Steuerstrafrecht
Steuerstrafrecht – Vertretung Steuerstrafverfahren
Wir beraten Sie diskret, umfassend und individuell zu aktuellen Fragen des Steuerstrafrechts. Als Spezialist für Steuerrecht und Steuerstrafrecht vertreten wir Sie professionell und gegenüber dem Finanzamt und vor Gericht bei strafbefreiender Selbstanzeige, Steuerhinterziehung, leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerordnungswidrigkeiten in Form einer steuerstrafrechtlichen Sonderberatung und vorsorgender legaler Gestaltung über die Begleitung von Steuerfahndungsprüfungen und Haftprüfung bei Untersuchungshaft bis zur Verteidigung im Steuerstrafverfahren.
Zu den Steuerstraftaten gehören u.a.: Steuerhinterziehung, § 370 AO, Bannbruch, § 372 AO, gewerbsmäßiger, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel, § 373 AO, Steuerhehlerei, § 374 AO, Steuerzeichenfälschung, § 369 Abs.1 Nr.3 AO i.V.m. §§ 148 – 150 StGB
Steuerordnungswidrigkeiten sind vor allem: leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO, Steuergefährdung, § 379 AO
Strafbefreiende Selbstanzeige § 371 AO
Das Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige soll den an einer Steuerhinterziehung Beteiligten einen attraktiven Impuls zur Berichtigung vormals unzutreffender oder unvollständiger Angaben geben, um eine bislang verborgene Einkunft des Steuerpflichtigen im Interesse des Fiskus bzw. Finanzamtes und damit im Interesse der Öffentlichkeit zu erschließen.
Die Voraussetzungen für die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige wurden inzwischen deutlich verschärft.
Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige
Nach § 371 AO erlangt ein Tatbeteiligter für sich (nicht für jeden Beteiligten) Straffreiheit, wenn
- er zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang Angaben berichtigt, ergänzt oder nachholt ( 371 Abs. 1 AO),
- eine Sperrwirkung nicht eingetreten ist ( 371 Abs. 2 AO) und
- er die hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden, innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet (§ 371 Abs. 3 AO).
Anforderungen an die Vollständigkeit der Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 AO
- 371 Abs. 1 Satz 2 AO enthält eine Kombination aus strafrechtlicher Verfolgungsfrist und einer festen Frist von zehn Jahren. Für eine wirksame Selbstanzeige ist es erforderlich, dass vollständige Angaben
- zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (Strafrecht),
- mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.
Die Selbstanzeige ist also gerade dann unwirksamen, wenn die Vollständigkeit für eine Mindestfrist von zehn Kalenderjahren nicht gegeben ist. Werden innerhalb dieser Frist nur für einen Besteuerungszeitraum unvollständige Angaben gemacht, ist die Selbstanzeige insgesamt unwirksam und führt nicht zur Straffreiheit. Eine geringfügige Abweichung soll nach dem BGH-Beschluss vom 25.7.2011 (1 StR 631/10, BGHSt 56, 298-320) bei einer zu niedrigen Steuerfestsetzung von mehr als 5 % unbedeutend sein.
Sperrgründe gem. § 371 Abs. 2 AO
Die Selbstanzeige hat keine strafbefreiende Wirkung, wenn sog. Sperrgründe vorliegen.
Bekanntgabe der Prüfungsanordnung – § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO
Straffreiheit soll danach dann nicht eintreten, wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten i.S.d. § 370 Abs. 1 AO oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden ist. Eine Bekanntgabe kann auch telefonisch erfolgen.
Der Gesetzgeber erreicht durch diese Regelung, dass die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an einen der Täter oder Beteiligten einen Sperrgrund auch für die übrigen Täter und Teilnehmer darstellt.
Unterdessen ist mit der Regelung in der Nr. 1a am Ende die Chance einer partiellen Selbstanzeige geschaffen worden. Danach kann für Steuerarten und Steuerjahre, die nicht Gegenstand der Prüfungsanordnung sind, eine wirksame Selbstanzeige gleichwohl abgegeben werden.
