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Geschäftsführervertrag – Muster

 

Das folgende Muster stellt lediglich einen ersten Eindruck dessen dar, wie ein Geschäftsführeranstellungsvertrag gestaltet sein könnte. Die Verwendung eines Musters verbietet sich jedoch. Vielmehr ist es sinnvoller, den Vertrag den individuellen Bedürfnissen und Gegebenheiten entsprechend zu entwerfen. Wir stehen Ihnen gern zur Seite, einen Vertrag zu entwerfen und Sie zu beraten. Dabei ist es ganz selbstverständlich, dass wir Rechtsprechungsänderungen aktuell einzubeziehen, um negative steuerliche und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

 

Geschäftsführervertrag

Zwischen der ___________________ GmbH,

vertreten durch die Gesellschafterversammlung

– nachfolgend Gesellschaft genannt –

und Frau/Herrn ____________________

– nachfolgend Geschäftsführer genannt –

wird folgender

 

Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

 

geschlossen:

 

Päambel

Auf der Grundlage der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vom _____ ist Herr/Frau _____ zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.

ergänzend

Er ist zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer oder zusammen mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er nicht befreit.

oder

Er ist stets einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer bestimmen sich mit Wirkung vom heutigen Tage an nach Maßgabe dieses Geschäftsführer-Anstellungsvertrages.

§ 1 Aufgaben und Pflichten

(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft und hat die verantwortliche Leitung und Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebs nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und einer etwaigen durch Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Unabhängig von einem durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder einer etwaigen Geschäftsordnung begründeten Geschäftsverteilung (§ 1 Abs. 5) obliegen dem Geschäftsführer, ggf. gemeinsam mit den weiteren Geschäftsführern die Leitung und Überwachung der Gesellschaft im Ganzen.

(2) Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinn der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.

(3) Der Geschäftsführer hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes unter besonderer Beachtung der Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen. Er hat für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft Sorge zu tragen.

(4) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, ggf. gemeinsam mit den weiteren Geschäftsführern unter Einhaltung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung den Jahresabschluss der Gesellschaft im gesetzlichen Umfang und innerhalb der geltenden Fristen zu erstellen. Er hat dafür zu sorgen, dass eine den gesetzlichen, insbesondere auch den steuerlichen Vorschriften entsprechende Buchführung und eine dem Unternehmen entsprechende Betriebsabrechnung bestehen und ordnungsgemäß durchgeführt werden. Der Geschäftsführer hat für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Einhaltung gesetzlicher Offenlegungspflichten zu sorgen.

(5) Der Geschäftsführer hat die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen, insbesondere dem nach § 20 AO zuständigen Finanzamt und den für die Realsteuer zuständigen Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind (§ 137 Abs. 1 AO), für die Gesellschaft die Steuererklärungen abzugeben und die Steuern aus den verwalteten Mitteln zu entrichten.

(6) Der Geschäftsführer hat nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine von ihm unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlage(n) zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen.

(7) Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsverteilung der Geschäftsführer untereinander bestimmt sich in diesem Fall nach den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung oder nach dem Geschäftsverteilungsplan.

§ 2 Vertretung und Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft im Umfang der ihm durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erteilten und in der Vorbemerkung genannten Vertretungsberechtigung.

(3) Der Geschäftsführer bedarf für alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

ergänzend

Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte, bei denen der Geschäftsführer stets die vorherige Zustimmung der Gesellschafter einzuholen hat, aufzustellen, jederzeit zu ändern, einzelne Positionen zu streichen oder neue Positionen zu ergänzen.

(4) Genehmigungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen darf der Geschäftsführer nur aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder dazu ermächtigender Gesellschafterbeschlüsse vornehmen. Dasselbe gilt für die Anforderung etwa noch ausstehender Stammeinlagen.

(5) Die Gesellschafterversammlung ist unabhängig von § 1 Abs. 7 jederzeit berechtigt, die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers zu beschränken, zu erweitern oder zu ergänzen, ohne dass dies auf die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages einen Einfluss hat.

