Steuerberatung
Einkommensteuererklärung „to go“
Schnell, unkompliziert, digitalisiert, rechtssicher
Wir arbeiten digital bei Einkommensteuererklärungen und können Ihnen Ihre Steuererklärung in kürzester Zeit erstellen. Ihre Erstattung ist also auch schneller auf dem Weg zu Ihnen. Unsere Honorare sind transparent. Die Einkommensteuererklärung wird zudem von unseren Steuerprofis kontrolliert und optimiert, sodass Sie keine bösen Überraschungen mehr erwarten müssen.
Ihr Aufwand ist gering, da wir die meisten Daten direkt mit der Finanzverwaltung austauschen. Sie brauchen keine stressigen Fragen einer Software beantworten. Und das Alles bequem von Ihrem Sofa aus.
Wie funktionierts?
- Schreiben Sie uns eine Mail
- Wir nennen Ihnen unser Honorar
- Sie geben uns das „Go“ zum Austausch von Daten – digital
- Sie erhalten die Erklärung zum checken – digital
- Sie geben uns das „Go“ – digital
- Sie erhalten die Erstattung vom Finanzamt
und los gehts „GO“
Das Steuerrecht ist stetig im Wandel. Das ist auch gut so, denn das Steuerrecht ist Teil der Marktordnung. Gerade jedoch die Änderungen im Gesetz und aktuelle Urteile der Rechtsprechung führen oftmals zu Anstrengungen und Kapazitätsverbräuchen in Unternehmen. Nicht selten werden Entscheidungen getroffen, die schlussendlich – wirtschaftlich betrachtet und unter Einbeziehen der Steuern – nicht sinnvoll sind. Das insbesondere deshalb, weil sich Unternehmen und Unternehmer mit der Optimierung Ihrer Produktionsprozesse und dem Handel, nicht aber mit dem schnelllebigen Steuerrecht auseinandersetzen können. Vielmehr liegt der Fokus auf Marktanpassung und Wachstum, denn Stillstand ist das Aus für jedes gewinnbringende Unternehmen, denn auch der Absatzmarkt und die Kunden verändern sich, haben neue Richtlinien, Vorgaben und Wünsche. Wer sich nicht weiterentwickelt, manövriert sich in kürzester Zeit in die Verlustzone.
Die steuerliche Beratung und die betriebswirtschaftliche Entscheidungsfindung gehören eng zusammen und bauen unter Umständen aufeinander auf.
Sie profitieren von unserer jahrelangen Erfahrung und unserem leidenschaftlichen Engagement, um die bestmögliche, konstruktiv gestaltende Lösung mit Ihnen gemeinsam zu erarbeiten.
©Pressmaster/Shutterstock.com
Dabei stehen wir Ihnen als unterstützender Berater in steuerlichen als auch wirtschaftlichen Fragestellungen zur Seite, wobei wir nicht nur auf gegebene Sachverhalte das Ergebnis berechnen, sondern vielmehr wirtschaftlich und steuerlich sinnvolle Pläne für die künftigen Vorhaben erarbeiten. Das entweder, wenn Sie sich noch in der Gründungsphase befinden und die geeignete Rechtsform für Ihr Unternehmen suchen, oder aber die Umwandlung Ihres Unternehmens beabsichtigen, um den Marktanforderungen gerecht zu werden, oder gar Teile des Unternehmens ins Ausland verlagern, um international auftreten und agieren zu können. Möglicherweise wollen Sie Ihr Unternehmen aufspalten, eine GmbH in eine AG einbringen, umwandeln oder neue Gesellschafter aufnehmen, um das Kapital der Gesellschaft zu erhöhen oder Knowhow einzubringen. Hier gilt es, möglichst wenige Fehlentscheidungen zu treffen, um nicht den wirtschaftlichen Erfolg durch finanzielle Belastungen durch Mehrsteuern zu eliminieren.
Wir geben Ihnen Handlungsempfehlungen im Hinblick auf Ihre Vorhaben und Projekte und sind in der Lage, steuerrechtliche Vorschriften der nationalen und der internationalen Besteuerung im Zusammenhang auf Ihre gesamtwirtschaftlichen Ziele kritisch zu analysieren, um Sie bei der Entscheidungsfindung zu entlasten.
Selbstverständlich übernehmen wir auch Aufgaben, die den steuerlichen Unternehmensbereich betreffen wie etwa die Jahresabschlusserstellung, die Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung oder aber die Steuererklärungen und Veröffentlichungen beim Bundesanzeiger, die steuerliche Vertretung vor Finanzämtern und Behörden sowie Klagen vor dem Finanzgericht.