Bekanntgabe der Einleitung eines Straf-/Bußgeldverfahrens – § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO
Straffreiheit tritt darüber hinaus auch dann nicht ein, wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist.
Erscheinen eines Amtsträgers – § 371 Abs. 2 Nr. 1c und d AO
Straffreiheit tritt ebenso nicht ein, wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung (beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung) oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist. Es genügt dabei, wenn dieser auf der Fußmatte steht. Eines beschreiten in den Raum bedarf es nicht.
Umsatzsteuer-/Lohsteuernachschau – § 371 Abs. 2 Nr. 1e AO
Straffreiheit tritt zudem nicht ein, wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat. Bei Beendigung der Nachschau (z.B. Verlassen der Geschäftsräume) ohne Ergebnis entfällt der Sperrgrund. Dadurch lebt die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige wieder auf.
Entdeckte Steuerstraftat – § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO
Straffreiheit tritt nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Die Kenntnis der einschlägigen Medienberichterstattung über den Ankauf einer Steuer-CD schließt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige jedenfalls dann aus, wenn auf der CD Daten einer vom Steuerpflichtigen eingeschalteten Bank vorhanden sind und hierüber in den Medien berichtet worden ist.
Steuerverkürzung von mehr als 25 000 € je Tat – § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO
Straffreiheit tritt nicht ein, wenn die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil unter Beachtung des Kompensationsverbots einen Betrag von 25 000 € je Tat übersteigt. Dieser Sperrgrund kann unter den Voraussetzungen des § 398a AO wieder beseitigt werden.
Straffreiheit durch Selbstanzeigezuschlag – § 398a Abs. 1 AO
In Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO nicht eintritt, wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 angerechnet werden, entrichtet und einen Geldbetrag in folgender Höhe zugunsten der Staatskasse zahlt:
- 10 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 € nicht übersteigt,
- 15 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 € übersteigt und 1 000 000 € nicht übersteigt,
- 20 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 000 000 € übersteigt.
Der Sinn dieser Vorschrift wird darin gesehen, den Steuerhinterzieher finanziell erheblich mehr zu belasten als den ehrlichen Steuerzahler.
Durch die Formulierung »der an der Tat Beteiligte« erreicht der Gesetzgeber, dass neben dem Täter auch Gehilfen und Anstifter unter die Zuschlagsregelung fallen können.
Berechnung des Selbstanzeigezuschlages – § 398a Abs. 1 und 2 AO
Gem. § 398a Abs. 2 AO ist für die Bestimmung des Prozentsatzes in § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO auf den in § 370 Abs. 4 AO geregelten Hinterziehungsbetrag abzustellen. Daher ist auf die einzelne Tat im strafrechtlichen Sinn und nicht auf die hinterzogene Steuer abzustellen, die im strafrechtlich verfolgbaren Zeitraum hinterzogen wurde. Die Voraussetzungen des § 370 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AO sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO). Dadurch soll beispielhaft eine Saldierung von Umsatzsteuer und Vorsteuer ausgeschlossen werden (Kompensationsverbot).
Schwere Fälle der Steuerhinterziehung – § 371 Abs. 2 Nr. 4 AO
Straffreiheit tritt auch dann nicht ein, wenn ein in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AO genannter besonders schwerer Fall vorliegt. Dieser Sperrgrund kann unter den Voraussetzungen des § 398a AO wieder beseitigt werden. Die obigen Ausführungen gelten sinngemäß.
Selbstanzeige bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen – § 371 Abs. 2a AO
Soweit sich die Steuerhinterziehung auf eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung bezieht, tritt Straffreiheit abweichend von den Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt.
Die Zuschlagsregelung des § 398a AO greift nicht, falls die Grenze des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO i.H.v. 25 000 € überschritten sein sollte.