§ 3 Verschwiegenheitsverpflichtung, Rückgabe von Unterlagen, Aufrechnung

(1) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen über alle ihm anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen geschäftlichen, betrieblichen oder technischen Geheimnisse, Informationen und Vorgänge zu wahren, die die Gesellschaft betreffen, außer wenn eine pflichtgemäße Geschäftsführung eine Offenbarung erfordert. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages uneingeschränkt fort.

(2) Für jeden Fall des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung zahlt der Geschäftsführer an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von _____ % des letzten Jahresgehaltes. Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Handlung, so ist für jeden angefangenen Monat eine Verstoßhandlung anzunehmen. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben unberührt.

(3) Geschäftliche und betriebliche Unterlagen aller Art (z.B. Urkunden, Verträge, Notizen, Schriftwechsel, Kalkulationen etc., gleichgültig in welcher Form, ob im Original, in Abschrift oder im Entwurf), einschließlich persönlicher Aufzeichnungen über dienstliche Angelegenheiten, dürfen nur zu geschäftlichen Zwecken verwandt werden.

Unterlagen in diesem Sinne sind auch solche, die nur in elektronischer Form auf Datenträgern vorliegen.

(4) Unterlagen im Sinne des Abs. 3 sind sorgfältig aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der Gesellschafterversammlung, spätestens jedoch bei Beendigung dieses Vertrages, der Gesellschaft herauszugeben. Gleiches gilt für sämtliche Gegenstände, die sich im Eigentum der Gesellschaft befinden oder hinsichtlich derer der Gesellschaft sonstige Rechte jedweder Art zustehen.

(5) Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf Unterlagen oder Sachen der Gesellschaft im Sinne der Abs. 3 und 4 stehen dem Geschäftsführer nicht zu.

(6) Ein Recht zur Aufrechnung gegen Ansprüche der Gesellschaft besteht nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen.

§ 4 Arbeitszeit

Der Geschäftsführer ist an eine bestimmte Arbeitszeit nicht gebunden. Die Arbeitszeit richtet sich vielmehr nach den betrieblichen Erfordernissen und ist vom Geschäftsführer frei und eigenverantwortlich zu gestalten.

§ 5 Nebentätigkeit

(1) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrung der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.

(2) Jedwede Nebentätigkeit, sei sie entgeltlich oder unentgeltlich, bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Das Gleiche gilt für die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten und Ehrenämtern, insbesondere in Vereinen und Verbänden.

ergänzend

(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, einschlägige wissenschaftliche oder schriftstellerische Arbeiten zu veröffentlichen und einschlägige Vorträge zu halten, soweit die Verpflichtungen des Geschäftsführers oder die Interessen der Gesellschaft hierdurch nicht beeinträchtigt werden oder die Gesellschafterversammlung im Einzelfall derartige Tätigkeiten untersagt.

ergänzend

(4) Folgende Nebentätigkeiten sind genehmigt, sofern sie nicht gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen und die Erfüllung dieses Vertrages nicht beeinträchtigt wird:

  • _____
  • _____

§ 6 Wettbewerbsverbot

(1) Dem Geschäftsführer ist es für die Dauer dieses Vertrages untersagt, ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung für ein Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft oder für ein mit einem solchem Unternehmen verbundenes Unternehmen in selbständiger, unselbständiger oder in sonstiger Weise tätig zu werden, es direkt oder indirekt zu beraten, zu fördern oder eine Vertretung hierfür zu übernehmen oder ein solches Unternehmen zu errichten oder sich an einem solchem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Hiervon ausgenommen sind rein kapitalmäßige Beteiligung, die nach ihrer Ausgestaltung ausschließen, dass der Geschäftsführer Einfluss auf deren Geschäftsführung nehmen, diese beherrschen oder Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen nehmen kann.

ergänzend

(2) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet sich der Geschäftsführer für die Dauer von zwei Jahren im Umkreis von _____ km, bezogen auf jede Betriebsstätte der Gesellschaft, nicht für ein Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft oder für ein mit einem solchem Unternehmen verbundenes Unternehmen in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise tätig zu werden, es direkt oder indirekt zu beraten, zu fördern oder eine Vertretung hierfür zu übernehmen oder ein solches Unternehmen zu errichten oder sich an solchem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

(3) Für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Absatzes 2 verpflichtet sich die Gesellschaft zur Zahlung einer jährlichen Entschädigung in Höhe von _____ % des Jahresgehalts, das der Geschäftsführer innerhalb der letzten zwölf Monate vor seinem Ausscheiden bezogen hat. Die so errechnete Vergütung wird in Monatsbeträgen von 1/12 gezahlt.

