Gutschein-Lösung für abgesagte Pauschalreisen kommt
Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Pauschalreise gebucht haben und sie Corona-bedingt nicht antreten, erhalten ihr Geld zurück oder alternativ einen Gutschein. Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt.
Kunden entscheiden: Gutschein oder Geld
Von den geplanten Regelungen erfasst sind Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht wurden. Anstelle Betroffenen ihre Vorauszahlung sofort zu erstatten, dürfen die Reiseveranstalter ihnen einen gleichwertigen Gutschein anbieten. Kunden können dann zwischen Gutschein und Erstattung entscheiden. Hierauf müssen die Reiseveranstalter ausdrücklich hinweisen. Reisende, die den Gutschein ablehnen, behalten ihren Erstattungsanspruch. Ursprünglich hatte die Bundesregierung eine verpflichtende Gutschein-Lösung geplant.
Gutscheine zu 100 Prozent abgesichert
Für die Ausstellung, Übermittlung und Einlösung des Gutscheins dürfen die Unternehmen keine Kosten erheben. Um die Gutscheine attraktiv zu machen, wird der Wert der Gutscheine neben der gesetzlichen Insolvenzabsicherung zusätzlich bis zur vollen Höhe durch eine ergänzende staatliche Absicherung garantiert. Anders als bei der Rückerstattung ist im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters also der volle Wert des geleisteten Reisepreises garantiert. Die staatliche Insolvenzabsicherung muss sich aus dem Gutschein ergeben.
Einzulösen bis Ende 2021
Die Absicherung der Gutscheine ist zeitlich befristet. Sie können nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen beim Reiseveranstalter eingelöst werden. Wird der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, so ist der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises unverzüglich auszuzahlen.
Anregungen des Bundesrates aufgegriffen
Der Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung durch seinen Beschluss am 2. Juli zugunsten der Reisenden leicht verändert und dabei Anregungen des Bundesrates aufgegriffen. So soll aus dem Gutschein nunmehr deutlich hervorgehen, dass hierüber nur der gezahlte Reisepreis abgesichert ist – keine möglichen Zusatzleistungen. Außerdem hat er ausdrücklich bestimmt, dass Reisende, die ihren Gutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht eingelöst haben, den Wert der Reise ohne weiteres Zutun erstattet bekommen.
Die übrigen Neuregelungen sollen die Funktionsfähigkeit der Bundesrechtsanwalts-, Patentanwalts-, Bundesnotar-, Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammer während der COVID-19-Pandemie sicherstellen.
Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll – vorbehaltlich der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission – am Tag danach in Kraft treten.