Auch greift bei den genannten Anmeldungen der Sperrgrund der Tatentdeckung gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO nicht, soweit diese aus der Selbstanzeige für die Anmeldung abgeleitet werden könnte (§ 371 Abs. 2a Satz 2 AO).
Der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung und die damit verbundene Zuschlagsregelung des § 398a AO sind bei den genannten Anmeldungen weiterhin anwendbar.
Diese Möglichkeiten der Teilselbstanzeige gelten gem. § 371 Abs. 2a Sätze 3 und 4 AO nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Hier gilt weiterhin das Vollständigkeitsgebot des § 371 Abs. 1 AO. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich (§ 371 Abs. 2a Satz 4 AO).
Anfangsverdacht und steuerliche Außenprüfung
Nicht selten endet die steuerliche Außenprüfung bzw. Betriebsprüfung in einem Steuerstrafverfahren. So kommen Betriebsprüfer zu einer Abweichung der Ergebnisse und hegen einen Anfangsverdacht, etwa weil Rechnungen manipuliert wurden oder gar fehlen.
Dies birgt Problemfelder, die für beide Seiten – Prüfer und Steuerpflichtiger – nicht immer ganz einfach zu handhaben sind. Einige Regeln sind dabei einzuhalten.
Anfangsverdacht
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte, also konkrete Tatsachen vorliegen, die nach den kriminalistischen Erfahrungen die Beteiligung des Betroffenen an einer vorfolgbaren strafbaren Handlung – namentlich eine Steuerhinterziehung – als möglich erscheinen lassen. Bloße Vermutungen genügen freilich nicht.
Steht der Staatsanwaltschaft hierbei ein Beurteilungsspielraum zu (BGH NJW 1970, 1543) (BVerfG NJW 1984 1451, BVerfG NJW 2004 S. 1517), ist dieser jedenfalls dann überschritten, wenn „bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtpflege die Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich ist“ (BGH StV 1988, S. 441). Die Schwelle zum Anfangsverdacht kann jedoch niedrig liegen (BVerfG wistra 2002 S. 135).
Selbiges gilt für Betriebsprüfer, die jedenfalls verpflichtet sind, derartige Sachverhalte der BuStra zu melden.
Oft werden vom Betriebsprüfer gleichwohl die Regeln nicht eingehalten, die es bei einem solchen Anfangsverdacht einzuhalten gilt. So wird aus dem Steuerpflichtigen ein Beschuldigter. Das wiederum bedeutet, dass ihm Rechte wie etwa das Aussageverweigerungsrecht zustehen. Steht dem Beschuldigten nun ein solches Aussageverweigerungsrecht zu, muss dieser darüber auch belehrt werden. Gerade das wird jedoch gern verschwiegen und mit der Begründung „der Steuerpflichtige habe Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts“ verwischt.
Verkannt wird dabei, dass Beweise, die aufgrund solcher Praktiken erlangt werden, zu einem Verwertungsverbot führen können. Die Betriebsprüfer sind nicht befugt, sich durch Vorermittlungen ohne entsprechende Einleitung des Steuerstrafverfahrens Klarheit über das Vorliegen eines Anfangsverdachts im strafprozessualen Sinne zu verschaffen.
Zwei Argumente, die von Prüfern und der Finanzbehörde oder aber der BuStra vorgebracht werden, sind:
- Die Belehrung wurde doch bereits in der Prüfungsanordnung vorgenommen.
- Der Steuerpflichtige hat Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts.
Dem ist bedingungslos entgegenzuhalten, dass eine Belehrung in der Prüfungsanordnung schon keine so weitreichende Wirkung hat, dass diese bei einem Anfangsverdacht, der während der Betriebsprüfung beim Betriebsprüfer entsteht, noch weiterwirkt. Vielmehr ist diese zu allgemein gehalten und konkretisiert in keiner Weise. Sie ist schlicht abstrakt.
