RechtsprechungSteuerrecht

unbeschränkt steuerpflichtigen Piloten steht vollständig Großbritannien zu

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9-K-9015/16

Urteil vom 16.03.2017

Besteuerungsrecht für Arbeitslohn eines unbeschränkt steuerpflichtigen, bei einer britischen Fluggesellschaft beschäftigten Piloten steht vollständig Großbritannien zu – Kein Besteuerungsrückfall bei nur teilweiser Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht in Großbritannien

Orientierungssatz:

  1. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in Deutschland ansässigen und bei einer britischen Fluggesellschaft angestellten Piloten steht Großbritannien auch für diejenigen Gehaltsteile zu, die nicht auf grenzüberschreitende Flüge entfallen.

  2. Der durch § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG in seiner bis zum Veranlagungszeitraum 2016 geltenden Fassung angeordnete Besteuerungsrückfall wird tatbestandlich nur dann ausgelöst, „wenn“ – nicht aber „soweit“ – die betreffenden Einkünfte aus den Gründen der fehlenden Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat nicht steuerpflichtig sind. Er tritt danach bereits dann nicht ein, wenn die Löhne im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nur zu einem geringen Teil in Großbritannien besteuert werden.

Tatbestand:

Die Prozessbeteiligten streiten um die Frage, ob die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit als angestellter Flugzeugführer der B… Ltd. mit Sitz in C… (künftig: Fluggesellschaft) in den Streitjahren 2007 bis 2009 der Besteuerung in Deutschland unterliegen oder nicht.

Der 1974 geborene Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger und war in den Streitjahren noch ledig. Er wohnte in den o. g. Streitjahren in D…, E…-straße. Später verzog er nach F…, G…-straße. Gegenwärtig wohnt er wieder in D…, H…-straße.

Der Kläger war in den Streitjahren 2007 bis 2009 als Flugzeugführer bei der o. g. Fluggesellschaft angestellt. Nach nationalem britischem Steuerrecht sind bei einem angestellten Flugzeugführer nur diejenigen Gehaltsteile einkommensteuerpflichtig und unterliegen dem Steuerabzug an der Quelle durch den Arbeitgeber, die auf die Flüge innerhalb des Vereinigten Königreichs (England, Schottland und Nordirland) entfallen. Diese Flüge machten beim Kläger im Zeitraum 6. April 2006 bis 5. April 2009 (ein Steuerjahr in Großbritannien dauert vom 6. April des ersten Kalenderjahres bis zum 5. April des zweiten Kalenderjahres) nur einen sehr geringen Anteil seiner Flugzeugführertätigkeit aus (= weniger als 15 v. H. seiner Arbeitstätigkeit). Dementsprechend behielt die Fluggesellschaft in jenem Zeitraum auch nur geringe Lohnsteuern von seinem Bruttogehalt ein.

Von seinem Arbeitslohn wurden in Großbritannien von der Fluggesellschaft für die Steuerjahre 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 sowie 2009/10 folgende Lohnsteuern definitiv, d. h. nach Berücksichtigung seiner an die Fluggesellschaft gerichteten Lohnsteuerermäßigungsanträge, einbehalten:

für das Steuerjahr 2006/07: 266,26 Pfund für inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum 6. April 2006 bis 5. April 2007 in Höhe von 8 372,63 Pfund.

für das Steuerjahr 2007/08: 519,22 Pfund für inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum 6. April 2007 bis 5. April 2008 in Höhe von 9 755,71 Pfund.

für das Steuerjahr 2008/09: 946,20 Pfund für inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum 6. April 2008 bis 5. April 2009 in Höhe von 11 720,12 Pfund.

für das Steuerjahr 2009/10: 41 949,60 Pfund für inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum 6. April 2009 bis 5. April 2010 in Höhe von 130 403,83 Pfund.

Auf Antrag des Klägers setzte der HMRC die Einkommensteuer für das Steuerjahr 2006/07 auf 159,10 Pfund fest, so dass dem Kläger eine Überzahlung in Höhe von 109,90 Pfund erstattet wurde.

Dem liegt folgende Berechnung seitens des HMRC zugrunde:

Bruttogehalt 8 373,00 Pfund
./. Werbungskosten 6 782,00 Pfund
Nettogehalt: 1 591,00 Pfund
Steuersatz: 10 v. H. 159,10 Pfund

 

Auf Antrag des Klägers setzte der HM Revenue & Customs (künftig: HMRC) die Einkommensteuer für das Steuerjahr 2007/08 auf 0,00 Pfund fest, so dass dem Kläger eine Überzahlung in Höhe von 520,00 Pfund erstattet wurde.

