Steuerrecht

Kurzgutachten zur steuerlichen Behandlung der Corona–Soforthilfe

Gegenstand ist die Besteuerung der einmaligen Corona-Soforthilfen, die sich je nach Größe des Unternehmens auf bis zu 60.000 EUR belaufen können.
 
I. Rechtsgrundlage

Grundlage der Soforthilfe sind

– die „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“)“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und

– die „Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Gewährung der Soforthilfe für von der Coronakrise 2020 unter Berücksichtigung der Vollzugshinweise für die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige vom 31. März 2020“.

 
II. Einkommensteuerrechtliche Behandlung

Auf zahlreichen Internetseiten wird darauf hingewiesen, dass die Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme zu erfassen und zu versteuern sei. Die ILB weist in ihrem Merkblatt „Soforthilfe-Corona Brandenburg. Fragen und Antworten zum Programm. Stand: 01.06.2020“ unter Ziff. IV. darauf hin, dass die Soforthilfe steuerbar und „im Rahmen der allgemeinen steuerlichen Regelungen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen“ ist.

Bei derartigen Beihilfen wird unterschieden, ob ein Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers vorhanden ist oder nicht. Liegt ein solcher Zusammenhang vor, liegt ein Entgelt für die Leistung vor, das als Betriebseinnahme zu erfassen ist.

Erfolgt die Zuwendung hingegen zur Förderung eines – zumindest auch – im Interesse des Fördermittelgebers liegenden Zwecks und besteht ein sachlicher Zusammenhang mit dem Betrieb, liegt ein Zuschuss vor, der grundsätzlich als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Als Interessen des Fördermittelgebers kommen strukturpolitische, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitische Gründe in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 27.11.2008 – V R 8/07, Tz. 21). Zweck der Corona-Soforthilfe ist die Hilfe für in ihrer Existenz bedrohte Kleinbetriebe. Dabei handelt es sich um die genannten Gründe, so dass die Beihilfe in der Steuererklärung für 2020 als Betriebseinnahme in Form eines Zuschusses zu erfassen ist.

In beiden Fällen sind die Beihilfen somit im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Da allerdings die Beihilfe nur gewährt wird, um die laufenden Verbindlichkeiten decken zu können und diese Verbindlichkeiten unterschiedlicher Natur sein können, stellt sich die Frage, ob sich hieraus anderweitige Auswirkungen auf die Gewinnermittlung ergeben können:

– Soweit die Beihilfe für Betriebsausgaben gewährt wird, die steuerlich als sofort abziehbarer Aufwand zu berücksichtigen sind, verbleibt es bei dieser Berücksichtigung als Aufwand.

– Soweit die Beihilfe für Verbindlichkeiten aus der Finanzierung von bereits angeschafftem Anlagevermögen gewährt wird, hat dies keine Auswirkungen auf die Höhe der Abschreibungen.

– Soweit die Beihilfe für Verbindlichkeiten aus der Finanzierung von neu angeschafftem Anlagevermögen gewährt wird, das erstmals im Jahr 2020 als Anlagevermögen zu berücksichtigen ist, stellt sich die Frage, ob das neu angeschaffte Anlagevermögen mit den vollen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen ist oder ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Beihilfe zu verringern sind, was dann in den Folgejahren zu niedrigeren Abschreibungen führen würde.

Letzteres ist nach einigen Senaten des BFH bei Investitionszuschüssen der Fall, die vorrangig durch die Anschaffung bzw. Herstellung eines Wirtschaftsguts veranlasst sind. Da die Corona-Soforthilfe aber nicht durch die Anschaffung bzw. Herstellung eines Wirtschaftsgutes veranlasst ist und diese auch nicht fördern will, verbleibt es auch hier beim Ansatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dessen planmäßiger Abschreibung.

Ertragsteuerlich ist die Corona-Soforthilfe somit als Betriebseinnahme zu erfassen. Der Zuschuss wird in der im nächsten Jahr zu erstellenden Steuererklärung für 2020 berücksichtigt und wirkt sich damit frühestens im nächsten Jahr aus. Die steuerlichen Auswirkungen dürften allerdings nur gering sein:

– Soweit die Soforthilfe für laufende Verbindlichkeiten gewährt wird, die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind, stehen sich Einnahmen und Ausgaben in gleicher Höhe gegenüber.

– Soweit die Soforthilfe für Verbindlichkeiten aus Finanzierungsverträgen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewährt wird, ist die Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme zu erfassen. Ihr stehen aber nur der Zinsanteil der Darlehensrate und die Abschreibungen auf das Wirtschaftsgut gegenüber. Soweit beides zusammen niedriger als die laufenden Finanzierungsraten sind, entsteht durch die Beihilfe ein steuerpflichtiger Gewinn.

– Soweit die Soforthilfe für Verbindlichkeiten aus anderweitigen Betriebsmittelkrediten gewährt wird, ist die Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme zu erfassen. Dem steht als Betriebsausgabe nur der Zinsanteil aus den Darlehensraten gegenüber. In Höhe des Tilgungsanteils führt die Corona-Soforthilfe hingegen zu steuerpflichtigem Gewinn. Der Tilgungsanteil ist aber immer aus steuerpflichtigem Gewinn zu zahlen.

 
III. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung

Zuschüsse unterliegen dann der Umsatzsteuer, wenn sie ein zusätzliches Entgelt für die von einem Unternehmer erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellen. Sog. echte Zuschüsse, die unabhängig von einer Lieferung oder Leistung des Unternehmers sind, unterliegen hingegen nicht der Umsatzsteuer.

Ob Zuwendungen aus öffentlichen Kassen echte Zuschüsse sind, ergibt sich nicht aus der haushaltsrechtlichen Erlaubnis zur Ausgabe, sondern allein aus dem Grund der Zahlung (Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.11.2008, V R 8/07; Urteil vom 18.12.2008, V R 38/06).

Werden Zuwendungen aus öffentlichen Kassen ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts in Verbindung mit den dazu erlassenen Nebenbestimmungen vergeben, liegen in der Regel echte Zuschüsse vor. Allein die in den allgemeinen Nebenbestimmungen normierten Auflagen für den Zuwendungsempfänger reichen grundsätzlich für die Annahme eines Leistungsaustauschverhältnisses nicht aus. Grund der Zahlung ist in diesen Fällen die im überwiegend öffentlichen Interesse liegende Förderung des Zahlungsempfängers.

Die Corona-Soforthilfen sind Billigkeitsleistungen in Form von freiwilligen Zahlungen (ohne Anspruch auf Gewährung) an Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige in Existenznot. Mit den Soforthilfen sollen deren durch die Corona-Krise bedingte Liquiditätsengpässe abgemildert werden. Die Soforthilfe ist nicht von der Erbringung einer Gegenleistung abhängig. Die Förderung des Zahlungsempfängers dient überwiegend dem öffentlichen Interesse (Abmilderung einer schweren Rezession, insb. Massenarbeitslosigkeit, Steuerausfällen und Insolvenzwellen). Damit stellt sie umsatzsteuerrechtlich einen echten Zuschuss dar und unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

 

RECHTSANWALTSKAMMER
DES LANDES BRANDENBURG
Stand: 20.07.2020

 

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