Vertragsrecht

 

Vertragsrecht

 

Wir beraten Sie gern zu Vertragsgestaltungen – beispielsweise Unternehmenskaufvertrag, Lizenzvertrag, Kaufvertrag, Gewerbemietvertrag, Pachtvertrag, Markenkaufvertrag – unter Einbeziehung der Aktualisierungen und Dynamik des Wirtschaftsrechts. Zudem vertreten wir Ihre Interessen gegenüber Vertragsparteien und bei Streitigkeiten vor Gericht. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen.

 

Darlehensvertrag

Darlehensvertrag

 

Zivilrechtlich unterscheidet sich ein Darlehensvertrag im unternehmerischen nicht von demjenigen eines privaten, obschon bei Darlehensverträgen mit Kreditinstituten nicht unerheblich detailliertere Regelungen, die dort dann auch unter Umständen als allgemeine Geschäftsbedingungen einer gesonderten Prüfung unterliegen, enthalten sind.

 

Darlehensverträge sollten mit den einzelnen Regelungen den individuellen Bedürfnissen Rechnung tragen. Insoweit verbietet es sich nahezu schon, mir Mustern zu arbeiten, wenngleich dies im privaten Bereich nicht unüblich ist.

 

Der Darlehensvertrag setzt nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung und Verankerung nicht zwingend eine Zinsvereinbarung voraus. Dies ist regelmäßig ein Trugschluss. Vielmehr postuliert § 488 Abs. 1 BGB das Folgende: Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Insofern bedarf es einer gesonderten Vereinbarung über den Zins. Verpflichtend ist dies freilich nicht.

Auch sind Sicherheiten nicht zwingend zu bestellen.

Die Rückzahlung des Darlehens wird regelmäßig durch Kündigung oder Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig (vgl. §§ 488 Abs. 3, 608 Abs. 2 BGB). Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht darüber hinaus nach § 490 Abs. 1 BGB bei (drohender) Vermögensverschlechterung, ggf. auch nach Auszahlung des Darlehensbetrags. § 490 Abs. 2 BGB sieht ein außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers auch für den Fall vor, dass ein beliehenes Grundstück anderweitig verwertet wird, beispielhaft etwa durch Verkauf.

 

Zivilrechtlich ist auf bestimmte Anforderungen zu achten.

In Fällen, in denen der Darlehensvertrag auch Dritten gegenüber nachgewiesen werden muss (etwa beim Finanzamt), ist dieser schriftlich zu fixieren. Anderenfalls ist eine schriftliche Form oder gar die notarielle Beglaubigung obsolet.

Bei Darlehen zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) gelten jedoch strengere Vorschriften. (vgl. §§ 491 ff. BGB). Bei einem Verbraucherdarlehen bestehen besondere Unterrichtungspflichten, die rechtzeitig vor Abgabe der Erklärung erfüllt sein müssen. Hierfür ist grundsätzlich das Muster der europäischen Standardinformation zu verwenden (Anlage 4 zu Art 247, § 2 EGBGB).

Wenn die Parteien keine weitergehenden Regelungen treffen, unterliegt das Darlehensverhältnis den gesetzlichen Regelungen der §§ 488, 607 ff. BGB.  Das Darlehen kann vom Darlehensgeber nach § 488 Abs. 3, § 608 Abs. 2 BGB jederzeit – also auch grundlos – mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Da dieses Resultat mehrfach nicht interessengerecht ist, sollten die Vertragsparteien einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Frage der Zinsen und auch über die Kündigungsmöglichkeiten in den Vertrag aufnehmen.

Die ordentliche Kündigung des Darlehensvertrags wiederum ist in § 488 Abs. 3 BGB geregelt.  Der Gläubiger (Darlehensgeber) oder der Schuldner (Darlehensnehmer) kann jederzeit kündigen, wenn für das Darlehen keine Laufzeit vereinbart wurde.

 

Steuerliche Anmerkung

 

Zinsen, die dem Darlehnsgeber zufließen, werden – bei einem zum Privatvermögen gehörenden Darlehen – als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG qualifiziert. Es gilt das Zufluss-/Abflussprinzip (§ 11 EStG), so dass sie dem Veranlagungsjahr der Besteuerung zu unterwerfen sind, in dem sie tatsächlich zugeflossen (gezahlt worden) sind.

Ob ein Darlehen einen steuerbaren Umsatz im Sinne des UStG darstellt, hängt davon ab, ob der Darlehensgeber Unternehmer ist. Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Ist der Darlehensgeber nicht wegen anderer Tätigkeiten als Unternehmer anzusehen (etwa Privatdarlehensgeber), wird er durch die Darlehensvergabe dann zum Unternehmer, wenn er dies nachhaltig, also zumindest mit Wiederholungsabsicht, gewährt. Ist der Darlehensgeber demgemäß als Unternehmer zu qualifizieren, handelt es sich bei der Darlehensvergabe um eine sonstige Leistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt und somit um einen steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Gewährung von Krediten ist aber gemäß § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerbefreit, so dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf.

Der als Unternehmer tätige Darlehensgeber ist gemäß § 9 Abs. 1 UStG berechtigt, die Darlehensgewährung als steuerpflichtig zu behandeln, wenn er das Darlehen einem anderen Unternehmer für dessen Unternehmen gewährt. Macht der Unternehmer von seinem Optionsrecht gebrauch, ist er verpflichtet dem Darlehensnehmer Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und diese an das Finanzamt abzuführen, kann aber bezüglich seiner mit dem Darlehen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen Vorsteuer geltend machen.

Schuldübernahmevertrag

Schuldübernahmevertrag

 

Die Schuldübernahme ist in den §§ 414 ff. BGB konstituiert.

Zwei Gestaltungen sind dabei möglich:

1. Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer der Schuld nach § 414 BGB

2. Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer der Schuld wobei hier der Gläubiger dem Übergang zustimmen muss, § 415 BGB.

Die Schuldübernahme führt dazu, dass der bisherige Schuldner aus dem Schuldverhältnis entlassen wird. Der Übernehmer tritt also nicht neben, sondern anstelle dessen in die Position des bisherigen Schuldners.

Bei der Schuldübernahme entsprechend § 414 BGB wird zwischen dem Gläubiger und Übernehmer ein Vertrag geschlossen, an dem der bisherige Schuldner nicht notwendigerweise beteiligt ist. Im Rahmen des Vertrages wird der Altschuldner von seiner Schuld freigestellt. Er schuldet mithin nicht weiter.

Bei der Schuldübernahme nach § 415 BGB handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Schuldner (Alt-Schuldner) und dem Übernehmer (Neu-Schuldner). Da der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran hat, zu entscheiden wer sein Schuldner sein soll, ist ein solcher Vertrag nach 415 Abs. 3 BGB nur mit Genehmigung des Gläubigers wirksam, da nur dieser den Altschuldner wirksam freistellen kann. Das liegt auch auf der Hand. Denn anderenfalls wäre der Gläubiger durch die Schuldübernahme einem möglicherweise insolventen Neuschuldner ausgesetzt.

In beiden Varianten der Schuldübernahme kann der Übernehmer nach § 417 BGB sämtliche Einwendungen geltend machen, die der bisherige Schuldner gegen den Gläubiger geltend machen konnte. Das heißt, er kann rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen, aufschiebende, dauernde und prozessuale Einreden geltend machen. Der Übernehmer kann mit eigenen, aber nicht mit einer Forderung des Alt-Schuldners aufrechnen. Dennoch bietet sich an, dass eine Schuldübernahme und das anschließende Aufrechnen mit dem Gläubiger dann vorgenommen werden, wenn der Gläubiger dem Neuschuldner selbst wiederum etwas schuldig ist, hier aber die Gefahr des Nichtzahlens besteht.

Zivilrechtliche Anforderungen

Vertragsparteien einer Schuldübernahme kann grundsätzlich jeder sein, der rechtsfähig ist. Bei Minderjährigen ist die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters erforderlich sowie die Gestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und § 1692 Abs. 2 Satz 1 BGB. Diese sind also nicht gänzlich ausgeschlossen. Es bedarf lediglich weiterer Voraussetzungen, um den Vertrag wirksam werden zu lassen.

Juristische Personen können ebenfalls auf beiden Seiten der Schuldübernahmevereinbarung auftreten. Gleiches gilt für die Personenhandelsgesellschaften, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Partnerschaftsgesellschaft.

Form des Vertrages

In welcher Form ist ein Schuldübernahmevertrag möglich? Der Vertrag ist grundsätzlich formfrei. Für den Übernahmevertrag gelten allerdings Formvorschriften, wenn die Begründung der Verpflichtung, die übernommen wird, einer Formvorschrift unterliegt. Daher ist der Übernahmevertrag formbedürftig, wenn eine Grundstücksübertragung Gegenstand des ursprünglichen Verpflichtungsgeschäfts gewesen ist (§ 311b BGB). Gleiches gilt für Schenkungsversprechungen (§ 518 BGB) oder auch Anteilsabtretung nach § 15 GmbHG. Auch hier sollten Sie unbedingt einen anwaltlichen Berater aufsuchen, der Sie auf derartige Stolpersteine vorbereitet.

Mindestinhalt der vertraglichen Abrede

Aus der vertraglichen Abrede muss sich wenigstens ergeben, dass der Übernehmer die Schuld des Altschuldners übernimmt, mit der Folge, dass der Alt-Schuldner frei von seiner Schuld werden soll. Auch sollte eine genaue Schuldbeschreibung stattfinden.

Da eine gewisse Nähe der Schuldübernahme zum Schuldbeitritt, zur Bürgschaft und zur Erfüllungsübernahme besteht, sollte der Vertrag zur Abgrenzung hiervon klare Angaben enthalten.

Forderungsabtretungsvertrag

Forderungsabtretung

Grundsätzlich können sämtliche privatrechtliche Forderungen und sonstige Rechte abgetreten werden. § 398 BGB regelt die Form der Abtretung, §§ 399, 400 BGB bestimmen die Ausnahmen der Übertragbarkeit, § 401 BGB regelt den Einfluss auf Nebenrechte, §§ 402, 403 BGB begründen Pflichten für den bisherigen Gläubiger, § 404 BGB die Einwendungen des Schuldners, § 405 BGB den Schutz des neuen Gläubigers, § 406 bis § 410 BGB regelt den Schutz des Schuldners und § 411 BGB betrifft die Abtretung von Gehaltsansprüchen.

Anforderungen an den Vertrag:

Ein Vertrag über die Forderungsabtretung kann von jeder natürlichen und juristischen Person geschlossen werde. Juristische Personen sind die von der Rechtsordnung als selbstständige Rechtsträger anerkannte Personenvereinigungen oder Vermögensmassen. Hierunter sind die Körperschaften zu fassen, insbesondere die Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA). Für juristische Personen handelt aber der Geschäftsführer, für Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Geschäftsführer – regelmäßig aber nicht notwendig – gemeinschaftlich. Die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) als auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts können als Gesamthandsgemeinschaft Vertragspartei sein.

 

Der Abtretungsvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form und zwar selbst dann nicht, wenn zur Begründung der abgetretenen Forderung die Einhaltung einer bestimmten Form erforderlich ist. Ein solcher Vertrag kann also auch mündlich oder gar stillschweigend oder konkludent geschlossen werden, wegen der Beweiskraft sollte eine schriftliche Fixierung gleichwohl stattfinden. Aus Beweisgründen empfiehlt also in der Regel die schriftliche Abtretung, weil der Zessionar die Beweislast für die Abtretung trägt und der Beweis am einfachsten im Wege des Urkundsbeweises zu führen ist. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage, wenn die Forderung durch einen Gläubiger des Zedenten gepfändet wird. Gemäß § 771 ZPO muss nämlich der Kläger beweisen, dass die Abtretung zeitlich vor der Pfändung erfolgte. Als Beweismittel dient dann der Abtretungsvertrag.

Zedent (Altgläubiger, der die Forderung abtritt) und Zessionar (Neugläubiger, dem die Forderung abgetreten wird) sind nicht gehindert, die Abtretung von der Einhaltung eines Formerfordernisses abhängig zu machen.

Anders als bei der Schuldübernahme unterliegt der Abschluss eines Vertrages über eine Forderungsabtretung lediglich dann einem Genehmigungserfordernis, wenn ein Minderjähriger beteiligt ist. Zustimmungsfrei ist der Vertragsschluss allerdings bei Abtretung einer Forderung an den Minderjährigen, da hierdurch bei dem Minderjährigen kein rechtlicher Nachteil entsteht.

Mindestinhalt des Abtretungsvertrages

Zum notwendigen Inhalt des Abtretungsvertrages gehört neben der Erklärung des Abtretungswillens (Angebot) und der Annahme durch den Zessionar, die exakte Bezeichnung der Forderung, die abgetreten werden soll. Dies schon deshalb, um Unsicherheiten und Streitigkeiten nach Vertragsschluss zu vermeiden.

Die Forderung muss explizit so individualisiert sein, dass über den Gegenstand der Abtretung keine Zweifel bestehen können (Bestimmtheitsgebot).

Da die Identität einer Forderung durch den Gegenstand der Leistung und durch die Person des Gläubigers und des Schuldners bestimmt wird, hat dies folgende Auswirkungen auf den notwendigen Inhalt des Abtretungsvertrages:

Der Gegenstand der Leistung muss exakt bezeichnet werden (BGH vom 12.10.2000 – XI ZR 24/99). In diesem Punkt muss dem Erfordernis der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung Genüge getan werden. Bei bestehenden Forderungen wird der Bestimmbarkeit regelmäßig durch die Angabe der Höhe der Forderung Rechnung getragen. Der Rechtsgrund der Forderung braucht nur insoweit angegeben zu werden, als dies zur Individualisierung der Forderung notwendig ist. Dennoch ist aus Gesichtspunkten der Rechtssicherheit die abzutretende Forderung so individuell wie nur eben möglich zu bestimmen.

Essentielle Voraussetzung des Vertragsinhalts einer Abtretung ist ferner, dass der Neugläubiger die abgetretene Forderung im eigenen Namen einziehen kann.

Der neue Gläubiger (Zessionar) muss in dem Vertrag angegeben werden. Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit einer Blankozession aus. Dabei wird der Empfänger der blanko ausgestellten Urkunde ermächtigt, sich selbst oder einen Dritten als Zessionar zu bestimmen. Möglich scheint hier auch die Abtretung an einen Treuhänder, der gerade die Offenlegung des Zessionars vermeidet.

Die Person des Schuldners muss aus der Abtretung ebenfalls ersichtlich sein. Eine namentliche Bezeichnung ist allerdings nicht erforderlich, wenn sich die Person aus dem sonstigen Inhalt des Abtretungsvertrages ohne weiteres ergibt. Auch hier sollte wegen der Rechtssicherheit auf eine genaue Angabe des Altschuldners nicht verzichtet werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die abgetretene Forderung möglicherweise ohne größere Umstände bei dem Neugläubiger beigetrieben werden muss.

Unwirksamkeitsgründe

Forderungen sind zwar grundsätzlich abtretbar. Es gibt aber Ausnahmen, bei deren Vorliegen ein dennoch geschlossener Abtretungsvertrag unwirksam ist. Unabtretbar sind beispielsweise unpfändbare Forderungen (§ 400 BGB; das sind beispielhaft Lohnforderungen bis zu einer bestimmten Höhe §§ 850 ff. ZPO; allgemeine Unterhaltsrenten § 850b ZPO; Sozialversicherungsrenten z.B. § 119 RVO sowie Sozialleistungen § 54 SGB). Die Abtretung solcher Forderungen führte zur Unwirksamkeit. Unabtretbar sind auch Forderungen, deren Abtretung ihren Leistungsinhalt verändern würden (§ 399 Fall 1 BGB, dies trifft den Fall, dass die Forderung in besonderer Weise an die Person des Gläubigers gebunden ist (sogenannte höchstpersönliche Forderungen) und dem Schuldner ein anderer Gläubiger nicht zumutbar ist).