Dem liegt folgende Berechnung seitens des HMRC zugrunde:

Bruttogehalt 9 755,00 Pfund
./. Werbungskosten 8 488,00 Pfund
Nettogehalt 1 267,00 Pfund
./. Grundfreibetrag (personal allowance) 5 225,00 Pfund
zu versteuerndes Einkommen 0,00 Pfund
Einkommensteuer 0,00 Pfund

 

Auf Antrag des Klägers setzte der HMRC die Einkommensteuer für das Steuerjahr 2008/09 auf 0,00 Pfund fest, so dass dem Kläger eine Überzahlung in Höhe von 946,00 Pfund erstattet wurde.

Auf Antrag des Klägers setzte der HMRC die Einkommensteuer für das Steuerjahr 2009/10 auf 16 492,40 Pfund fest, so dass dem Kläger eine Überzahlung in Höhe von 25 456,00 Pfund erstattet wurde.

Der Kläger erklärte in seinen im Jahr 2011 beim Finanzamt D… eingereichten Einkommensteuererklärungen außerdem folgende Einkünfte:

2007: inländische Einkünfte in Höhe von 6 294,00 EUR aus selbständiger Arbeit als Fluglehrer

Der inzwischen für die Besteuerung des Klägers örtlich zuständig gewordene Beklagte unterwarf die in den Jahren 2007 bis 2009 bezogenen Brutto-Arbeitslöhne vollständig der deutschen Besteuerung. Hinsichtlich des im Streitjahr 2007 bezogenen Brutto-Arbeitslohnes berücksichtigte er steuermindernd Werbungskosten in Höhe von 14 120,00 EUR, die sich aus der eingereichten Einkommensteuererklärung ergaben (vgl. Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 vom 8. November 2012). Der Beklagte wandte auf keine Einkünfte den Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG 2007 – 2009 an. In den „Erläuterungen zur Festsetzung“ heißt es jeweils: „Hinsichtlich des Besteuerungsrechts der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pilot) empfehle ich die Einspruchseinlegung ….“.

Die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2007 bis 2009 vom 8. November 2012 ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –).

Gegen die Einkommensteuerbescheide legte der Kläger fristgerecht Einsprüche ein mit dem Begehren, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland freizustellen und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes in die Steuerberechnung einzubeziehen. Zur Begründung berief er sich auf die Bestimmungen in Art. XI Abs. 5 und in Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Buchst. b DBA-GB 1964/70, wonach Großbritannien das ausschließliche Besteuerungsrecht für die streitgegenständlichen Einkünfte zustehe, sowie auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 19. Dezember 2013 I B 109/13, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2014, 363 zum DBA Irland 1962, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden (Sitzstaat der Fluggesellschaft besteuert nur einen bestimmten Teil der Gesamteinkünfte des Piloten aus nichtselbständiger Arbeit in den Jahren 2007, 2009 und 2010) kein Besteuerungsrückfall zugunsten der Bundesrepublik Deutschland eingreife.

Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2014 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger aufgrund seines inländischen Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2007 – 2009). Aufgrund des sog. Welteinkommensprinzips erstrecke sich die Steuerpflicht auch auf seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Pilot. Zwar seien die streitgegenständlichen Einkünfte aufgrund der Bestimmungen im DBA-GB 1964/70 grundsätzlich von der deutschen Besteuerung ausgenommen. Insoweit lägen aber die Voraussetzungen für die Anwendung der sog. Rückfallklausel des § 50 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 vor. Aufgrund des durch das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 2013, S. 1809) geänderten § 50 d Abs. 9 Satz 3 EStG sei die Regelung des § 50 d Abs. 9 EStG 2002/2007 kumulativ neben der Regelung des § 50 d Abs. 8 EStG 2007-2009 auf alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Besteuerungsverfahren anwendbar. Entscheidend sei, dass die streitgegenständlichen Einkünfte für die grenzüberschreitenden Flüge in Großbritannien mangels dortiger Ansässigkeit des Klägers nicht der Besteuerung unterworfen worden seien und dort auch zukünftig nicht unterworfen werden. Bei einer Nichtbesteuerung dieser Einkünfte in Deutschland würden sog. „weiße Einkünfte“ vorliegen. Überdies habe der Kläger als in Großbritannien nur beschränkt Steuerpflichtiger nach britischem Steuerrecht einen Anspruch auf Erstattung der von der Fluggesellschaft einbehaltenen Lohnsteuer (Hinweis auf Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 21. Juli 2005, Bundessteuerblatt – BStBl – I S. 821 Tz. 2.1.2), sodass auch insoweit keine endgültige Besteuerung der Einkünfte des Klägers in Bezug auf die unter seiner Mitwirkung durchgeführten innerbritischen Flüge gewährleistet sei. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen über den Lohnsteuerabzug seitens der Fluggesellschaft seien keine ausreichenden Nachweise über die tatsächliche Besteuerung dieser Einkunftsteile in Großbritannien i. S. von § 50 d Abs. 8 EStG 2007 – 2009.

Daraufhin erhob der Kläger fristgerecht Klage. Zur Begründung seiner Klage vertieft er sein Vorbringen im Einspruchsverfahren. Zusätzlich macht er geltend, dass die inländische Freistellung der streitgegenständlichen Einkünfte aufgrund der Durchführung von grenzüberschreitenden Flügen von der Einkommensteuer weder aufgrund der Regelung in § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 noch aufgrund der Regelung in § 50 d Abs. 8 EStG 2007 – 2009 ausgeschlossen sei, denn die Tatbestandsvoraussetzungen beider Normen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. § 50 d Abs. 8 EStG 2007 – 2009 sei tatbestandlich nicht erfüllt, denn er habe nachgewiesen, dass Großbritannien auf die Besteuerung der Gehaltsanteile, die auf außerbritische Flüge entfallen, verzichtet habe, und dass die restlichen Gehaltsteile in Großbritannien tatsächlich besteuert worden seien (Festsetzung der Einkommensteuer auf 0,00 Pfund aufgrund von Freibeträgen etc. sei unschädlich). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt, weil die Nichtbesteuerung der auf außerbritische Flüge entfallenden Gehaltsanteile nicht aufgrund der dort genannten besonderen Tatbeständen, sondern ganz generell nach nationalem britischem Steuerrecht so vorgesehen sei, also für jedermann gelte.

Die in seinen Einkommensteuererklärungen angegebenen nach DBA steuerfreien „sonstigen Einkünfte“ seien keine zusätzlichen Einkünfte von ihm, sondern die streitgegenständlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund der Mitwirkung an grenzüberschreitenden Flügen.

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteuer 2007 bis 2009 unter Änderung der Bescheide vom 8. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2014 dahin gehend festzusetzen, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit bei der B… Ltd. von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Der Ausgang des vom BFH mit Beschluss vom 20. August 2014 I R 86/13, BFH/NV 2014, 1985 initiierten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht – BVerfG – mit dem Aktenzeichen 2 BvL 21/14 zur Wirksamkeit der Regelung in § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 müsse wegen der Vorgreiflichkeit der im dortigen Verfahren zu beantwortenden Rechtsfragen für das hiesige Klageverfahren abgewartet werden.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 hat der Berichterstatter des erkennenden Senats das Verfahren zunächst gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung – FGO – bis zur Veröffentlichung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 21/14 ausgesetzt. Gegen den Beschluss hat der Kläger fristgerecht Beschwerde eingelegt. Aufgrund der Entscheidung des BFH vom 21. August 2015 I B 113/14, BFH/NV 2016, 58 hat der Berichterstatter der Beschwerde abgeholfen und mit Beschluss vom 20. Januar 2016 den vorgenannten Aussetzungsbeschluss aufgehoben.

Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung ein Band Einkommensteuerakten betr. den Kläger (StNr.: …) sowie ein Halbhefter Rechtsbehelfsvorgang vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

Gründe:

Die Klage ist begründet.

Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter der Fluggesellschaft in den Streitjahren 2007 bis 2009 sind in Deutschland von der Einkommensbesteuerung freizustellen und unterliegen nur dem sog. Progressionsvorbehalt.

Der Kläger hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz i. S. von § 8 AO in Deutschland. Er unterfällt deswegen gemäß § 1 Abs. 1 EStG 2007-2009 hier mit seinem Welteinkommen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Dieser Steuerpflicht ist auch der Arbeitslohn (§ 19 EStG 2007-2009) unterworfen, den er als Flugzeugführer für die in Großbritannien ansässige Fluggesellschaft vereinnahmt hat.

