Führung des Firmenbestandteils „partners“ im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11-W-35/19
Beschluss vom 10.05.2019
Leitsatz:
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Ein über die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr hinausgehender Gesetzeszweck ist für § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG nicht anzuerkennen (gegen u.a. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 – II ZB 14/96).
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Mit Blick auf das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 kommt eine erweiternde Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG auf die Bezeichnung „partners“ nicht in Betracht (gegen u.a. KG, Beschluss vom 17. September 2018 – 22 W 57/18).
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Zum Prüfungsrecht des Registergerichts gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 2 HGB, 9c Abs. 2 GmbHG.
Gründe:
Die am 7. Januar 2019 unter ihrer bisherigen Firmierung in das Handelsregister eingetragene Beteiligte hat am 18. Februar 2019 beantragt, unter anderem die gemäß satzungsänderndem Gesellschafterbeschluss vom selben Tag herbeigeführte Änderung ihrer Firma auf „x.. partners Steuerberatungsgesellschaft mbH“ in das Handelsregister einzutragen.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2019 hat das Amtsgericht die Beteiligte darauf hingewiesen, dass unter Verweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des Kammergerichts vom 19. September 2018 die geänderte Firmierung wegen des angestrebten Zusatzes „partners“ beanstandet werde.
Nachdem die Beteiligte unter dem 18. März 2019 mitgeteilt hatte, dass an dem Eintragungsantrag festgehalten und um Hergabe einer rechtsmittelfähigen Entscheidung gebeten werde, hat das Amtsgericht die Anmeldung auf Eintragung der Änderung der Firma und der korrespondierenden Satzungsänderung mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Firmenbestandteil „partners“ sei einer GmbH wegen § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG nicht zugänglich, die beschlossene Firmierung der Beteiligten verstoße daher im Hinblick auf die Verwendung dieses Begriffs gegen ein gesetzliches Verbot. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die untechnische Verwendung des Wortes „Partner“ auch dann ausgeschlossen werden, wenn wegen eines zwingenden Rechtsformzusatzes keine Verwechslungsgefahr bestünde, durch die Schaffung der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft sollten die in § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG genannten Begriffe für diese Gesellschaftsform reserviert werden. Die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG erfasse zwar dem Wortlaut nach nur den Firmenbestandteil „Partnerschaft“ bzw. „und Partner“, im Anschluss an das Kammergericht umfasse bei der gebotenen Auslegung anhand des Gesetzeszwecks das in dieser Regelung enthaltene gesetzliche Verbot aber auch die Verwendung des Begriffs „Partners“ für Gesellschaften, die nicht in der Rechtsform der Partnerschaft errichtet seien. Etwas anderes gelte dann auch nicht für die sich nur hinsichtlich der Verwendung von Großbuchstaben unterscheidende Bezeichnung „partners“, wobei es auch nicht darauf ankomme, dass diese Bezeichnung als englischsprachiger Begriff verstanden werden könne.
Gegen diesen ihr am 26. März 2019 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte mit Beschwerdeschrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29. März 2019 am selben Tag Beschwerde erhoben, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. April 2019 nicht abgeholfen hat.
Die Beteiligte ist der Auffassung, die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG sei entgegen der Auffassung des Kammergerichts und der hierauf Bezug nehmenden Auffassung des Amtsgerichts eng auszulegen, weshalb der angestrebte Firmenzusatz „partners“ nicht zu beanstanden sei. Hierfür spreche, dass mehrere andere ihrer Firmengruppe zuzurechnende Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH bereits unter der geschützten Marke „x..partners“ mit dem in Rede stehenden Zusatz in das Handelsregister eingetragen worden seien, sowie auch die Vielzahl anderer in der Rechtsform der GmbH in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaften, in deren Firma ebenfalls der Zusatz „partners“, „Partners“ oder auch „PARTNERS“ enthalten sei. Soweit das Kammergericht den Firmenzusatz „Partners“ bei einer GmbH namentlich dann für unzulässig halte, wenn diese Bezeichnung als Hinweis auf einen Zusammenschluss mehrerer Personen verstanden werden könne, sei dies im Übrigen schon deshalb nicht überzeugend, weil dies bei einer GmbH eher die Regel als die Ausnahme darstelle. Mit Blick hierauf sei der Zusatz „Partners“ stattdessen eher bei einer Ein-Personen-GmbH geeignet, die Grundsätze der Firmenwahrheit und Firmenklarheit zu verletzen.