Ausgeschlossen sind demnach insbesondere die Ansprüche der Gesellschafter gegeneinander aus dem Gesellschaftsvertrag (§ 717 BGB). § 717 Satz 1 BGB beschreibt den Grundsatz der Nichtübertragbarkeit von Rechten aus dem Gesellschaftsverhältnis. Dieses sogenannte Abspaltungsverbot ist Folge der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft. Es besagt, dass die Mitgliedschaftsrechte, die aus diesen Rechten erwachsen, nicht von der Mitgliedschaft trennbar sind (BGH vom 10.11.1951, BGHZ Bd. 3 S.354 f.). Nach § 717 Satz 1 BGB sind demnach Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, nicht übertragbar.

Von diesem Grundsatz nimmt allerdings § 717 Satz 2 BGB einzelne Ansprüche aus. Dieser Ausnahme zur Folge ist zum einen der Aufwendungsersatzanspruch des geschäftsführenden Gesellschafters (§ 713, § 670 BGB) nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 717 Satz 2 BGB abtretbar.

Auch ist der Anspruch auf den Gewinnanteil abtretbar.

Anders verhält es sich nach wohl herrschender Meinung bezüglich des gewinnunabhängigen Entnahmeanspruchs. Hiernach sind gewinnunabhängige Ansprüche auf Entnahme ebenfalls nicht abtretbar. Nach anderer Auffassung ist jedoch der Kapitalentnahmeanspruch als vermögensrechtliche Anspruch einzuordnen, sodass eine Abtretbarkeit nach § 717 Satz 2 BGB in Betracht kommen kann. Zudem sind auch die Ansprüche auf dasjenige, was den Gesellschaftern bei der Auseinandersetzung zukommt, an Dritte übertragbar.

Forderungen, deren Abtretung vertraglich ausgeschlossen wurde (§ 399 Fall 2 BGB) sind ebenfalls nicht abtretbar und damit unwirksam. Diese vertragliche Vereinbarung kann auch nach Vertragsschluss getroffen werden.

Der vertragliche Ausschluss der Abtretung findet allerdings seine Schranke im § 354a HGB. Hiernach ist die Abtretung von Geldforderungen aus einem beidseitigen Handelsgeschäft trotz eines Abtretungsverbots gültig. Es hat aber die Wirkung, dass der Schuldner auch bei Kenntnis von der Abtretung (entgegen § 407 Abs. 1 BGB) mit schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten leisten kann. Der Zessionar kann in diesem Fall vom Zedenten das vom Schuldner erlangte, also den empfangenen Betrag nach § 816 Abs. 2 BGB herausverlangen. § 354a HGB erfasst auch Abreden, die die Abtretung von einer Zustimmung des Gläubigers abhängig machen.

Steuerrechtliche Hinweise

Die Abtretung ist die rechtliche Bewertung eines tatsächlichen Vorgangs, aus dem steuerliche Folgen entstehen können.

Da sich durch die Abtretung die Vermögenszugehörigkeit der Forderung ändert, ergeben sich Auswirkungen regelmäßig auf Buchführung und Bilanz. Ebenso kann der Vorgang einkommens- und umsatzsteuerliche Folgen nach sich ziehen. Etwa eine verdeckte Einlage oder Gewinnausschüttung.

Kaufvertrag – gebrauchter PkW

Kaufvertrag – gebrauchter Pkw

Parteien des Kaufvertrags

Parteien des Kaufvertrags können selbstverständlich natürliche oder juristische Personen sein, wobei für die juristische Person der oder die Geschäftsführer handeln müssen. Auch Personenmehrheiten als Personengesellschaften können Vertragspartei des Kaufvertrages sein.

Bei Minderjährigen bedarf es der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters nach § 106 ff. BGB, also der Zustimmung oder der Genehmigung. Soweit einer der gesetzlichen Vertreter selbst Partner des abzuschließenden Kaufvertrages ist, ist zusätzlich die Bestellung eines Ergänzungspflegers gem. § 1909 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1795 Abs. 2, § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich.

Form

Für den Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW gibt es keine zwingenden Formvorschriften. Auch mündliche oder sogar konkludent geschlossene Verträge oder Vereinbarungen sind denkbar.

Wie bei allen Vertragsverhältnissen muss aber aus Beweiszwecken und auch um Klarstellungen herbeizuführen und Irrtümer möglichst zu vermeiden, eine schriftliche Abfassung des Kaufvertrags anempfehlenswert.