Das Besteuerungsrecht für diesen Arbeitslohn steht allerdings abkommensrechtlich ausnahmslos Großbritannien zu. In Deutschland ist der Lohn hingegen nach dem bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2010 geltenden Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Buchst. b DBA-GB 1964/70 von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer auszunehmen, weil es sich hierbei um „Einkünfte aus Quellen innerhalb Großbritanniens“ handelt, „die in Übereinstimmung mit dem Abkommen in Großbritannien besteuert werden können“. Dies ergibt sich daraus, dass sich in Großbritannien der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Arbeitgeberin des Klägers befindet (vgl. dazu Art. XI Abs. 5 DBA-GB 1964/70). Der abkommensrechtliche Begriff des „internationalen Verkehrs“ i. S. von Art. II Abs. 1 Buchst. m DBA-GB 1964/70 ist weit auszulegen. „Internationaler Verkehr“ ist bereits dann gegeben, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten hat und sie mit den von ihr genutzten Flugzeugen u. a. auch grenzüberschreitende Flüge in andere Staaten durchführt. Das ausschließliche abkommensrechtliche Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn des Klägers in den Streitjahren steht Großbritannien also auch für diejenigen Gehaltsteile zu, die in concreto nicht auf grenzüberschreitende Flüge entfallen. Es würde Großbritannien auch dann zustehen, wenn der in Deutschland ansässige Kläger in den Streitjahren selbst an keinem einzigen grenzüberschreitenden Flug beteiligt gewesen wäre, sondern ausschließlich innerbritische Flüge mit Flugzeugen durchgeführt hätte, die – unter dem Einsatz anderer Piloten – an anderen Tagen im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt worden sind (vgl. dazu Art. 3 Nr. 5 bis 6.3 des Musterkommentars zum OECD-MA sowie Wassermeyer, DBA, MA Art. 3 Rz. 34/35; Rauert, in: Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 8 Rz. 32 ff.; Hemmelrath, in: Vogel, DBA, 6. Aufl., Art. 8 Rz. 20; Beckmann, in: Wassermeyer, DBA-GB 2010 Art. 3 Rz. 15 [insoweit keine Änderung der heutigen Rechtslage gegenüber derjenigen nach dem DBA-GB 1964/70]).

Der in § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 unilateral und abkommensüberschreibend angeordnete Besteuerungsrückfall ändert daran nach der BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, nichts. Nach § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 wird die Freistellung jener Einkünfte nach Maßgabe des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht aufgrund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Mit dieser Formulierung will das Gesetz erreichen, dass das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt, falls der andere Vertragsstaat als Quellenstaat von dem ihm abkommensrechtlich zugestandenen Besteuerungsrecht an bestimmten Einkünften im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht rechtlich keinen Gebrauch macht. Eine derartige Situation ist im Streitfall aber nicht gegeben. Denn die Arbeitslöhne des Klägers wurden in Großbritannien besteuert. Die Besteuerung erfolgte dort zwar im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht, und die Löhne wurden auch (nur) infolge der fehlenden Ansässigkeit des Klägers in Großbritannien lediglich zu einem Teil erfasst, nämlich demjenigen Teil, der eine territoriale Zuordnung der erbrachten Arbeit zum britischen Staatsgebiet ermöglichte. Doch ist dies in Bezug auf die vom Kläger angestrebte Steuerfreistellung in Deutschland unschädlich, weil der angeordnete Besteuerungsrückfall für die betreffenden Einkünfte nach § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 tatbestandlich nur dann ausgelöst wird, „wenn“ – nicht aber „soweit“ – die betreffenden Einkünfte aus den Gründen der fehlenden Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat nicht steuerpflichtig sind (vgl. zu allem Vorstehenden: BFH-Urteile vom 20. Mai 2015 I R 68/14, BStBl II 2016, 90 und I R 69/14, BFH/NV 2015, 1395, jeweils m. w. N.).

