voraussetzung für die spätere Zulässigkeit einer Klage.
Wenngleich anzuraten ist, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt mit der Einlegung des Einspruchs zu beauftragen, ist dies selbstverständlich nicht verpflichtend. Wir anempfehlen Ihnen auch bei scheinbar unkomplizierten Sachverhalten, nicht auf das folgende Muster zurückzugreifen, als vielmehr einen versierten Fachmann die Aufgabe zu übertragen oder mindestens zu Rate zu ziehen.
Auch sollte ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schon gleich mit dem Einspruch erfolgen, da anderenfalls die Finanzverwaltung die – möglicherweise unrechtmäßig berechnete – Steuer beitreiben kann.
Muster des Einspruchs
Adresse Max Mustermann
An das
Finanzamt Musterhausen
Musterallee 123
12345 Musterhausen
Steuer-Nr. …..
Einspruch gegen den Steuerbescheid 2018 zur Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom ….. (Datum) mir zugegangen am ….. (Datum)
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit lege ich
EINSPRUCH
ein und beantrage
den Steuerbescheid aufzuheben/abzuändern.
Weiter beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens i.H.v. ……. (Betrag, der Ihres Erachtens zu viel berechnet worden ist).
Begründung:
Nun tragen Sie Ihre Begründung vor. Warum denken Sie, ist die Steuer unrechtmäßig berechnet worden?
Beispiel:
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG und § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören sowohl zu den Betriebsausgaben als auch zu den Werbungskosten Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einkünfte anfallen. Dem Gesetzeswortlaut zufolge gehören damit bereits die Aufwendungen zu den unbeschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, die vor dem Zufluss von Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen anfallen (sog. vorweggenommene Betriebsausgaben/Werbungskosten). Entscheidend ist lediglich, dass die Aufwendungen im Hinblick auf die angestrebten Einkünfte entstanden sind (Veranlassungsprinzip).
Aussetzung der Vollziehung
Die Aussetzung der Vollziehung ergibt sich bereits aus den oben in der Begründung geschilderten Tatsachen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift