Wirtschaftsstrafrecht

Strafbefreiende Selbstanzeige für Unternehmen bei Korruptionsdelikten 

(GTAI) Im August 2018 ist nun auch im russischen Recht die Möglichkeit der Unternehmen zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Korruptionsdelikten eingeführt worden.

Die Korruptionsdelikte im russischen Strafgesetzbuch (Art. 204, 291 u.a.) sehen die Strafbarkeit von handelnden Personen vor. Ein Unternehmensstrafrecht kennt das russische Recht nicht. Gleichwohl können gegen Unternehmen, in deren Namen eine rechtswidrige Vergütung geleistet, angeboten oder versprochen wurden, bebußt werden. Bußgelder im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts werden also auch hier verhängt werden.

Das im Art. 19.28 des russischen Ordnungswidrigkeitengesetzbuches (KoAP) angedrohte Bußgeld beträgt den dreifachen Wert der Bestechungssumme (aber mindestens eine Million Rubel, entspricht circa 12.400 Euro). Bei Korruptionszahlungen in Höhe von über einer Million Rubel ist ein Bußgeld in Höhe des 30-fachen Wertes der Bestechungssumme (aber mindestens 20 Millionen Rubel) vorgesehen. Übersteigt die Bestechungssumme 20 Millionen Rubel, beträgt das Bußgeld den 100-fachen Wert der Bestechungssumme (aber mindestens 100 Millionen Rubel). In allen Fällen ist eine Beschlagnahme der gezahlten Bestechungssumme oder der ungesetzlich übergebenen Vermögenswerte vorgesehen, was wohl einer Einziehung oder einem Verfall in Deutschland nahekommt.

Die strafbefreiende Selbstanzeige setzt voraus, dass das Unternehmen die Aufdeckung der Tat fördert und einen Beitrag zu den Ermittlungen leistet. Dies scheint also nun auch in Russland das „Geschäft“ des Complience-Anwalts auf den Plan zu rufen. Die Entwicklungen sind abzuwarten. Eine Strafbefreiung soll im Übrigen auch dann eintreten, wenn eine Erpressung stattgefunden hat. In Deutschland unvorstellbar.

Ausgenommen von der strafbefreienden Selbstanzeige – oder genauer: von deren Wirkungen – sind Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Bestechung von ausländischen Amtsträgern und von internationalen Organisationen angehörenden Amtspersonen. Die amtliche Begründung zum Gesetz weist darauf hin, dass diese Möglichkeit in der OECD-Konvention gegen die Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 21. November 1997, der Russland im April 2012 beigetreten ist, nicht vorgesehen ist.

Ergänzend sei noch zu erwähnen, dass die in Russland tätigen Unternehmen seit 2013 gemäß Art. 13.3 des russischen Antikorruptionsgesetzes verpflichtet sind, korruptionsvorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, namentlich solche Maßnahmen, die die Benennung von Abteilungen oder konkreten Personen, die im Unternehmen für die Vorbeugung von Korruptionsstraftaten zuständig sind; die das Zusammenwirken mit Strafverfolgungsbehörden ermöglichen; die die Entwicklung und praktische Implementierung von Standards und Verfahren, die auf redliche beziehungsweise gutgläubige Arbeit des Unternehmens gerichtet sind etablieren; die der Erlass eines Ethik- und Verhaltenskodex für die Mitarbeiter der Organisation ermöglichen; die die Vorbeugung und Beilegung von Interessenskonflikten dienen; die die Verhinderung von nichtoffizieller Rechnungslegung und von Verwendung gefälschter Dokumente offenbaren.

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