Unerheblich ist nach der BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, ob die britische Einkommensteuer ggf. wegen eines Grundfreibetrags oder anderer Freibeträge (sog. „personal allowances“, vgl. Levedag, in: Wassermeyer, aaO., Anhang Großbritannien Rz. 26) oder z. B. wegen eines Verlustabzugs auf jeweils 0,00 EUR festgesetzt wird (wie beim Kläger für die Steuerjahre 2007/08 und 2008/09 geschehen, vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 5. März 2008 I R 54,55/07, BFH/NV 2008 1487; Gosch, in: Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 50 d Rz. 41 d; Hagenau, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50 d Anm. 122). Entscheidend ist nur, dass die betreffenden Einkünfte konkret einem Besteuerungsverfahren in Großbritannien unterworfen worden sind (sei es einem Lohnsteuerabzug an der Quelle durch den Arbeitgeber oder einem Einkommensteuerveranlagungsverfahren durch den HMRC) und sie nicht wegen einer fehlenden „materiellen Zugriffsmöglichkeit“ des britischen Fiskus letztlich unbesteuert geblieben sind (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 18. November 2015 I B 121/15, BFH/NV 2016,376). Letzteres wäre z. B. der Fall, wenn der Kläger während eines ganzen britischen Steuerjahres an keinem einzigen innerbritischen Flug mitgewirkt hätte und er bereits aus diesem Grund vom HMRC auf Antrag die von der Fluggesellschaft zunächst einbehaltene Lohnsteuer vollständig erstattet erhalten hätte, vgl. zur parallelen Rechtslage in den Streitjahren in Irland: FG Bremen, Urteil vom 10. Februar 2011 – 1 K 20/10 (3) – Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2011, 988 als Vorinstanz zum BFH-Urteil vom 11. Januar 2012 I R 27/11, BFH/NV 2012, 313). Einen solchen Fall fehlender „materieller Zugriffsmöglichkeit“ seitens des irischen Fiskus hat der BFH dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. August 2014 I R 86/13, BFH/NV 2014, 1985 zur Entscheidung vorgelegt (Az.: 2 BvR 21/14; vgl. dazu Gosch, BFH/PR 2015, 35 m.w.N.).

§ 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 i. d. Fassung des „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ vom 1. Dezember 2016 (BGBl I 2016, S. 300 [Ersetzung des Wortes „wenn“ durch das Wort „soweit“] ist gemäß § 52 Abs. 1 EStG 2017 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 und damit nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

§ 50 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002/2007 ist tatbestandlich nicht erfüllt, weil die Gehaltsteile des Klägers, die auf die innerbritischen Flüge entfallen, in Großbritannien nach nationalem Steuerrecht in allen drei Streitjahren einkommensteuerpflichtig gewesen sind.

§ 50 d Abs. 8 Satz 1 EStG 2007 – 2009 führt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu einem Besteuerungsrückfall. Denn die Vorschrift greift schon tatbestandlich nicht ein: Der Kläger hat für alle drei Streitjahre nachgewiesen, dass jeweils ein kleiner Teil seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Fluggesellschaft in Großbritannien dem inländischen Lohnsteuerabzug unterworfen worden ist. Damit genügt er den von der Finanzverwaltung statuierten Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen Besteuerung in Großbritannien (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 12. November 2014, BStBl II 2014, 1467 Tz. 2.3).

Allerdings beträgt die Einkommensteuer für das Streitjahr 2007 wegen der vom Kläger erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Fluglehrer in Höhe von 6 294,00 EUR nicht 0,00 EUR, sondern 358,28 EUR.

Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich wie folgt:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 6 294,00 EUR
./. Sonderausgaben-Pauschbetrag 36,00 EUR
besondere Vorsorgepauschale 1 500,00 EUR
außergewöhnliche Belastungen 3 768,00 EUR
(zumutbare Eigenbelastung: 5 v. H. von 6 294,00 EUR)
zu versteuerndes Einkommen: 990,00 EUR
(vgl. bisherigen ESt-Bescheid vom 8. Dezember 2012).

 

Das o. g. zu versteuernde Einkommen unterliegt gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG 2007 i. V. m. Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA-GB 1964/70 dem Steuersatz, der sich aufgrund der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von netto 135 374,00 EUR ergibt (Nettobetrag ist maßgeblich, vgl. Nr. 39 Musterkommentar zu Art. 23 A und 23 B OECD-MA sowie Beckmann, aaO, Art. 23 Rz. 23 m. w. N.).

Der Umstand, dass das zu versteuernde Einkommen im vorliegenden Fall niedriger ist als der Grundfreibetrag i. S. von § 32 a Abs. 1 Satz 2 EStG 2007, ist unschädlich (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 50/00, BStBl II 2001, 778; Wagner, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32 b EStG Rz. 88, jeweils m. w. N.).

990,00 EUR × 0,3619 = 358,28 EUR

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis auf §§ 151 Abs. 3 und 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.

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