BGH zum beA: technisch unmögliche Einreichung unverzüglich glaubhaft zu machen
Anwältinnen und Anwälte, die aus technischen Gründen ein Dokument nicht per beA bei Gericht einreichen können, müssen bereits mit der Ersatzeinreichung auf Papier darlegen und glaubhaft machen, warum das der Fall war, wenn ihnen die Gründe dafür bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Nachträglicher Vortrag genügt in diesem Fall nicht. Das hat der BGH in einem jüngst veröffentlichten Beschluss entschieden.
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Zahlung von Steuerberaterhonorar. Gegen die Abweisung der Zahlungsklage hatte der Kläger Berufung eingelegt. Das OLG verlängerte die Frist zur Begründung der Berufung antragsgemäß bis zum 10.01.2022. Am 08.01. ging ein auf den 09.01. datierter Schriftsatz per Post beim OLG ein, mit dem der Kläger seine Berufung begründete und zwecks weiterer Begründung eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist beantragte.
Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass die Berufung unzulässig sein könnte, weil sie nicht elektronisch eingereicht worden sei. Mit erneut nicht elektronisch eingereichtem Schriftsatz, der am 25.01. beim OLG einging, erläuterte der Kläger, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Berufungsbegründung per beA einzureichen, weil bei der beA-Karte seines Prozessbevollmächtigten die Funktionalität zur Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse und zum Versand gefehlt habe. Sein Prozessbevollmächtigter habe daraufhin auf Rat der Bundesnotarkammer eine beA-Karte Mitarbeiter erworben, die zu deren Nutzung erforderliche PIN und PUK sei ihm aber erst am 17.01. zugegangen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Klägers hatte beim BGH ebenfalls keinen Erfolg.
Nach Ansicht des BGH wahrt ein Schriftsatz die Rechtsmittelbegründungsfrist nicht, wenn er nicht in der nach § 520 V i. V. m. § 130d ZPO vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht wird. Die Berufungsbegründung des Klägers war, so der BGH, auch nicht als Ersatzeinreichung nach § 130d S. 2, 3 ZPO zulässig. Denn der Kläger habe nicht bereits bei Einreichung der Berufungsbegründung am 08.01. vorgetragen und glaubhaft gemacht, weshalb eine elektronische Einreichung technisch unmöglich sei, obwohl ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe bekannt waren und ihm die sofortige Glaubhaftmachung jener Umstände möglich gewesen sei. In einem solchen Fall sei es ohne Wirkung, wenn die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich dargelegt und glaubhaft gemacht würden.
Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass man die vorübergehende technische Unmöglichkeit möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung glaubhaft machen müsse. Ein unverzügliches Nachholen der Glaubhaftmachung sei nur denkbar, wenn die Anwältin oder der Anwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerke und daher nicht mehr genügend Zeit habe, die entsprechenden Umstände in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz darzulegen und glaubhaft zu machen.
Dass dies der Fall gewesen wäre, habe der Kläger aber nicht dargelegt. Vielmehr habe er selbst ausgeführt, dass sein Prozessbevollmächtigter bereits im Dezember 2021 von der fehlenden Funktionsfähigkeit seiner beA-Karte gewusst habe.
BGH, Beschluss IX ZB 17/22 vom 17.11.2022