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Steuerrecht

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG); Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens; Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz

Neufassung des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2021 (BStBl I S. 2026)

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines
  2. Verwendung der Muster
  3. Zeitlicher Anwendungsbereich
  4. Muster für die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens (Muster I)
  5. Umfang der zu bescheinigenden Angaben
  6. Ergänzende Angaben
  7. Erstmalige Erteilung der Bescheinigung
  8. Elektronische Übermittlung
  9. Abweichende Adressierung an einen Bevollmächtigten
  10. Berichtigung der Bescheinigung
  11. Erleichterung des Nachweises für die Mindestanforderung bei der Erneuerung der Heizungsanlage nach der ESanMV

III. Muster für die Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (Muster II)

  1. Bescheinigung bei energetischen Maßnahmen für eine Wohnungseigentümergemeinschaft
  2. Bescheinigung bei unterschiedlicher Nutzung einzelner Gebäudeteile in einem Gebäude

Muster I – Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens

  1. Angaben zum ausführenden Fachunternehmen und zur Bezeichnung des Gebäudes
  2. Bescheinigung für den Eigentümer, den Miteigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (Auftraggeber)

III. Qualifikation des unter I. genannten ausführenden Fachunternehmens

  1. Die Mindestanforderungen an folgende energetische Maßnahme(n) (Mehrfachangaben möglich) sind nach den Anlagen zu § 1 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV (bitte jeweils konkret benennen, soweit nicht vorgegeben) erfüllt:
  2. Kosten der energetischen Maßnahme(n):
  3. Beginn und Ende der energetischen Maßnahme(n):

VII. Energetische Baubegleitung und Fachplanung durch den Energieberater oder den Energieeffizienz-Experten12

VIII. Installation Gasbrennwertkessel (Renewable Ready) bei Maßnahmenbeginn bis zum 31. Dezember 2022

  1. Für die nachfolgenden energetischen Maßnahmen sind dem Steuerpflichtigen ausgehändigt worden:

Muster II – Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

  1. Angaben zur Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG, zum ausführenden Fachunternehmen und zur Bezeichnung des Gebäudes
  2. Bescheinigung für den Eigentümer, den Miteigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (Auftraggeber)

III. Qualifikation des unter I. genannten ausführenden Fachunternehmens

  1. Die Mindestanforderungen an folgende energetische Maßnahme(n) (Mehrfachangaben möglich) sind nach den Anlagen zu § 1 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV (bitte jeweils konkret benennen, soweit nicht vorgegeben) erfüllt:
  2. Kosten der energetischen Maßnahme(n):
  3. Beginn und Abschluss der energetischen Maßnahmen:

VII. Installation Gasbrennwertkessel (Renewable Ready)

VIII. Für die nachfolgenden energetischen Maßnahmen sind dem Steuerpflichtigen ausgehändigt worden:

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2021 (BStBl 2021 I S. 2026).

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) erfüllt sind (§ 35c Absatz 1 Satz 7 EStG). Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind zur Erstellung entsprechender Bescheinigungen berechtigt (§ 2 Absatz 2 ESanMV).

Mit der Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780) wurde die ESanMV zum 1. Januar 2021 an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Zudem wurde der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414) wurden zum 1. Januar 2023 gasbetriebene Heizungen aus der Förderung herausgenommen und die Anlage 6 der ESanMV entsprechend neu nummeriert. Außerdem wurden die Förderbedingungen für Gebäude- und Wärmenetze sowie Biomasseheizungen angepasst.

Unter Berücksichtigung dieser Änderungen und unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung der Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens und der Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG Folgendes:

I. Allgemeines

1. Verwendung der Muster

Rz. 1

Für die Bescheinigungen sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I oder II zu verwenden.

Rz. 2

Auf der Grundlage des Musters erstellt das ausführende Fachunternehmen oder die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG eine eigene Bescheinigung mit seinem bzw. ihrem eigenen Layout. Vom Inhalt, vom Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben darf dabei nicht abgewichen werden. Erlaubt sind jedoch eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung der Bescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld.

Rz. 3

Die Bescheinigung ist für den oder die Eigentümer des Wohngebäudes oder der Wohnung zu erstellen. In Fällen des Miteigentums an einem Wohngebäude oder einer Wohnung müssen in der Bescheinigung die Miteigentumsanteile angegeben werden. Soweit die Angaben hierüber dem Fachunternehmen nicht bekannt sind, sind sie beim Auftraggeber zu erfragen.

2. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 4

Die für die Mindestanforderungen an eine energetische Maßnahme geltende Fassung der ESanMV ist der folgenden Auflistung zu entnehmen:

  • Maßnahmenbeginn nach dem 31. Dezember 2019, aber vor dem 1. Januar 2021: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3)
  • Maßnahmenbeginn nach dem 31. Dezember 2020, aber vor dem 1. Januar 2023: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780)
  • Maßnahmenbeginn nach dem 31. Dezember 2022: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414)

Rz. 5

Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 31. März 2020 (BStBl 2020 I S. 484). Wurden für nach dem 31. Dezember 2020 begonnene energetische Maßnahmen bis zum 30. November 2021 (Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2021 im BStBl I) Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 31. März 2020 oder bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2021 (BStBl 2021 I S. 2026) ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit und wird der mit ihnen geführte Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der ESanMV nicht beanstandet.

Rz. 6

Nach Rn. 42 des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2021 (BStBl 2021 I S. 103) ist der Einbau von bereits weitestgehend auf die Einbindung erneuerbarer Energien eingerichteter Gasbrennwerttechnik („Renewable Ready“) erst mit der innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Inbetriebnahme erfolgenden Einbindung des Anteils erneuerbarer Energien („Hybridisierung“) abgeschlossen. Daher sind „Renewable Ready“-Heizungsanlagen, mit deren Einbau vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurde und deren Hybridisierung innerhalb von zwei Jahren ab Einbau erfolgt, ungeachtet des zum 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Förderstopps für Gasheizungen förderfähig.

II. Muster für die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens (Muster I)

Rz. 7

Erstellt das ausführende Fachunternehmen die Bescheinigung, so muss es dafür Muster I verwenden.

Rz. 8

Bescheinigungsberechtigt ist jedes ausführende Fachunternehmen, welches die Anforderungen des § 2 Absatz 1 ESanMV erfüllt.

1. Umfang der zu bescheinigenden Angaben

Rz. 9

Die Bescheinigung muss vollständig ausgefüllt werden. Soweit einzelne in dem amtlichen Muster enthaltene Sachverhalte nicht gegeben sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die entsprechenden Zeilen oder Teile des Textes einer Zeile des amtlichen Musters in der Bescheinigung nicht aufgeführt sind.

Rz. 10

Ebenso ist es zulässig, der Bescheinigung weitere erforderliche Zeilen hinzuzufügen (z. B. weitere Wohnungen in Tabelle V „Kosten der energetischen Maßnahme(n)“). Die Reihenfolge der Angaben ist jedoch entsprechend dem amtlichen Muster beizubehalten.

Rz. 11

Die Kosten der jeweiligen energetischen Maßnahme sind grundsätzlich einzeln in der Bescheinigung auszuweisen. Die einzelne Ausweisung der Kosten ist jedoch nicht erforderlich, wenn die der Bescheinigung beigefügte Rechnung so gegliedert ist, dass die Kosten der jeweiligen energetischen Maßnahme zugeordnet werden können.

Rz. 12

Als Kosten für die energetische Maßnahme können

  • die Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation,
  • die Aufwendungen für die Inbetriebnahme von Anlagen,
  • die Aufwendungen für notwendige Umfeldmaßnahmen und
  • die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten

ausgewiesen werden.

Rz. 13

Ist Vertragspartner des Steuerpflichtigen ein Baumarkt oder Generalunternehmer, der seinerseits ein Fachunternehmen mit der Ausführung der energetischen Maßnahme beauftragt, so umfassen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen auch die Aufschläge des Baumarkts oder Generalunternehmers, die der Durchführung der energetischen Maßnahme dienen. Die Bescheinigung ist durch das – von dem Baumarkt oder dem Generalvertreter beauftragte – Fachunternehmen zu erstellen.

Rz. 14

Zudem können die Kosten ausgewiesen werden, die dem Steuerpflichtigen durch die Beauftragung eines Energieberaters mit der planerischen Begleitung oder der Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme entstanden sind, sofern das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Energieberater als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen hat. Dem gleichgestellt ist die Beauftragung eines Energieeffizienz-Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de).

Rz. 15

Erfüllt eine beratende Person nicht die Voraussetzungen des BAFA und ist sie auch nicht in der Energieeffizienz-Experten-Liste gelistet, können die Aufwendungen für sie nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie im Übrigen eine Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG besitzt.

Rz. 16

Zu den Aufwendungen der energetischen Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung.