Zudem ist es wohl richtig, dass der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten hat. Dies gilt jedoch lediglich für das Besteuerungsverfahren. Sobald es nunmehr um ein Strafverfahren geht, stehen ihm freilich Aussageverweigerungsrechte zu, die jedenfalls schwerer wiegen als diejenigen Pflichten, beim Besteuerungsverfahren mitzuwirken. Es ergäbe auch schon keinen Sinn, wenn ein Straftäter sich einerseits nicht selbst belasten müsste, dies aber dann doch über die Mitwirkungspflichten tun müsste. Gern werden in diesen Zusammenhängen auch derartig hohe Schätzungen vorgenommen, die den Steuerpflichtigen nötigen, nunmehr „den Beweis durch Vorlage von Dokumenten anzutreten“, er habe nicht in dieser Höhe hinterzogen. Dies ist freilich ein ebenso unzulässiges Vorgehen, da dies lediglich eine Umgehung der Verweigerungsrechte zum Ziel hat.
Wie schon angedeutet, bedarf es für die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens eines Anfangsverdachts. Die festgestellten Verdachtsmomente brauchen noch keinen hinreichenden oder gar dringenden Tatverdacht begründen, wie er etwa zur Anklageerhebung bzw. zur Begründung eines Haftbefehls gefordert wird. Vorausgesetzt werden aber konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht begründen und ihn dadurch von bloßen Vermutungen oder Möglichkeiten einer strafbaren Handlung abgrenzen. Die Unterscheidung ist jedoch jeweils eine Frage des Einzelfalls.
Nicht jedwedes bei einer Außenprüfung festgestellte steuerliche Mehrergebnis begründet aus sich heraus den Verdacht einer Steuerstraftat. Vielmehr können hier durchaus fehlerhafte Bewertungen oder abweichende rechtliche Würdigungen die anders lautende Erklärung des Steuerpflichtigen erklären. Sicherlich ist aber die Grenze zwischen steuerlich nicht anerkannten Gestaltungen und Steuerhinterziehung teilweise nicht eindeutig.
Anhaltspunkte für Manipulationen durch den Steuerpflichtigen begründen jedoch regelmäßig einen solchen Verdacht, wie etwa nicht erklärte tatsächliche Einkünfte sowie Umdatierungen von Verträgen oder gar die Erstellung von Scheinverträgen oder fiktiven Rechnungen.
Verständigung im Steuerstrafverfahren – steuerliche Außenprüfung
Die Verständigung im Steuerstrafverfahren ist von der tatsächlichen Verständigung betreffend der Besteuerungsgrundlagen zu unterscheiden, wenngleich die Verständigungen regelmäßig parallel stattfinden.
Die Verständigung im Steuerstrafverfahren ist dabei eine vorprozessuale Absprache zwischen Verteidigung, Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) beziehungsweise Staatsanwaltschaft und Gericht über die Rechtsfolgen – also der Strafe – der Tat. Die Verständigung im Besteuerungsverfahren betrifft die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen und damit die höhe der Steuern.
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verständigung
Oft wird sich bei einer Betriebsprüfung über die Besteuerungsgrundlagen geeinigt. Dies hat jedoch regelmäßig keine Auswirkung auf das Strafmaß bei dem Steuerstrafverfahren. Besteuerungsverfahren und Strafverfahren sind vielmehr zwei unabhängige Verfahren bzw. Vorgänge. Die Verständigung im Steuerstrafverfahren läuft zwar häufig parallel mit der tatsächlichen Verständigung über die Besteuerungsgrundlagen, sie ist jedoch auch dann grundsätzlich möglich, wenn eine tatsächliche Verständigung über die Besteuerungsgrundlagen nicht erreicht werden konnte.
