Steuerrecht

Neue Anforderungen zur Angabe von Vorursprungsdokumenten in Ursprungszeugnissen

Bonn (GTAI) –Einem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftsunion am 13. Juli 2018 folgend, verlangt diese seit Januar 2019 bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen für die Einfuhr bestimmter Waren in ihre Mitgliedsstaaten (Russland, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan und Armenien) zusätzlich zum Ursprungsland auch die Angabe von Hinweisen zu den der Ursprungsermittlung zugrundeliegenden Vornachweisen. Unternehmen können diese Nachweise entweder in Form einer Ursprungserklärung (des Unternehmens) oder eines Ursprungszeugnisses der zuständigen IHK erbringen. Ausgenommen von dieser Wahl sind Waren, bei denen Maßnahmen zum Schutz des Inlandmarktes gemäß dem EAWU-Abkommen zu Anwendung kommen, wie etwa Waren, deren Einfuhr mengenmäßig durch Quoten oder andere nichttarifäre Regelungen beschränkt sind.

Bei Nichtvorlegen oder bei Vorlage eines Dokuments, das ein Land ausweist, gegen welches die EAWU länderspezifische Schutzmaßnahmen erlassen hat, sind unter Umständen Sonder-, Anti-Dumping oder Ausgleichszölle zu zahlen. Warensendungen, die einen Zollwert von 150 USD nicht überschreiten, sind von dieser Vorlagepflicht ausgenommen. Der Beschluss Nr. 49 des Rates der eurasischen Wirtschaftsunion ist am 12. Januar 2019 in Kraft getreten und wird ab sofort verstärkt von den Zollstellen der EAWU-Staaten umgesetzt. (KAP).

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