2. Ergänzende Angaben

Rz. 17

Auf der Bescheinigung können weitere Erläuterungen aufgenommen werden, sofern sie nach der letzten erforderlichen Angabe des amtlichen Musters stehen und optisch von den erforderlichen Angaben abgesetzt sind.

3. Erstmalige Erteilung der Bescheinigung

Rz. 18

Die Fachunternehmen, die in einem der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 14 ESanMV genannten Gewerke tätig sind, sowie Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind, dürfen die Bescheinigung für energetische Maßnahmen ausstellen, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde.

Rz. 19

Die Fachunternehmen, die in einem der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 bis 19 ESanMV genannten Gewerke tätig sind, dürfen die Bescheinigung nur für energetische Maßnahmen erteilen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde.

4. Elektronische Übermittlung

Rz. 20

Die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens kann dem Steuerpflichtigen mit den notwendigen Anlagen auch elektronisch übermittelt werden.

5. Abweichende Adressierung an einen Bevollmächtigten

Rz. 21

Die Bescheinigung kann bei entsprechender Bevollmächtigung auch an einen Dritten für den oder die Eigentümer versendet werden.

6. Berichtigung der Bescheinigung

Rz. 22

Ist in der Bescheinigung die Höhe der Aufwendungen zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen, muss diese Bescheinigung entweder berichtigt oder eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt werden, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschiedsbetrag zwischen der richtigen Höhe der Aufwendungen und den ursprünglich bescheinigten Aufwendungen aufgenommen wird. Die ergänzende Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Wird eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt, behält die ursprüngliche Bescheinigung weiterhin ihre Gültigkeit.

Rz. 23

Wird eine Bescheinigung berichtigt, ergänzt oder zurückgefordert, z. B. weil die Mindestanforderungen an die energetischen Maßnahmen nicht eingehalten oder weil zu hohe Aufwendungen ausgewiesen worden sind, hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt umgehend mitzuteilen.

Rz. 24

Die berichtigte oder ergänzte Bescheinigung muss einen entsprechenden Hinweis auf die Vorlagepflicht beim Finanzamt enthalten.

7. Erleichterung des Nachweises für die Mindestanforderung bei der Erneuerung der Heizungsanlage nach der ESanMV

Rz. 25

Bei der Erneuerung der Heizungsanlage sind für die Einhaltung der Mindestanforderungen besondere Nachweise erforderlich (§ 1 Satz 1 Nummer 6 ESanMV und Anlage 6 der ESanMV). Es reicht aus, wenn die Nachweise dem Fachunternehmen bei Erstellung der Bescheinigung vorliegen, mit der Bescheinigung dem Steuerpflichtigen übergeben werden und vom Steuerpflichtigen vorgehalten werden. Der Antragsteller (Eigentümer) muss sie dem Finanzamt nur nach Aufforderung vorlegen. Aus Vereinfachungsgründen kann anstelle der in Anlage 6 bezeichneten besonderen Nachweise zu Beginn der Durchführung der energetischen Maßnahme ein Auszug aus der jeweils gültigen BAFA-Liste erstellt und dem Steuerpflichtigen zusammen mit der Bescheinigung übergeben werden, damit der Steuerpflichtige diesen anstelle der in Anlage 6 bezeichneten besonderen Nachweise vorhält.

III. Muster für die Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (Muster II)

Rz. 26

Erstellt eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG die Bescheinigung, so muss sie dafür Muster II verwenden. Zu diesem Personenkreis gehören:

  • Energieberater, die vom BAFA als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind,
  • Energieeffizienz-Experten, die in der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (energie-effizienz-experten.de) gelistet sind und
  • alle weiteren Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (z. B. aufgrund eines in § 88 GEG genannten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in Verbindung mit einer Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens).

Rz. 27

Voraussetzung ist, dass die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen ausgeführt wird, das in einem der in § 2 Absatz 1 Satz 1 ESanMV genannten Gewerke tätig ist. Als Fachunternehmen gilt auch ein Unternehmen, das sich auf die Fenstermontage spezialisiert hat und in diesem Bereich gewerblich tätig ist (§ 2 Absatz 1 Satz 2 ESanMV). Voraussetzung ist ferner, dass die Maßnahme dem Gewerk des Unternehmens zugehörig ist und die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG vom Bauherrn oder vom ausführenden Fachunternehmen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt wurde. In der Bescheinigung ist der Auftraggeber anzugeben und das Vorliegen der Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG zu bestätigen.

Rz. 28

Für jede energetische Maßnahme kann eine eigene Bescheinigung ausgestellt werden; auch eine Zusammenfassung mehrerer energetischer Maßnahmen von verschiedenen Fachunternehmen in einer gemeinsamen Bescheinigung der Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG ist zulässig.

Rz. 29

Stellt eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG eine Bescheinigung für eine energetische Maßnahme aus, bedarf es für dieselbe energetische Maßnahme keiner zusätzlichen Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens.

Rz. 30

Die Ausführungen unter II. 1 bis 7 gelten entsprechend.

IV. Bescheinigung bei energetischen Maßnahmen für eine Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 31

Werden energetische Maßnahmen an einem Gebäude durchgeführt, das aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen besteht, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung zu erstellen. Es wird jedoch nicht beanstandet, dass aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung erstellt wird,

  • wenn es sich um Sanierungsaufwendungen handelt, die das Gesamtgebäude betreffen, oder
  • wenn die Aufwendungen, die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallen, den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.

Rz. 32

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt, ist dieser in der Bescheinigung als Auftraggeber zu adressieren. In diesen Fällen reicht es aus, wenn der Verwalter die Aufwendungen, die anteilig auf das Miteigentum entfallen, nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt. Dazu erstellt der Verwalter eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl von Abschriften der Bescheinigung des Fachunternehmens. Auf dieser oder auf einer gesonderten Bescheinigung hat der Verwalter die Höhe der anteilig auf den jeweiligen Berechtigten entfallenden Aufwendungen am Gesamtgebäude für den jeweiligen Berechtigten zu vermerken und die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den konkreten Wohnungseigentümern zuzuweisen.

V. Bescheinigung bei unterschiedlicher Nutzung einzelner Gebäudeteile in einem Gebäude

Rz. 33

Bescheinigungsfähig sind die Aufwendungen, die entweder anteilig oder direkt den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteilen zugeordnet werden können.

Muster I – Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens

□ Diese Bescheinigung ergänzt oder berichtigt die Bescheinigung vom TT.MM.JJJJ.

I. Angaben zum ausführenden Fachunternehmen und zur Bezeichnung des Gebäudes

Ausführendes Fachunternehmen Standort des Gebäudes
Bezeichnung
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
PLZ, Ort PLZ, Ort
Telefon/E-Mail-Adresse
Steuernummer

 

II. Bescheinigung für den Eigentümer, den Miteigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (Auftraggeber)

Namen (bei Wohnungseigentümergemeinschaft ggf. Name des Verwalters)
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
ggf. Miteigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer[1]

 

III. Qualifikation des unter I. genannten ausführenden Fachunternehmens

□ Das ausführende Fachunternehmen ist in einem oder mehreren der nachfolgenden Gewerke tätig (Mehrfachangaben möglich):

Mauer- und Betonbauarbeiten
Stukkateurarbeiten
Maler- und Lackierungsarbeiten
Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten
Brunnenbauarbeiten
Dachdeckerarbeiten
Klempnerarbeiten
Glasarbeiten
Installateur- und Heizungsbauarbeiten
Kälteanlagenbau
Elektrotechnik und –installation
Metallbau
Ofen- und Luftheizungsbau
Rollladen- und Sonnenschutztechnik
Schornsteinfegerarbeiten
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
Betonstein- und Terrazzoherstellung

 

□ Das Unternehmen hat sich auf die Fenstermontage spezialisiert und ist in diesem Bereich gewerblich tätig.

IV. Die Mindestanforderungen an folgende energetische Maßnahme(n) (Mehrfachangaben möglich) sind nach den Anlagen zu § 1 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV (bitte jeweils konkret benennen, soweit nicht vorgegeben) erfüllt:

Lfd. Nr. Energetische Maßnahme erfüllte Mindestanforderungen lt. Anlage(n) _____ zu § 1 ESanMV
1 Wärmedämmung von Wänden
1.1 Außenwand Umax. von 0,20 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
1.2 Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk Max. Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,035 W/(m K), erreicht: ____ W/(m K)
1.3 Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 0,45 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
1.4 Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) Umax. von 0,65 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
1.5 Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume Umax. von 0,25 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
2 Wärmedämmung von Dachflächen
2.1 Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen Umax. von 0,14 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
2.2 Dachgauben Umax. von 0,20 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
2.3 Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung Umax. von 0,14 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
2.4 Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken) Max. Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,040 W/(m K), erreicht: ____ W/(m K)
3 Wärmedämmung von Geschossdecken
3.1 Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume Umax. von 0,14 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
3.2 Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken Umax. von 0,25 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
3.3 Geschossdecken gegen Außenluft von unten Umax. von 0,20 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
3.4 Bodenflächen gegen Erdreich Umax. von 0,25 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4 Erneuerung der Fenster oder Außentüren
4.1 Fenster, Balkon- und Terrassentüren Umax. von 0,95 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.2 Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren Umax. von 1,10 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.3 Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung) Umax. von 1,10 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.4 Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung Umax. von 1,30 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.5 Dachflächenfenster Umax. von 1,00 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.6 Fenster, Balkon- und Terrassentüren von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 1,40 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.7 Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 1,60 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.8 Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren an Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 1,60 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.9 Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren Umax. von 1,30 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.10 Glasdächer Umax. von 1,60 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.11 Lichtbänder und Lichtkuppeln Umax. von 1,50 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.12 Vorhangfassaden Umax. von 1,30 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4a Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
5 Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6 Erneuerung der Heizungsanlage
6.1 Solarkollektoranlage erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.2 Biomasseheizung [neue Mindestanforderungen ab 01.01.2023] erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
6.3 Wärmepumpe erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.4[2] Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready) [Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022] erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.5[3] Gas-Hybridheizung [Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022] erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.6[4] / 6.4[5] Brennstoffzellen erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.7[6] / 6.5[7] Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride) erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.8[8] / 6.6[9] Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme: ___________________________________ erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.9[10] / 6.7[11] Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz [neue Mindestanforderungen ab 01.01.2023] erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
7 Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme: ___________________________________ erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
8 Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage, die bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als 2 Jahre ist; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme: erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________

 

□ Die durchgeführte(n) energetische(n) Maßnahme(n) Nr. ________ ist/sind dem Gewerk des oben genannten Fachunternehmens zugehörig.

V. Kosten der energetischen Maßnahme(n):

Lfd. Nr. lt. IV. Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar): Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Lfd. Nr. lt. IV. Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar): Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Lfd. Nr. lt. IV. Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar): Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Kosten für die Erteilung der Bescheinigung Euro

 

□ Die Rechnung(en) des/der ausführenden Fachunternehmen(s) ist/sind beigefügt.

VI. Beginn und Ende der energetischen Maßnahme(n):

Beginn der energetischen Maßnahme ist

  • bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben: der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wird,
  • bei nicht genehmigungsbedürftigen, aber anzeigepflichtigen Bauvorhaben: der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingegangen sind,
  • bei genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben: der Beginn der Bauausführung.
Lfd. Nr. lt. IV. Datum des Beginns der energetischen Maßnahme Datum des Abschlusses der energetischen Maßnahme

 

VII. Energetische Baubegleitung und Fachplanung durch den Energieberater oder den Energieeffizienz-Experten[12]

Die folgende Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG, die

□ als Energieberater im Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassen ist oder

□ als „Energieeffizienz-Experte“ auf der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) steht:

_____________________________ (Name und Anschrift)

wurde vom

□ ausführenden Fachunternehmen

□ Eigentümer

mit der planerischen Begleitung oder mit der Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme(n) beauftragt.

□ Die Rechnung des Energieberaters bzw. des Energieeffizienz-Experten ist beigefügt.[13]

VIII. Installation Gasbrennwertkessel (Renewable Ready) bei Maßnahmenbeginn bis zum 31. Dezember 2022

□ Das ausführende Fachunternehmen hat den Eigentümer darauf hingewiesen, dass innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels der Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung gemäß den Anforderungen aus Anlage 6.4. der ESanMV in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung beim Finanzamt erbracht werden muss.