Sollte eine Einstellung im Vorverfahren nicht möglich sein, so ist zu beachten, dass die tatsächliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zwar kein Präjudiz für das Steuerstrafverfahren ist, aber nicht ohne Signalwirkung für dieses bleibt. Der Steuerpflichtige, der bereits an einer tatsächlichen Verständigung über die Besteuerungsgrundlagen mitgewirkt hat, wird später nur sehr schwer von den dortigen Feststellungen abweichen können, ohne seine Glaubwürdigkeit zu verlieren. Es ist deshalb in der Regel nicht ratsam, eine tatsächliche Verständigung über die Besteuerungsgrundlagen wirksam werden zu lassen, wenn eine Verständigung hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen nicht in Aussicht steht. Hier sollte auch die Frage der Besteuerungsgrundlagen offen gelassen werden, da diese dann später im steuerstrafrechtlichen Verfahren als Druckmittel hinsichtlich des Gerichts zur Herbeiführung einer Verständigung benutzt werden kann. Hintergrund ist die Tatsache, dass mit der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durch das Gericht in der Regel eine äußerst umfangreiche Beweisaufnahme einhergeht. Diese Tatsache kann ein Anstoß für Gericht und Staatsanwaltschaft sein, auf den Beschuldigten in der Frage des Strafmaßes etwas zuzugehen.
Im Steuerstrafverfahren besteht aber auch – wie im Besteuerungsverfahren – die Möglichkeit, sich mit den Ermittlungsbehörden während des Vorverfahrens oder auch noch im Hauptverfahren über den Ausgang des Steuerstrafverfahrens zu verständigen, soweit Gegenstand hiervon die Bestrafung ist.
Solange die Ermittlungen noch nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurden, kann jederzeit versucht werden, eine Verständigung mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) über die strafrechtlichen Folgen des Steuerstrafverfahrens zu erreichen. Ein Anspruch auf eine Verständigung besteht freilich nicht, sollte aber bei eindeutigen Fällen der Steuerhinterziehung angestrebt werden, um langwierige Prozesse zu vermeiden und das Ergebnis des Verfahrens absehen zu können.
Die Frage, ob eine Verständigung im Strafverfahren zwischen den Verfahrensbeteiligten auch noch im Hauptverfahren vor Gericht zulässig ist, war zwar über Jahre hinweg in der Rechtsprechung äußerst umstritten. Eine erste grundlegende Regelung, in der Absprachen zumindest nicht für grundsätzlich unzulässig erklärt wurden, findet sich in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 27.01.1987, NJW 1987 S. 2662), später konkretisiert durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 28.08.1997, BGHSt 43 S. 195 sowie BGH, Beschluss vom 03.03.2005, GSSt 1/04, NJW 2005, 1440).
Inzwischen ist das Gesetz zur Regelung von Absprachen im Steuerstrafverfahren vom 29.07.2009 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, Seite 2353). Mit diesem Gesetz sind die bislang nur richterrechtlich geltenden Vorgaben gesetzliche Grundlage jeder Verfahrensabsprache geworden.
Beachtlich dabei ist, dass ein Rechtsmittelverzicht nicht mehr zulässig ist, wenn das Urteil auf einer Absprache beruht.
Durch das Gesetz ist an diversen Stellen insbesondere in der Strafprozessordnung die Möglichkeit der frühzeitigen Erörterung des Verfahrensstandes mit allen Verfahrensbeteiligten für ausdrücklich zulässig erklärt worden; so etwa in § 160b StPO für das Ermittlungsverfahren, in § 202a StPO im sogenannten Zwischenverfahren bei der Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung und schließlich im gerichtlichen Verfahren gemäß §§ 257b und 257c StPO.
Der wesentliche Ablauf und der Inhalt der Erörterung ist in jedem Fall in das Protokoll der Verhandlung aufzunehmen.
Zwischenzeitlich liegen auch Rechtsprechungen zu den Vorschriften über die Verständigung in der StPO vor. So kann auch unter Umständen außerhalb einer Verständigung nach § 257c StPO durch sonstige Zusagen des Gerichts ein Vertrauenstatbestand gesetzt werden, der eine Aufhebung des Urteils rechtfertigt, wenn das Gericht hiervon ohne weiteren Hinweis und ohne Grund abweicht, vgl. BGH Urteil vom 30.06.2011, 3 StR 39/11, NJW Spezial 2011, 697.