Zu unseren Leistungen betreffend die steuerrechtlichen Streitigkeiten.
Alle Jahre wieder… Der Jahresabschluss! Für ein Unternehmen ist der Jahresabschluss nicht nur deshalb von größter Bedeutung, weil er Aufschluss darüber gibt, wie die Geschäfte im vorangegangenen Geschäftsjahr – oder wie dies im Steuerrecht kodifiziert ist – Wirtschaftsjahr verlaufen sind, wie also die Lage des Unternehmens – zumindest im abgelaufenen Jahr war. Vielmehr können aus dem Zahlenmaterial auch Fehlentscheidungen abgelesen und Steuerungen für künftige Jahre erarbeitet werden. Darüber hinaus ist der Jahresabschluss auch gesetzlich vorgeschrieben, wenngleich je nach Unternehmensgröße, Unternehmensform und Einkunftsart Unterschiede bestehen, die es zu beachten gilt. So wird ein Kleingewerbetreibender jedenfalls nicht zur Veröffentlichung seines Abschlusses im Bundesanzeiger verpflichtet, die Kapitalgesellschaft ist hierzu verpflichtet; ein Freiberufler wird nur in Ausnahmefällen überhaupt eine Bilanz aufstellen, denn dieser wird lediglich seine Einnahmen und Ausgaben gegenüber stellen – namentlich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen, denn eine Verpflichtung dazu, eine Bilanz zu erstellen, in der er sein Vermögen und seine Schulden bzw. Verbindlichkeiten gegenüberstellt, ergibt sich nicht aus dem Gesetz.
Wir beraten Sie selbstverständlich gern darüber, welche Handlungsspielräume Ihnen vom Gesetzgeber zugestanden werden. Insbesondere ergeben sich aus dem Zusammenspiel der unterschiedlichen Gesetze diverse Optionsmöglichkeiten.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind dennoch einige Prinzipien einzuhalten. Auch die Prinzipien stehen in Abhängigkeit der anzuwendenden Vorschriften zueinander und bedingen, ergänzen oder schließen sich gegenseitig aus. Auch die unterschiedlichen Jahresabschlusszwecke sind relevant. So will ein handelsrechtlicher Abschluss den Gläubigerschutz bezwecken; der steuerrechtliche Abschluss eine angemessene Besteuerung und der internationale Abschluss die internationalen Vorschriften für kapitalmarktgerechte Bilanzen.
Der Jahresabschluss verfügt über weitere signifikante Funktionen, etwa eine erfolgsorientiert Ausschüttungsbemessung und Dividendenbeteiligung, Dokumentation der finanziellen Lage und wirtschaftlichen Leistung des Unternehmens.
Der Gesetzgeber ist erfinderisch, wenn es darum geht, Staatseinnahmen zu generieren. Die bequemste Art der Verschaffung von Einnahmen sind Steuern und Steuererhöhungen. Es verwundert deshalb nicht, wie viele Steuerarten ins Leben gerufen wurden; getreu dem Motto an der Fleischtheke: „darfs noch etwas mehr sein“. Die Liste ist schier unendlich und die entsprechenden Steuererklärungen übertreffen in Umfang und Fragestellung sowie Erläuterungen in der Seitenzahl so manch spannenden Roman. Ideen für neue Steuern waren schon immer hoch im Kurs, um Staatskassen zu füllen. Kurioserweise sind Politik und Staat im Thema Steuern zeitweise auch kreativ. So gab es beispielsweise in Russland eine Bartsteuer. In Preußen gab es die Jungfernsteuer, also eine solche, die unverheirateten Frau zwischen 20 und 40 dazu verpflichtete Steuern eben dafür zu zahlen. Man denke an die Perückensteuer, die in heutigen Tagen wohl zu mehr Erklärungs- und Verwaltungsaufwand führte, als Einnahmen erzielt würden und und und… Die Liste wird auch in der heutigen Zeit nicht weniger skurril oder kürzer: Ökosteuer Rennwettsteuer Salzsteuer Schankerlaubnissteuer Schaumweinsteuer Schenkungsteuer Solidaritätszuschlag Speiseeissteuer Abgeltungssteuer Baulandsteuer Beförderungssteuer Biersteuer Börsenumsatzsteuer Getränkesteuer Gewerbesteuer Grunderwerbsteuer Grundsteuer Hundesteuer Investitionssteuer Jagd- und Fischereisteuer Kaffeesteuer Kapitalertragsteuer KFZ-Steuer Kinosteuer Kirchensteuer Körperschaftsteuer Konjunkturzuschlag Spielkartensteuer Stabilitätszuschlag Stromsteuer Süßstoffsteuer Tabaksteuer Tanzsteuer Teesteuer Spielbankabgabe Tonnagesteuer Umsatzsteuer Vergnügungssteuer Vermögensabgabe Vermögensteuer Erbschaftsteuer Ergänzungsabgabe Essigsäuresteuer Feuerschutzsteuer Branntweinsteuer Einkommensteuer Energiesteuer Hypothekengewinnabgabe Gesellschaftsteuer Leuchtmittelsteuer Lohnsteuer Lustbarkeitssteuer Mineralölsteuer Verpackungssteuer Notopfer Berlin Versicherungssteuer Wechselsteuer Wertpapiersteuer Zuckersteuer Zündwarensteuer Zweitwohnungssteuer Mineralölsteuer. Allein bei der Aufzählung, die den Anspruch auf Vollständigkeit gewiss nicht erhebt, kann man sich nur wundern.