(4) Der Geschäftsführer muss sich auf die fällige Entschädigung nach Abs. 3 die Hälfte desjenigen anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Für die Dauer der Zahlung der Entschädigung ist der Geschäftsführer verpflichtet, der Gesellschaft Auskünfte über die Höhe seiner Einnahmen zu erteilen.

ggf. ergänzend

(5) Die Gesellschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Geschäftsführer gegenüber auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verzichten.

Erklärt die Gesellschaft diesen Verzicht noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung. Erklärt die Gesellschaft den Verzicht nach Beendigung des Dienstverhältnisses, so wird sie nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Verzichtserklärung von der Zahlung einer Entschädigung befreit.

oder

Erklärt die Gesellschaft diesen Verzicht, wird Sie entsprechend § 75a HGB mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei.

ggf. ergänzend

(6) Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot zahlt der Geschäftsführer an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von ______ % des letzten Jahresgehaltes. Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Handlung, so ist für jeden angefangenen Monat eine Verstoßhandlung anzunehmen. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben unberührt.

§ 7 Diensterfindungen

Auf etwaige Diensterfindungen des Geschäftsführers ist das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25.7.1957 und die hierzu ergangenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20.7.1959 in der jeweils gültige Fassung entsprechend anzuwenden.

oder

Etwaige Erfindungen des Geschäftsführers sind der Gesellschaft anzubieten. Die Parteien werden die Einzelheiten in einem dann abzuschließenden Lizenzvertrag regeln.

§ 8 Bezüge

(1) Der Geschäftsführer erhält ein festes Jahresgehalt in Höhe von _____ EUR brutto, zahlbar in zwölf monatlichen Teilbeträgen, jeweils zum _____ eines Kalendermonats.

oder

(1) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein festes Monatsgehalt von _____ EUR brutto, das jeweils am Monatsletzten zu zahlen ist.

ergänzend

Die dem Geschäftsführer gezahlte feste Vergütung ändert sich im gleichen Verhältnis und zum gleichen Zeitpunkt, wie sich das Gehalt eines Angestellten der höchsten Vergütungsgruppe des Tarifvertrages der kaufmännischen Angestellten der _____ verändert.

(2) Ferner erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine Tantieme. Deren Höhe und Bedingungen richten sich nach einer gesonderten „Tantieme-Vereinbarung des Geschäftsführers“, die in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Vertrages ist.

(3) Als sonstige Leistung erhält der Geschäftsführer:

  1. eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes nach Abs. 1. Die Gratifikation wird mit dem Dezembergehalt ausbezahlt. Bei einer Beendigung des Dienstvertrages während des Kalenderjahres wird eine Gratifikation nicht geschuldet.
  2. ein Urlaubsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes nach Abs. 1, zahlbar mit dem Juligehalt eines jeden Jahres.

(4) Erfüllt der Geschäftsführer die Voraussetzungen der Sozialversicherungsfreiheit bzw. ist dieser nicht zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet, so hat er Anspruch auf Erstattung der Hälfte seiner Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, höchstens jedoch in Höhe von 50 % des dem Gehalt im Sinne von § 8 Abs. 1 oder bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung in Höhe von 50 % der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Pflichtversicherungsbeitrages.

oder

(4) Soweit und solange der Geschäftsführer die Voraussetzungen der Sozialversicherungsfreiheit erfüllt, hat er Anspruch auf einen Versorgungszuschuss in Höhe des jeweils gültigen, fiktiven Arbeitgeber-Gesamtbeitrages zur gesetzlichen Sozialversicherung unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen. Auf diesen Zuschuss anfallende Steuern trägt der Geschäftsführer.

(5) Eine Vergütung von Überstunden, Sonn-, Feiertags- und sonstiger Mehrarbeit erfolgt nicht.