IX. Für die nachfolgenden energetischen Maßnahmen sind dem Steuerpflichtigen ausgehändigt worden:

Lfd. Nr. Maßnahme Nachweis
6.1 Solarkollektoranlage 1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Solarkollektoranlagen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)6oder
□ Solar Keymark-Zertifikat sowie Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN ISO 9806 eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars[14] (ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung)
6.2 Biomasseheizung 1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Biomasseheizungen in der BEG[15], oder
□ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach Prüfung durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5
(Biomassekessel) oder nach EN 14785 (Pelletöfen mit Wassertasche)
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars[16]
6.3 Wärmepumpe 1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Wärmepumpen in der BEG[17]
oder
□ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut,
□ ein DVGW W 120-2 Zertifikat und Versicherungsschein für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen.
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars[18]
6.4[19] Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready) [Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022] 1. Für Gasbrennwertgerät:
□ Konzeptbeschreibung für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien (Hybridisierung)
2. Für Hybridisierung:
□ Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung innerhalb von 2 Jahren ab Datum der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels (siehe VIII.) oder
□ Nachweis zur Umsetzung der Hybridisierung liegt gegenwärtig noch nicht vor.
3. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars[20]
6.5[21] Gas-Hybridheizung [Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022] 1. Für den regenerativen Teil der Anlage:
a) Thermische Leistung des Anlagenteils
□ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 25 % der Gebäudeheizlast durch den regenerativen Wärmeerzeuger auf Basis DIN EN 12831 und
b) Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Wärmeerzeuger in der BEG[22]oder
□ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3
2. Für den Gasbrennwert-Teil der Anlage:
□ Herstellernachweis für jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz
3. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars[23]
6.6[24] / 6.4[25] Brennstoffzellen Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars[26]
6.7[27] / 6.5[28] Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride) 1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Heizungsanlagen in der BEG[29]oder
□ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars[30]
6.8[31] / 6.6[32] Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien 1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen innovativen Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien in der BEG[33]oder
□ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 80 % der Gebäudeheizlast durch den regenerativen Wärmeerzeuger.
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars[34]
6.9[35] / 6.7[36] Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz [Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022] □ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt
□ Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt
Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz [Maßnahmenbeginn ab 01.01.2023] □ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 55 % durch erneuerbare Energien erfolgt
□ Anschluss Gebäudenetz oder Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien oder durch unvermeidbare Abwärme erfolgt oder
□ Anschluss Wärmenetz: Nachweis darüber, dass ein Transformationsplan vorliegt oder ein Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 gegeben ist
8 Optimierung bestehender Heizungsanlage Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars[37]

 

______________________________________________________
Datum, Stempel und Unterschrift des Fachunternehmens

Muster II – Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

□ Diese Bescheinigung ergänzt oder berichtigt die Bescheinigung vom TT.MM.JJJJ.

I. Angaben zur Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG, zum ausführenden Fachunternehmen und zur Bezeichnung des Gebäudes

Ausstellungsberechtigte Person
Name
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Telefon-Nr. oder E-Mail-Adresse
□ Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG liegt vor Nachweis durch – bitte beifügen –
□ Mitteilung des BAFA über die Zulassung als Energieberater im Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“
□ Listenauszug aus der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienzexperten.de)
□ anderen Nachweis

 

 

Ausführendes Fachunternehmen Standort des Gebäudes
Bezeichnung
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
PLZ, Ort PLZ, Ort
Telefon-Nr. oder E-Mail-Adresse
Steuernummer

 

Die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG wurde vom

□ ausführenden Fachunternehmen

□ Eigentümer

mit der planerischen Begleitung oder mit der Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme(n) beauftragt.

II. Bescheinigung für den Eigentümer, den Miteigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (Auftraggeber)

Namen (bei Wohnungseigentümergemeinschaft ggf. Name des Verwalters)
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
ggf. Miteigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer[38]

 

III. Qualifikation des unter I. genannten ausführenden Fachunternehmens

□ Das ausführende Fachunternehmen ist in einem oder mehreren der nachfolgenden Gewerke tätig (Mehrfachangaben möglich):

Mauer- und Betonbauarbeiten
Stukkateurarbeiten
Maler- und Lackierungsarbeiten
Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten
Brunnenbauarbeiten
Dachdeckerarbeiten
Klempnerarbeiten
Glasarbeiten
Installateur- und Heizungsbauarbeiten
Kälteanlagenbau
Elektrotechnik und -installation
Metallbau
Ofen- und Luftheizungsbau
Rollladen- und Sonnenschutztechnik
Schornsteinfegerarbeiten
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
Betonstein- und Terrazzoherstellung

 

□ Das Unternehmen hat sich auf die Fenstermontage spezialisiert und ist in diesem Bereich gewerblich tätig.

IV. Die Mindestanforderungen an folgende energetische Maßnahme(n) (Mehrfachangaben möglich) sind nach den Anlagen zu § 1 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV (bitte jeweils konkret benennen, soweit nicht vorgegeben) erfüllt:

Lfd. Nr. Energetische Maßnahme erfüllte Mindestanforderungen lt. Anlage(n) _____ zu § 1 ESanMV
1 Wärmedämmung von Wänden
1.1 Außenwand Umax. von 0,20 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
1.2 Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk Max. Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,035 W/(m K), erreicht: ____ W/(m K)
1.3 Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 0,45 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
1.4 Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) Umax. von 0,65 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
1.5 Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume Umax. von 0,25 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
2 Wärmedämmung von Dachflächen
2.1 Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen Umax. von 0,14 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
2.2 Dachgauben Umax. von 0,20 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
2.3 Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung Umax. von 0,14 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
2.4 Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken) Max. Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,040 W/(m K), erreicht: ____ W/(m K)
3 Wärmedämmung von Geschossdecken
3.1 Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume Umax. von 0,14 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
3.2 Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken Umax. von 0,25 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
3.3 Geschossdecken gegen Außenluft von unten Umax. von 0,20 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
3.4 Bodenflächen gegen Erdreich Umax. von 0,25 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4 Erneuerung der Fenster oder Außentüren
4.1 Fenster, Balkon- und Terrassentüren Umax. von 0,95 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.2 Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren Umax. von 1,10 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.3 Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung) Umax. von 1,10 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.4 Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung Umax. von 1,30 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.5 Dachflächenfenster Umax. von 1,00 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.6 Fenster, Balkon- und Terrassentüren von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 1,40 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.7 Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 1,60 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.8 Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren an Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 1,60 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.9 Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren Umax. von 1,30 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.10 Glasdächer Umax. von 1,60 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.11 Lichtbänder und Lichtkuppeln Umax. von 1,50 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4.12 Vorhangfassaden Umax. von 1,30 W/(m2 K), erreicht: ____ W/(m2 K)
4a Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
5 Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6 Erneuerung der Heizungsanlage
6.1 Solarkollektoranlage erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.2 Biomasseheizung [neue Mindestanforderungen ab 01.01.2023] erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
6.3 Wärmepumpe erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.4[39] Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready) [Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022] erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.5[40] Gas-Hybridheizung [Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022] erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.6[41] / 6.4[42] Brennstoffzellen erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.7[43] / 6.5[44] Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride) erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.8[45] / 6.6[46] Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme: ___________________________________ erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
6.9[47] / 6.7[48] Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz [neue Mindestanforderungen ab 01.01.2023] erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
7 Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme: ___________________________________ erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________
8 Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage, die bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als 2 Jahre ist; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme: erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________ ___________________________

 

□ Die durchgeführte(n) energetische(n) Maßnahme(n) Nr. ________ ist/sind dem Gewerk des/der ausführenden Fachunternehmen(s) zugehörig.

V. Kosten der energetischen Maßnahme(n):

Lfd. Nr. lt. IV. Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar): Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Lfd. Nr. lt. IV. Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar): Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Lfd. Nr. lt. IV. Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar): Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Kosten für den Energieberater oder den Energieeffizienz-Experten Euro
Kosten für die Erteilung der Bescheinigung Euro

 

□ Die Rechnung(en) des/der ausführenden Fachunternehmen(s) ist/sind beigefügt.

□ Die Rechnung des Energieberaters oder Energieeffizienz-Experten ist beigefügt.[49]

VI. Beginn und Abschluss der energetischen Maßnahmen:

Beginn der Maßnahme ist

  • bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben: der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wird,
  • bei nicht genehmigungsbedürftigen, aber anzeigepflichtigen Bauvorhaben: der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingegangen sind,
  • bei genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben: der Beginn der Bauausführung
Lfd. Nr. lt. IV. Datum des Beginns der energetischen Maßnahme Datum des Abschlusses der energetischen Maßnahme

 

VII. Installation Gasbrennwertkessel (Renewable Ready)

□ Die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG

□ Das ausführende Fachunternehmen

hat den Eigentümer darauf hingewiesen, dass innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels der Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung gemäß den Anforderungen aus Anlage 6.4. der ESanMV in der bis zum 31.Dezember 2022 geltenden Fassung beim Finanzamt erbracht werden muss.

