Sorgfaltspflichten – Richtlinie (EU) 2018/843 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche Richtlinie (EU) 2018/822
Richtlinie (EU) 2018/843 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist am 09.07.2018 in Kraft getreten. Diese ist bis zum 10.01.2020 in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten umzusetzen. Sie soll mehr Transparenz schaffen. Ferner hat diese (bedenkliche) Auswirkungen auf den Kreis der Verpflichteten, deren Sorgfaltspflichten und die behördlichen Präventivmaßnahmen. Verpflichtete sind nunmehr gehalten, künftig zu Beginn einer Geschäftsbeziehung im Rahmen der Überprüfung der Identität des wirtschaftlich berechtigten einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register einzuholen.
Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Drittländern
Drittländer mit erhöhtem Geldwäscherisiko legt die EU nach den in Art. 9 Abs. 2 4. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2015/849) aufgeführte Kriterien fest. So gibt es eine „Negativ-Liste“ der EU. Für Transaktionen mit diesen Ländern werden künftig verstärkte Sorgfaltspflichten gelten – etwa Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden und den wirtschaftlich berechtigten, über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, über die Herkunft des Vermögens des wirtschaftlich Berechtigten, über Gründe für die geplante oder durchgeführte Transaktion und Zustimmung der Führungsebene zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung.
Neu ist hier insbesondere die Pflicht der wirtschaftlich Berechtigten, den Gesellschaften oder anderen juristischen Personen alle notwendigen Informationen über Anteile, Stimmrechte und Beteiligungsrechte, Inhaberaktien oder andere Formen der Kontrolle zur Verfügung zu stellen, damit diese ihre Aufbewahrungs- und Meldepflichten gegenüber dem nationalen Register erfüllen können.