Ungeachtet dessen umfasse das Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG aber ohnehin nur die Zusätze „Partnerschaft“ und „und Partner“, so dass ein Verbot auch des der englischen Sprache entnommenen Zusatzes „partners“ sich dem Gesetz nicht entnehmen lasse. Der Gesetzgeber habe im Zusammenhang mit der Novellierung des PartGG im Jahr 2013, mit der die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung eingeführt worden sei, auch aus guten Gründen davon abgesehen, dass Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG auf den hier in Rede stehenden Zusatz zu erweitern. Die Kleinschreibung und das ersichtlich englischsprachige Erscheinungsbild des Firmenbestandteils „partners“ bewirkten auch die eindeutige Unterscheidbarkeit von den Zusätzen „und Partner“ bzw. „Partnerschaft“, so dass eine Verwechslung der von ihr angestrebten Firmierung mit dieser Gesellschaftsform zusätzlich mit Blick auf den dominanten Rechtsformzusatz „GmbH“ sowie auch deshalb ausscheide, weil nach § 2 PartGG zudem zwingend der Name mindestens eines der Partner in der Firmierung der Partnerschaftsgesellschaft enthalten sein müsse.
Nicht zuletzt mit Blick auf die zwischenzeitlich auch für freie Berufe etablierte Gesellschaftsform der GmbH spräche demgegenüber vieles dafür, das ursprünglich dem Schutz der seinerzeit neu eingeführten Gesellschaftsform der Partnerschaftsgesellschaft dienende Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG nicht weit, sondern eng auszulegen. In diesem Zusammenhang sei zudem zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich auch eine Vielzahl inländischer Zweigniederlassungen von ausländischen Anwalts-LLPs in das Partnerschaftsregister eingetragen worden sei, in deren jeweiliger Firmierung vielfach Zusätze wie „& Partner“ auftauchten, ohne dass es sich hierbei um Partnerschaftsgesellschaften deutschen Rechts handele. Darüber hinaus entspreche eine Firmierung mit dem Zusatz „und Partner“, „& Partner“ oder „+ Partner“ aber auch hinsichtlich der Eintragung inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der Limited (Ltd.) der deutschen Rechtswirklichkeit, ohne dass der Rechtsverkehr insoweit den (fehlerhaften) Schluss auf eine Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des PartGG zöge. Den Begriffen „Partnerschaft“ und „und Partner“ könne mithin entgegen der Intention des seinerzeitigen Gesetzgebers inzwischen keine gewissermaßen exklusive gesellschaftsrechtliche Unterscheidungskraft mehr beigemessen werden.
Die Beschwerde der Beteiligten ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 382 Abs. 3 FamFG zulässig und auch in der Sache begründet.
Der Beteiligten ist die Eintragung der gemäß satzungsänderndem Gesellschafterbeschluss vom 18. Februar 2019 auf „x.. partners Steuerberatungsgesellschaft mbH“ geänderten Firma in das Handelsregister nicht unter Verweis auf § 11 Abs. 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (PartGG) zu versagen.
a)
Es kann dahinstehen, ob mit Blick auf das seit dem Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB nur noch hinsichtlich einer etwaigen Irreführungsgefahr eingeschränkte Prüfungsrecht des Registergerichts die Eintragung der geänderten Firma der Beteiligten überhaupt zu Recht hat versagt werden können.
Dem Senat erscheint dies allerdings insofern als zweifelhaft, als aufgrund der angestrebten Firmierung der Beteiligten, die den Anforderungen des § 4 Satz 1 GmbHG entspricht, jedenfalls die Verwechslung mit einer Partnerschaft im Sinne des PartGG – und damit eine Irreführung über die Rechtsform der Beteiligten als GmbH – offenkundig nicht droht (vgl. BGH, Beschl. v. 21. April 1997 – II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257 ff., juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschl. v. 11. November 2004 – 20 W 321/04 -, GmbHR 2005, 96 ff., juris Rn. 6; OLG München, Beschl. v. 14. Dezember 2006 – 31 Wx 89/06 -, ZIP 2007, 770 f., juris Rn. 8).
b)
Auf die abschließende Bestimmung der Grenzen des registerrechtlichen Prüfungsrechts kommt es vorliegend indes nicht entscheidungserheblich an. Der Beschwerde der Beteiligten ist nämlich bereits deshalb stattzugeben, weil die angestrebte Firmierung nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG als der insoweit einzig in Betracht kommenden entgegenstehenden Rechtsnorm verstößt.