VIII. Für die nachfolgenden energetischen Maßnahmen sind dem Steuerpflichtigen ausgehändigt worden:

Lfd. Nr. Maßnahme Nachweis
6.1 Solarkollektoranlage 1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Solarkollektoranlagen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)[50]oder
□ Solar Keymark-Zertifikat sowie Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN ISO 9806 eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars[51] (ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung)
6.2 Biomasseheizung 1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Biomasseheizungen in der BEG[52], oder
□ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach Prüfung durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5
(Biomassekessel) oder nach EN 14785 (Pelletöfen mit Wassertasche)
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars[53]
6.3 Wärmepumpe 1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Wärmepumpen in der BEG[54]
oder
□ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut,
□ ein DVGW W 120-2 Zertifikat und Versicherungsschein für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen.
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars[55]
6.4[56] Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready) [Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022] 1. Für Gasbrennwertgerät:
□ Konzeptbeschreibung für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien (Hybridisierung)
2. Für Hybridisierung:
□ Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung innerhalb von 2 Jahren ab Datum der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels (siehe VII.) oder
□ Nachweis zur Umsetzung der Hybridisierung liegt gegenwärtig noch nicht vor.
3. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars[57]
6.5[58] Gas-Hybridheizung [Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022] 1. Für den regenerativen Teil der Anlage:
a) Thermische Leistung des Anlagenteils
□ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 25 % der Gebäudeheizlast durch den regenerativen Wärmeerzeuger auf Basis DIN EN 12831 und
b) Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Wärmeerzeuger in der BEG[59]oder
□ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3
2. Für den Gasbrennwert-Teil der Anlage:
□ Herstellernachweis für jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz
3. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars[60]
6.6[61] / 6.4[62] Brennstoffzellen Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars[63]
6.7[64] / 6.5[65] Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride) 1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Heizungsanlagen in der BEG[66]oder
□ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars[67]
6.8[68] / 6.6[69] Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien 1. Förderfähigkeit der Anlage,
nachgewiesen durch:
□ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen innovativen Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien in der BEG[70]oder
□ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 80 % der Gebäudeheizlast durch den regenerativen Wärmeerzeuger.
2. Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars[71]
6.9[72] / 6.7[73] Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz [Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022] □ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt
□ Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt
Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz [Maßnahmenbeginn ab 01.01.2023] □ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 55 % durch erneuerbare Energien erfolgt
□ Anschluss Gebäudenetz oder Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien oder durch unvermeidbare Abwärme erfolgt oder
□ Anschluss Wärmenetz: Nachweis darüber, dass ein Transformationsplan vorliegt oder ein Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 gegeben ist
8 Optimierung bestehender Heizungsanlage Hydraulischer Abgleich:
□ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars[74]

 

______________________________________________________
Datum, Unterschrift der Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Anlage: Musterbescheinigungen – Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens; Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

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Fußnoten:

[1] Pflichtangabe: Wenn der Miteigentumsanteil dem Fachunternehmen nicht bekannt ist, ist dieser beim Auftraggeber zu erfragen.
[2] Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[3] Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[4] Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[5] Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).
[6] Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[7] Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).
[8] Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[9] Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).
[10] Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[11] Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).
[12] Eintragungen zu VII. sind nur erforderlich, falls seitens des ausführenden Fachunternehmens oder des Eigentümers ein Energieberater oder Energieeffizienz-Experte an der energetischen Sanierungsmaßnahme beteiligt wurde.
[13] Die Rechnung des Energieberaters oder des Energieeffizienz-Experten muss nicht beigefügt werden, wenn ihre Leistung über ein anderes Programm gefördert werden soll und hierfür keine steuerliche Förderung nach § 35c EStG beansprucht wird.
[14] Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
[15] Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.
[16] Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
[17] Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.
[18] Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
[19] Nummerierung in der bis zum 31.Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[20] Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
[21] Nummerierung in der bis zum 31.Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[22] Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.
[23] Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
[24] Nummerierung in der bis zum 31.Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[25] Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).
[26] Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
[27] Nummerierung in der bis zum 31.Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[28] Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).
[29] Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.
[30] Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
[31] Nummerierung in der bis zum 31.Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[32] Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).
[33] Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.
[34] Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
[35] Nummerierung in der bis zum 31.Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[36] Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).
[37] Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
[38] Pflichtangabe: Wenn der Miteigentumsanteil dem Fachunternehmen nicht bekannt ist, ist dieser beim Auftraggeber zu erfragen.
[39] Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[40] Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[41] Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[42] Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).
[43] Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[44] Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).
[45] Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[46] Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).
[47] Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[48] Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).
[49] Die Rechnung des Energieberaters bzw. Energieeffizienz-Experten muss nicht beigefügt werden, wenn ihre Leistung über ein anderes Programm gefördert und hierfür keine steuerliche Förderung nach § 35c EStG beansprucht werden soll.
[50] Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.
[51] Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
[52] Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.
[53] Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
[54] Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.
[55] Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
[56] Nummerierung in der bis zum 31.12.2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[57] Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
[58] Nummerierung in der bis zum 31.12.2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[59] Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.
[60] Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
[61] Nummerierung in der bis zum 31.12.2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[62] Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).
[63] Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
[64] Nummerierung in der bis zum 31.12.2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[65] Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).
[66] Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.
[67] Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
[68] Nummerierung in der bis zum 31.12.2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[69] Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).
[70] Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.
[71] Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
[72] Nummerierung in der bis zum 31.12.2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780).
[73] Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2414).
[74] Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
Bundesministerium der Finanzen, IV C 1 – S-2296 -c / 20 / 10003 :006
Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 26.01.2023

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