Hier die wesentlichsten Erklärungen im Überblick:
Die Finanzbuchhaltung – oder auch Buchführung – eines Unternehmens ist eine der grundlegenden Aufgaben und Teilbereich des betrieblichen Rechnungswesens. Sämtliche Geschäftsvorfälle, ob Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Transaktionen, Kassenbücher oder auch Geschäftspapiere, werden und müssen erfasst und auf entsprechenden Konten verbucht werden. Aus diesem Zahlenmaterial werden Steuererklärungen, Jahresabschlüsse, Gewinnermittlungen oder auch Betriebswirtschaftliche Auswertungen erstellt.
Alle unternehmensbezogenen Geschehen, die sich in Summen oder Geldeswert beziffern lassen, werden mit der Buchführung sachlich und zeitlich geordnet erfasst, auf Konten gebucht und dokumentiert. So heißt es in § 238 HGB etwa: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.“
In Zeiten der Digitalisierung werden vermehrt die Standardaufgaben – etwa die Belegerfassung – von der Software übernommen. Dies senkt nicht nur die Fehlerquote, sondern ermäßigt Personalkosten. So arbeiten auch wir mit Varianten einer digitalen Buchhaltung, wobei wir Belege und Zuordnungen überwachen.
Wir arbeiten insbesondere auch mit Datev-online, sodass unsere Mandanten mit uns jederzeit vernetzt sind und ebenfalls einen Datenzugriff haben. Das erleichtert die Kommunikation und verhindert, kostbare Zeit, die Sie in Ihr Unternehmen investieren können, einzubüßen. Daten werden nahezu vollständig automatisiert erfasst. Wir haben gleichermaßen ein Weniger an zeitlichem Aufwand, sodass wir unsere freien Kapazitäten auf die Beratung unserer Mandanten verwenden können.
Wir freuen uns, Ihnen Arbeit abnehmen zu können, aber unsere Freude ist noch dominierender, wenn wir Sie beraten können.
Wenngleich die Begrifflichkeit vermuten lässt, dass die Lohnbuchhaltung lediglich Lohnabrechnungen umfasst, handelt es sich dabei aber um Gehaltsabrechnungen und Lohnabrechnungen. Wir übernehmen für Sie gern jedwede Arbeiten, die die Gehaltsabrechnungen, Lohnabrechnungen und auch Meldungen zu Krankenkassen, Finanzämtern Berufsgenossenschaften und weitere Behörden betrifft effizient und punktgenau. Dabei greifen wir freilich auf Software und Daten zurück, die eine Fehlerquelle so weit als möglich minimiert. Die Erfassung jeglicher Änderungen – sei es der Mindestlohn, Änderungen der Kassenbeiträge, Änderung der Kassennamen – können von einem Unternehmen nahezu nicht selbst bewältigt werden. Greifen Unternehmen mit einer hohen Zahl an Mitarbeitern noch auf eigene oder eigens dafür lizenzierte Software zurück, ist die Abrechnung – betreffend der Löhne und Gehälter – für kleinere und mittlere Unternehmen und Betriebe finanziell tendenziell nicht wirtschaftlich. Insoweit scheint es für nur wirtschaftlich sinnvoll, Abrechnungen von einem Steuerberater oder Lohnbuchhaltungsbüro erstellen zu lassen. Wir freuen uns, Ihnen dabei zur Hand zu gehen, damit Sie sich auf Ihre Vorhaben konzentrieren können.