§ 9 Vergütungsfortzahlung

(1) Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers, die durch Krankheit oder einen von ihm nicht zu vertretenden Grund eintritt, werden ihm die Bezüge nach § 8 Abs. 1 sechs Monate, längstens aber bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses fortgezahlt. Der Geschäftsführer muss sich auf diese Zahlungen anrechnen lassen, was er von Kassen oder Versicherungen an Krankengeld, Krankentagegeld oder Rente erhält, soweit die Leistungen nicht ausschließlich auf seinen Beiträgen beruhen.

(2) Dauert die Verhinderung länger als sechs Kalendermonate an, so entfällt ein Tantiemeanspruch (§ 8 Abs. 2) mit Ablauf des sechsten vollen Kalendermonats zeitanteilig.

(3) Mehrere Krankheitsfälle oder unverschuldete Verhinderungen während eines Kalenderjahres werden für die Bestimmung der gemäß den vorstehenden Absätzen relevanten Zeiträume zusammengerechnet.

(4) Der Geschäftsführer tritt bereits jetzt etwaige Ansprüche an die Gesellschaft ab, die ihm gegenüber Dritten wegen der Arbeitsunfähigkeit zustehen. Die Abtretung ist begrenzt auf die Höhe der nach Abs. 1 geleisteten oder zu leistenden Zahlungen.

(5) Stirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Vertrages, so hat seine Witwe Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes nach § 8 Abs. 1 für den Sterbemonat und die drei folgenden Kalendermonate.

§ 10 Spesen, Aufwendungsersatz

(1) Trägt der Geschäftsführer im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Geschäftsführertätigkeit Kosten und Aufwendungen, so werden ihm diese von der Gesellschaft erstattet, sofern der Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Betriebsbedingtheit belegt hat oder sie offenkundig ist.

(2) Die Gesellschaft ersetzt dem Geschäftsführer seine Reisespesen nach den jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätzen. Der Geschäftsführer muss seine Auslagen belegen können, soweit üblicherweise Belege erteilt werden. Im Übrigen reichen Eigenbelege aus.

§ 11 Sonstige Leistungen

(1) Für seine Tätigkeit steht dem Geschäftsführer für die Dauer des Dienstverhältnisses ein Dienstwagen Marke _____, Typ _____ oder ein vergleichbarer PKW zur Verfügung.

(2) Der Geschäftsführer ist berechtigt, das Fahrzeug auch zu privaten Zwekken und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen. Eine Nutzungsvergütung hat er hierfür nicht zu leisten. Die auf die private Nutzung entfallenden gesetzlichen Abgaben trägt der Geschäftsführer.

(3) Die Betriebs- und Unterhaltungskosten für den PKW werden von der Gesellschaft getragen.

(4) Im Falle der Kündigung des vorliegenden Vertrages, unabhängig auf wessen Veranlassung, ist die Gesellschaft berechtigt, das Fahrzeug zurückzuverlangen. Gleiches gilt nach Ablauf der Vergütungsfortzahlung nach § 9 Abs. 1.

ergänzend

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der „Fahrzeug-Überlassungs-Vereinbarung“ der Gesellschaft.

§ 12 Versorgungszusage, Direktversicherung

(1) Die Gesellschaft schließt zugunsten des Geschäftsführers und in Abstimmung mit diesem bei der _____-Versicherung eine Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht auf seine Person mit einer Jahresprämie in Höhe _____ EUR mit Wirkung vom _____ an ab.

(2) Wird der steuerlich zulässige Höchstsatz der Jahresprämie für Direktversicherungen angehoben, ist der Geschäftsführer berechtigt, die entsprechende Erhöhung der Versicherungssumme unter Verrechnung auf seine Vergütungsansprüche nach § 8 Abs. 1 zu verlangen.

(3) Scheidet der Geschäftsführer aus der Gesellschaft aus, ist er berechtigt, die Direktversicherungen in deren jeweiligem Stand zu übernehmen und auf eigene Kosten weiterzuführen. Eine Verpflichtung der Gesellschaft zur Zahlung der Prämien für die Direktversicherungen über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer hinaus besteht nicht. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Gesellschaft von etwaigen Prämien- oder sonstigen Zahlungspflichten aus der Direktversicherung für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses freizustellen.

ergänzend

(4) Nach einer Betriebszugehörigkeit von _____ Jahren erhält der Geschäftsführer bei Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft nach Vollendung des 65.Lebensjahres oder infolge Berufsunfähigkeit i.S.v. § 43 SGB VI ein monatliches Ruhegeld. Einzelheiten sind in der Zusatzvereinbarung „Pensionszusage“ enthalten.