Genehmigungserfordernisse

Grundsätzlich ist der Abschluss eines Kaufvertrags über einen gebrauchten PKW genehmigungsfrei. Ausnahmen ergeben sich – wie schon beschrieben – ausschließlich aus dem Bereich des Minderjährigenschutzes.

Der Fall des § 1365 Abs. 1 BGB, wonach der in Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatte die Einwilligung des anderen Ehegatten nachweisen muss, falls durch den Abschluss des Vertrags der Verkäufer über sein Vermögen im Ganzen verfügt, dürfte beim PKW in der Regel nicht einschlägig sein, da das Fahrzeug in den meisten Fällen schon gar nicht das gesamte Vermögen betrifft. Denkbar ist dies trotzdem. Einen Passus aufzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass es sich um den wesentlichen Vermögensgegenstand der Ehegatten handelt, ist jedoch ratsam.

Mindestinhalt der vertraglichen Abrede

Entsprechend den Regelungen über einen Kaufvertrag ist grundsätzlich lediglich eine Einigung der Parteien über die verkaufte Sache und den Kaufpreis erforderlich. Entscheidend ist also, welches Fahrzeug zu welchem Preis verkauft werden soll. Hierüber muss Einigkeit bestehen.

Fakultativer Inhalt der vertraglichen Abrede

Um aber beiden Parteien die jeweiligen Risiken vor Augen zu führen und auch eine Klarheit hinsichtlich der gegenseitig gegebenen Zusicherungen zu gewährleisten, empfiehlt es sich, in den Kaufvertrag verschiedene weitere Angaben mit aufzunehmen. Dies schon deshalb, um Streitigkeiten im Nachgang und damit langwierige Prozesse und weitere Kosten zu ersparen.

Es kommen in Betracht:

  • Übergabestichtag,

  • Zusicherungen des Verkäufers über Laufleistung des Motors,

  • Zusicherung über Unfallfreiheit,

  • Zusicherung über die bisherige Nutzungsart (privat oder gewerblich),

  • Zusicherung des Käufers hinsichtlich der Ummeldung des PKWs.

 

Zivilrechtliche Folgen eines Mangels

Das BGB sieht im Fall von Sachmängeln vor, dass der Käufer die freie Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache hat (§ 437 Nr. 1, § 439 BGB). Beim Gebrauchtwagenkauf dürfte der Umtausch (die Lieferung einer mangelfreien Sache) regelmäßig unmöglich i.S.d. § 275 BGB sein, da es sich beim Gebrauchtwagen nicht um eine vertretbare Sache handelt. Von Interesse ist daher vorrangig die Mängelbeseitigung. In der Praxis ist aber auch dies die Ausnahme. Die überwiegenden Reklamationsfälle betreffen nämlich Mängel, die nicht zu beseitigen sind. Es handelt sich hier beispielhaft um Unfallschäden, eine zu hohe Kilometerleistung, ein zu hohes Alter oder eine vertragswidrige Vorbenutzung (als Taxi oder Mietwagen).

Nach § 475 Abs. 1 BGB sind Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von diesen Rechten abweichen, unwirksam, soweit auf Seiten des Verkäufers ein Unternehmer agiert. Sofern nur Verbraucher und keine Unternehmer am Kaufvertrag beteiligt sind, können Gewährleistungen freilich ausgeschlossen werden. Wurde ein Mangel allerdings arglistig verschwiegen oder ausdrücklich eine Garantie hinsichtlich bestimmter Eigenschaften übernommen, haftet der Verkäufer (§ 444 BGB).

 

Steuern

Der Kaufvertrag zwischen Privatpersonen löst grundsätzlich keine Steuern aus. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich beim Verkauf des Pkw ausnahmsweise um ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 22, 23 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt. Hiernach unterliegen Veräußerungsgewinne der Einkommensteuer, wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung des Fahrzeugs weniger als ein Jahr gelegen hat. Selbstverständlich unterliegt nicht der gesamte Verkaufspreis der Besteuerung, sondern nur der Unterschied zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten. Gleichwohl gilt hier zudem eine Freigrenze.