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Richtlinie (EU) 2018/822 zur Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltung

Richtlinie (EU) 2018/822 zur Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltung

 

Die Richtlinie (EU) 2018/822 zur Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltung soll – wie der Name schon vermuten lasst, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer dazu verpflichten, grenzüberschreitende Gestaltungen unter bestimmten Voraussetzungen anzuzeigen. Aber auch Geschäftsführer von Gesellschaften sollen diese Meldungen vornehmen, wenn der Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer aus verschiedenen Gründen hierzu nicht verpflichtet werden kann. Die Vorschrift ist zwar insoweit bedenklich, als dass der Rechtsanwalt beispielsweise gegen seine Berufspflichten – namentlich Mandantenverrat, Mandantengeheimnis – verstößt. Gleichwohl soll die Vorschrift in nationales Recht umgesetzt werden, und zwar bis zum 31.12.2019. Ein Entwurf hierzu wurde vom BFM bereits vorgelegt. Hintergrund sind insbesondere das Gegenhalten gegen Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen.

 

Die Anzeigepflicht betrifft insbesondere grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Diese müssen innerhalb von 30 Tagen und fortlaufen alle drei Monate an die zuständige Behörde gemeldet werden. Die Pflicht hierzu betrifft neben dem o.g. Personenkreis Geschäftsführer und auch Personen, die wissen oder vernünftigerweise wissen müssten, dass sie unmittelbar oder über andere Personen Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Konzept, Vermarktung, Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung geleistet haben.

 

Die anzeigepflichtigen Sachverhalte sind nach einer Reihe von Kriterien im Anhang der Richtlinie aufgeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind freilich ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen solche Sachverhalte anzunehmen. Insbesondere bei solchen Verhaltensweisen, die als Hauptziel die Steuerersparnis als Hauptvorteil fokussieren, ist ein derartiger Test nicht durchzuführen, sondern es muss eine Anzeige erfolgen.

 

Diese Informationen werden zudem zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht. Darin spiegelt sich auch wider, dass nationale Finanzbehörden eine Information eines anderen Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat über dessen Finanzbehörde anfordern darf (Auskunftsersuchen etwa für Darlehen aus Ländern wie Malta), hier insbesondere solche Unternehmen, die den Verdacht nahelegen, es handelt sich um eine Briefkastenfirma.

 

Die strafrechtlichen Konsequenzen scheinen zwar noch offen, werden gleichwohl in künftigen Vorgehensweisen eine Rolle spielen. Denn insbesondere in Fällen steuerlicher Gestaltung und aggressiver Steuergestaltung und -Planung können sich diese Sachverhalte schnell in steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte verwandeln.

 

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht soll (derzeit noch) mit Geldstrafen abgestraft werden.

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