§ 13 Versicherungen

(1) Für die Dauer dieses Vertrages schließt die Gesellschaft zu seinen Gunsten eine Unfallversicherung für Berufsunfälle und Unfälle des täglichen Lebens mit einer Deckungssumme für

  1. den Todesfall i.H.v. _____ EUR
  2. und für den Invaliditätsfall i.H.v. _____ EUR ab.

(2) Des Weiteren kann der Geschäftsführer verlangen, dass die Gesellschaft zu seinen Gunsten eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung („D&O“) mit angemessener Deckungssumme für den Fall abzuschließen, dass er wegen einer bei Ausübung seiner Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung von einem Dritten oder der Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird.

(3) Die Gesellschaft verpflichtet sich, alle Maßnahmen und Mitwirkungshandlungen zu ergreifen, um dem Geschäftsführer persönlich den vollen Versicherungsschutz zukommen zu lassen.

§ 14 Urlaub

(1) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von _____ Arbeitstagen im Kalenderjahr. Samstage zählen dabei nicht als Arbeitstage.

(2) Besteht das Anstellungsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres, entsteht nur ein anteiliger Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12 des Anspruchs nach Abs. 1 je vollem Kalendermonat des Bestehens. Für Zeiträume eines Kalenderjahres, für die nach § 9 kein Anspruch auf Vergütungsfortzahlung besteht, gilt diese Regelung entsprechend.

(3) Der Geschäftsführer hat den Zeitpunkt des Urlaubs mit anderen Geschäftsführern und der Gesellschafterversammlung abzustimmen. Betriebliche Notwendigkeiten sind hierbei besonders zu berücksichtigen.

(4) Kann der Geschäftsführer seinen Jahresurlaub bis zum 31. März des Folgejahres aus dringenden betrieblichen Gründen nicht nehmen, so hat er Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs. Der Abgeltungsanspruch ermittelt sich unter Zugrundelegung der Höhe des zeitanteilig zu ermittelnden festen Jahresgehaltes nach § 8 Abs. 1.

§ 15 Vertragsdauer

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

oder

(1) Dieser Vertrag wird befristet auf die Dauer von zunächst _____ Jahren abgeschlossen und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am _____.

ergänzend

Vertragsbeginn ist der _____. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Tätigkeit des Geschäftsführers.

(2) Der Vertrag endet spätestens mit Ablauf des _____ Lebensjahres des Geschäftsführers, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Der Vertrag endet auch mit Ablauf des Monats, in dem dem Geschäftsführer ein Bescheid zugestellt wird, mit dem der zuständige Sozialversicherungsträger feststellt, dass der Geschäftsführer auf Dauer vollständig erwerbsgemindert ist, und er nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist seinen Antrag zurücknimmt oder auf eine Rente auf Zeit einschränkt; bei späterem Beginn des entsprechenden Rentenbezugs jedoch erst mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorhergehenden Tages. Gewährt der Sozialversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit, so ruht dieser Vertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beendigungszeitpunkt gem. Satz 1 oder einem anderen Beendigungszeitpunkt aus diesem Vertrag.

§ 16 Kündigung

(1) Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von _____ Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

oder

(1) Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

ergänzend

Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

  1. der Geschäftsführer wissentlich einen unrichtigen Jahresabschluss aufstellt,
  2. die Gesellschaft liquidiert wird,
  3. _____

(2) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Die Kündigung des Geschäftsführers ist gegenüber dem Gesellschafter mit der höchsten Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft, bei gleicher Beteiligung mehrerer an einen von diesen zu erklären.

§ 17 Schlussbestimmung

(1) Mündliche Abreden oder Nebenabreden sind nicht getroffen, soweit dieser Vertrag keinen anderweitigen Hinweis enthält.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche im Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; in einem solchen Fall tritt ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit an die Stelle des vereinbarten.

ergänzend

(3) Vertragsänderungen bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses sowie der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.

 

Unterschriften

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