AllgemeinSteuerrecht

Reisekosten und Pauschalen für Reisekosten

Reisekosten bei Auswärtstätigkeit

Eine Auswärtstätigkeit liegt bei einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Wohnung und/oder der ersten Tätigkeitsstätte vor.

Die notwendigen Aufwendungen für eine Auswärtstätigkeit können als Werbungskosten abgezogen werden, es sei denn, diese werden vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet.

Fahrtkosten

Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten bei Auswärtstätigkeiten können in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Bei Nutzung eines eigenen Fahrzeugs ist dafür ein Kilometersatz auf Grund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das genutzte Fahrzeug zu errechnen.

 

Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann ein pauschaler Kilometersatz für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden:

  • bei Benutzung eines Kraftwagens, z.B. Pkw 0,30 €
  • für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug (etwa E-Bike) 0,20 €

Verpflegungsmehraufwendungen

Zur Abgeltung der tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen für Verpflegung kann eine Verpflegungspauschale angesetzt werden:

    • 24,00 € für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
    • jeweils 12,00 € für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
    • 12,00 € für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist

    Wird dem Arbeitnehmer während der Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen  folgendermaßen zu kürzen:

  • für Frühstück um 4,80 €,
  • für Mittag- und Abendessen um jeweils 9,60 €

Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, sofern sie mindestens vier Wochen ununterbrochen andauert.

Bei einer Tätigkeit im Ausland gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die im Bundesreisekostengesetz festgelegt sind.

Kosten der Unterkunft

Als Werbungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung abziehbar.

Dazu zählen beispielhaft Kosten für ein Hotelzimmer, Mietaufwendungen für die Nutzung eines Zimmers oder einer Wohnung sowie Nebenleistungen.

Der Abzug von Kosten für eine Unterkunft ist auf 48 Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, beschränkt.

Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.

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