Bei der Vereinbarung einer Rechtsfolge muss darauf geachtet werden, dass hier immer ein Strafrahmen der Vereinbarung zugrunde gelegt wird und nicht eine Punktstrafe vereinbart wird, dies sieht der BGH als Verstoß gegen § 257c Abs. 3 StPO an und begründet hiermit eine Verletzung der Strafzumessungsregelung gemäß § 46 StGB, vgl. BGH Urteil vom 17.02.2011, 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648. Es wird also keine ganz konkrete Strafe „vereinbart“, sondern lediglich eine Strafe „von bis“. Dies ist dennoch viel planbarer, als völlig im Dunkeln zu stehen.
Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es dabei, den Angeklagten vor einer Verständigung, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist auch auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hinzuweisen, vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014, 4 StR 245/13, NJW 2014, 1831.
Vorgehensweise – Handlung
Ansprechpartner für die Verständigung im Strafverfahren ist die BuStra bzw. die Staatsanwaltschaft, wenn diese das Verfahren an sich gezogen hat. Im gerichtlichen Hauptverfahren hat die Verständigung mit dem Gericht und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft zu erfolgen. Richter und Staatsanwaltschaft müssen bei der Verständigung also anwesend sein; sämtliche Prozessbeteiligten, d. h. das gesamte Gericht, der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Verteidiger und der Beschuldigte selbst sind demnach einzubeziehen.
Die Steuerfahnder selbst sind nicht befugt, entsprechende Absprachen zu treffen und Zusagen hinsichtlich des Verfahrensausgangs zu machen. Wer also glaubt, der Steuerfahnder, der die Räumlichkeiten betritt, kann durch „Nettigkeiten“ besänftigt werden und mit ihm könne man bereits jetzt über den Ausgang sprechen, der verkennt die Lage. Die Steuerfahndung sollte jedoch von Verständigungsgesprächen in Kenntnis gesetzt werden, da sie ein wesentlicher Bestandteil des Steuerstrafverfahrens ist und die Fahnder behördenintern Einwirkungsmöglichkeiten haben.
Vorteile einer Verständigung
Die tatsächliche Verständigung über die Besteuerungsgrundlagen kann häufig ein Ansatzpunkt dafür sein, mit der BuStra oder auch der Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO gegen Bezahlung einer Geldbuße zu vereinbaren. Ein langwieriges Verfahren wird vermieden.
Folgende Punkte müssen in einer zulässigen Verständigung mit Staatsanwaltschaft und Gericht enthalten sein:
- Die Verständigung muss in der öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten erfolgen. Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung sind jedoch möglich.
- Das Ergebnis der Verständigung muss förmlich im Hauptverhandlungsprotokoll niedergelegt werden.
- Das Gericht muss trotz des im Rahmen einer Verständigung erfolgten Geständnisses des Angeklagten eine Beweisaufnahme dann vornehmen, wenn das Geständnis allein auf Grundlage der Beweiswürdigung nicht ausreicht. Allzu pauschale oder gar unglaubwürdige Geständnisse sind unzulässig.
- Das Gericht darf im Rahmen der Verständigung eine bestimmte Strafobergrenze mitteilen, die es nicht überschreiten wird. Wenn sich auf Grund der Hauptverhandlung neue Gesichtspunkte ergeben, die die Verständigung hinfällig werden lassen, muss dies den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt werden.
- Die allgemeinen Strafbemessungsgesichtspunkte müssen bei der Zusage der Strafobergrenze durch das Gericht berücksichtigt werden.
Unzulässig und einer Verständigung nicht zugänglich sind folgende Absprachen:
- die Vereinbarung eines festen Strafmaßes (- nur Strafobergrenze ist zulässig! -)
- eine Absprache über den Schuldspruch, h. die strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts
- eine Absprache über den Rechtsmittelverzicht; dieser darf nicht in eine Verständigung aufgenommen werden und auch nicht von einem der Verfahrensbeteiligten zur Bedingung für die Teilnahme an der Verständigung gemacht werden.