aa)
Der Firmenzusatz „partners“ unterfällt schon sprachlich nicht den Namenszusätzen „Partnerschaft“ oder „und Partner“, deren Verwendung nach dem Willen des Gesetzgebers allein der Partnerschaft im Sinne des PartGG vorbehalten bleibt. Nicht nur aufgrund der – namensrechtlich eher unerheblichen (KG, Beschl. v. 27. April 2004 – 1 W 180/02 -, ZIP 2004, 1645 ff., juris Rn. 14) – Kleinschreibung, sondern insbesondere aufgrund der für das deutsche Wort „Partner“ ersichtlich fehlerhaften Pluralbildung grenzt sich der Firmenzusatz „partners“ von den in § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG genannten Namenszusätzen als englischsprachiger Begriff und damit zugleich eindeutig ab. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (Beschl. v. 17. September 2018 – 22 W 57/18 -, ZIP 2018, 1975 ff., juris Rn. 7; Beschl. v. 27. April 2004, a.a.O., Rn. 3 ff., 12 f.; dem folgend auch OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 7; OLG München, a.a.O., Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9. Oktober 2009 – 3 Wx 182/09 -, ZIP 2010, 282 f., juris Rn. 11) stellt sich mit Rücksicht auf die erkennbar fremdsprachige Begriffsbildung der in Rede stehende Firmenzusatz auch nicht im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, a.a.O.) als etwa bloß untechnische, sondern überhaupt nicht als Verwendung der Namenszusätze „Partnerschaft“ oder „und Partner“ dar (vgl. dazu auch MünchKomm/Heidinger, HGB, 4. Aufl. 2016, § 18 Rn. 185).
bb)
Die Verwechslung einer unter Einschluss des Firmenzusatzes „partners“ in das Handelsregister einzutragenden GmbH mit einer Partnerschaft im Sinne des PartGG erscheint mit Blick auf den insoweit gemäß § 4 Satz 1 GmbHG zwingend gebotenen Rechtsformzusatz ohnehin als ausgeschlossen (BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 6; OLG München, a.a.O., Rn. 8).
Dass hiernach die Schutzwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG auch auf den englischsprachigen Firmenzusatz „partners“ zu erstrecken sein sollte, vermag der Senat namentlich in Ansehung der Gesetzgebungsmaterialien, die insoweit allein auf eine mögliche Verwechslungsgefahr Bezug nehmen (BT-Drucks. 12/6152, S. 23), nicht zu erkennen. Für eine zu Gunsten der Partnerschaft im Sinne des PartGG noch über die Beschränkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG hinausgehende Monopolisierung weiterer Namenszusätze besteht danach im Anwendungsbereich des § 4 GmbHG kein Raum.
Eine etwaige Intention des Gesetzgebers, Partnerschaften im Sinne des PartGG gänzlich ungeachtet einer etwaigen Verwechslungsgefahr die ausschließliche Verwendung nicht nur der Namenszusätze „Partnerschaft“ und „und Partner“, sondern zugleich auch des in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG nicht genannten Namenszusatzes „partners“ vorzubehalten, erscheint dem Senat zudem im Lichte des explizit auf eine Liberalisierung unter anderem des Firmenrechts zielenden Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. Juni 1998 (vgl. BT-Drucks. 13/8444, S. 35 ff.) als fernliegend. Hiernach soll im Interesse einer größeren Wahlfreiheit und damit zugleich der Bildung auch werbewirksamer Firmen nämlich grundsätzlich jede Firma eintragungsfähig sein, der eine ausreichende Unterscheidungskraft und damit einhergehende Kennzeichnungswirkung zukommt, der sich ferner das jeweilige Gesellschaftsverhältnis entnehmen lässt und die schließlich zugleich die Haftungsverhältnisse offenlegt (a.a.O., S. 36). Diesen Anforderungen genügt die seitens der Beteiligten angestrebte Firmierung indes unzweifelhaft. Außerdem geht der Senat schon im Hinblick auf die steigende Anzahl inländischer Zweigniederlassungen von Limited Liability Partnerships (LLP) des anglo-amerikanischen Rechtskreises davon aus, dass ein solches Ziel des Gesetzgebers tatsächlich nicht mehr erreicht werden kann.
cc)
Nach alledem stellt eine Erweiterung des Verbots des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG auch auf die hier in Rede stehende Firmierung aber einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Beteiligten (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG) und der an ihr beteiligten Rechtsträger dar, der es sowohl einer sachlichen Rechtfertigung als auch einer hinreichenden Rechtsgrundlage ermangelt.
Die Entscheidung der Vorinstanz ist deshalb aufzuheben. Das Amtsgericht wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über die beantragte Eintragung der Firmenänderung erneut zu befinden haben.
Mangels Beschwer der Beteiligten besteht für die anderenfalls gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG gebotene Zulassung der Rechtsbeschwerde kein Raum.