Rechtsprechung

Streitwert: Streitwert bei Prüfungsanfechtung

Ist die Prüfung bei Erhebung der Klage noch nicht abgeschlossen, bestimmt sich der Streitwert nach dem Auffangstreitwert.

Gründe:

I.

Die Klägerin focht die Anordnung einer Zollprüfung (Art. 48 UZK i.V.m §§ 193 ff. AO) an. Der Prüfungsbericht wurde während der Rechtshängigkeit der Klage vorgelegt. Er kam zu dem Ergebnis, dass zirka 650.000 € Zoll und zirka 31 Mio. € Einfuhrumsatzsteuer zu wenig entrichtet worden seien. Gegen die auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erlassenen Einfuhrabgabenbescheide hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Die Klage gegen die Prüfungsanordnung hat die Klägerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zurückgenommen.

II.

1.

Da die Klage im vorbereitenden Verfahren zurückgenommen wurde und ein Berichterstatter bestellt ist, ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4).

2.

Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangstreitwert von 5.000 € festzusetzen, da der Sach- und Streitstand in dem für die Wertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) keine genügenden Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache gibt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beträgt der Streitwert einer Klage gegen eine Prüfungsanordnung grundsätzlich 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern. Nur bei Fehlen geeigneter Schätzungsgrundlagen wird der Auffangstreitwert herangezogen (BFH, Beschluss vom 20. Mai 2014, X E 1/14, BFH/NV 2014, 1387 mit einer Übersicht über die Rspr. des BFH).

In den Fällen, in denen – wie hier – im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung die Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde, gibt es keine geeignete Schätzungsgrundlage, die der Wertung des § 40 GKG gerecht wird, um die Bedeutung der Sache gemäß § 52 Abs. 1 GKG für die Klägerin zu ermitteln. § 40 GKG stellt nämlich für die Wertberechnung auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab, die den Rechtszug einleitet (BFH, Beschluss vom 27. Oktober 2005, VII E 10/05, BFH/NV 2006, 345. juris, Rn. 7) – hier also die Erhebung der Klage.

Der Berichterstatter hält es unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nicht für angezeigt, auf ein erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bekannt werdendes Prüfungsergebnis abzustellen. Damit ein Steuerbürger nicht von der Erhebung einer Klage abgeschreckt wird, muss er nämlich im Zeitpunkt der Klageerhebung sein Kostenrisiko abschätzen können. Dies ist nicht möglich, wenn für die Berechnung des Kostenrisikos auf spätere Prüfungsfeststellungen abgestellt wird.

Von den zahlreichen einschlägigen Entscheidungen des BFH bezieht lediglich der Beschluss vom 20. Mai 2014 (X E 1/14, BFH/NV 2014, 1387, juris, Rn. 18) § 40 GKG in seine Überlegungen ein. Er kommt zu dem Ergebnis, dass für die Berechnung des Streitwerts für das Rechtsmittel der in diesem Zeitpunkt nach vorläufiger rechtlicher Prüfung wahrscheinliche und nicht der ursprünglich festgesetzte Abgabenbetrag relevant sein soll. Mit diesem Ansatz konsistent ist auch die hier vertretende Auslegung: Im Zeitpunkt der Klageerhebung war nicht absehbar, wie hoch der Nacherhebungsbetrag sein würde. Daher ist der Auffangstreitwert zu Grunde zu legen.

Dass die übrigen Entscheidungen des BFH sich mit § 40 GKG nicht auseinandersetzen, lässt sich auf verschiedene Weise erklären. Es mag daran liegen, dass die Entscheidungen, die die ständige Rechtsprechung des BFH geprägt haben, ergingen, bevor der mit dem heutigen § 40 GKG vergleichbare § 15 GKG in der Fassung von Art. 1 Abs. 1 Nr. 9 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1994, 1325) am 1. Juli 1994 in Kraft trat. Die davor geltende Fassung des § 15 GKG 1975 (BGBl. I 1975, 3047) berücksichtigte dagegen – mit Ausnahme der Zwangsvollstreckung – Werterhöhungen während des laufenden Verfahrens.

Außerdem waren die Finanzgerichte bis 1975 bei der Festsetzung des Streitwerts viel freier als heute. Bei Erlass der frühesten dokumentierten Entscheidung des BFH (Beschluss vom 17. September 1974, VII B 122/73, BFHE 113, 411), auf die sich zahlreiche Entscheidungen beziehen (BFH, Beschluss vom 4. Oktober 1984, VIII R 111/84, BFHE 142, 542, juris, Rn. 9; Beschluss vom 29. Januar 1985, IV R 194/84, BFH/NV 1986, 686, juris Rn. 4; Beschluss vom 10. März 1988, VIII R 367/83, BFH/NV 1988, 515, juris, Rn. 8; Beschluss vom 28. August 1989, X E 4/89, juris, Rn. 14; Beschluss vom 18. Mai 1995, III B 45/95, juris, Rn. 7), durfte der Streitwert noch gemäß § 140 Abs. 3 FGO in der bis zum 14. September 1975 geltenden Fassung (aufgehoben durch Art. 4 § 2 Nr. 1, Art. 5 § 6 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975, BGBl. I 1975, 2189) „nach freiem Ermessen“ bestimmt werden.

In anderen Entscheidungen ging es um den Rechtsmittelstreitwert für die Zwecke der Zulässigkeit der Streitwertrevision, bei dem § 155 FGO i.V.m. § 3 ZPO – und nicht § 15 bzw. § 40 GKG – angewandt wurde (BFH, Beschluss vom 4. Oktober 1984, VIII R 111/84, BFHE 142, 542, juris, Rn. 9; Beschluss vom 29. Januar 1985, IV R 194/84, BFH/NV 1986, 686, juris, Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 1985, VIII R 292/84, BFH/NV 1986, 294, juris, Rn. 11, 14; Beschluss vom 10. März 1988, VIII R 367/83, BFH/NV 1988, 515, juris, Rn. 8). Das im Zusammenhang mit § 155 FGO i.V.m. § 3 ZPO aufgestellte Prüfprogramm, nach dem der Streitwert aufgrund einer in die Zukunft gerichteten Prognose festzusetzen sei und diese Prognose auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bezogen werden müsse (BFH, Beschluss vom 23. Juli 1986, I R 94/83, BFH/NV 1987, 49, juris, Rn. 8), steht im deutlichen Widerspruch zum heutigen § 40 GKG.

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