Steuerrecht

Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 01.06.2022 (III R 3/21) entschieden, dass die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen ausgeschlossen ist, wenn eine GmbH Teile ihrer Grundstücke an eine teilweise personenidentische, gewerblich tätige GbR verpachtet. Hierfür genügt es bereits, wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft zugleich Gesellschafter des überlassenden Grundstücksunternehmens ist.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Grundstücksunternehmen und erzielt Pachterlöse aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Unter anderem verpachtet die Klägerin auch Dachflächen für den Betrieb von Photovoltaikanlagen an eine GbR, an der drei der Gesellschafter der Klägerin mit insgesamt 0,9 % beteiligt sind.

Die Klägerin minderte in den Gewerbesteuermessbetragserklärungen den Gewerbeertrag aufgrund der Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG um 100 %. Das Finanzamt übernahm dies bei der Steuerfestsetzung, führte die Veranlagung jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG ausgeschlossen sei, da der Grundbesitz teilweise dem Gewerbebetrieb der Gesellschafter diene.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die nach der Betriebsprüfung erlassenen Änderungsbescheide erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG), wo sie allerdings keinen Erfolg hatte. Der BFH wies die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision als unbegründet zurück.

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags

Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird auf Antrag die Summe des Gewinns von bestimmten Unternehmen um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die erweiterte Kürzung gilt für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz sowie eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen. Diese erweiterte Kürzung soll hinsichtlich der Gewerbesteuer die Gleichbehandlung von zwingend gewerblich tätigen Kapitalgesellschaften mit solchen Personengesellschaften herstellen, die ebenfalls nur Grundstücksverwaltung betreiben.

Die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) ist nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG jedoch ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Wird der Grundbesitz einem Gewerbebetrieb des Gesellschafters überlassen, dient dieser nicht mehr der reinen Vermögensverwaltung, sondern auch eigenbetrieblichen Zwecken des Gesellschafters.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Da Gesellschafter der Klägerin ebenfalls an der gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt waren, ist nach Auffassung des BFH die Anwendung von § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG einschlägig und die Kürzung daher zu verwehren. Entgegen den Einwänden der Klägerin, dass sie als Steuerschuldnerin nicht selbst an der GbR beteiligt war, reicht eine mittelbare Verflechtung über die Gesellschafter bereits aus. Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG wird dabei unabhängig von der Beteiligungshöhe verwehrt. Es reicht aus, wenn lediglich ein Gesellschafter des Grundstücksunternehmens ebenfalls Gesellschafter der mietenden bzw. pachtenden Personengesellschaft ist. Die Höhe der Beteiligung ist dabei ohne Bedeutung.

Praxishinweis

Gesellschafter von Grundstücksunternehmen sollten beachten, dass jegliche Vermietungen an das eigene Einzelunternehmen oder an eine gewerblich tätige Personengesellschaft der Kürzung des Gewerbeertrags entgegenstehen. Diese Kürzung ist für Grundstücksunternehmen von immenser Bedeutung, da aufgrund der gewerblichen Prägung die Steuerlast i.d.R. höher ausfällt als bei der Vermietung der Immobilien im Privatvermögen. Die Immobilienbestände einer Gesellschaft, die die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags begehrt, sollten daher so strukturiert sein, dass keine schädliche Vermietung dieser Kürzung entgegensteht.

Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)

Deubner Verlag

Anmerkung vom 06.09.2022

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