Rechtsprechung

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und Übernachtungskosten eines Piloten für Fahrten zwischen Wohnort und vertraglichem Stationierungsort

Arbeitsgericht Dortmund, 5-Ca-1985/17

Urteil vom 05.12.2017

Orientierungssatz:

Von der Erstellung eines Orientierungssatzes wurde abgesehen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche wegen eines durch die Klägerin dem Beklagten überlassenen Vorschusses in Höhe von noch 4.125,80 Euro, sowie der Privatbuchungen auf einer Firmenkreditkarte des Beklagten, die die Klägerin behauptet, insofern verlangt die Klägerin insgesamt 4.431,41 Euro an Rückerstattung von dem Beklagten. Darüber hinaus verlangt die Klägerin weitere Fortbildungskosten in Höhe von 3.279,61 Euro im Rahmen der Rückerstattung von dem Beklagten.

Der Beklagte verlangt widerklagend eine Resterstattung in Höhe von 99,39 Euro von der Klägerin.

Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft, bei der der Beklagte seit dem 15.08.2016 als Pilot tätig war. Dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien liegen ein Arbeitsvertrag vom 05.08.2016, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 13 bis 21 der Akten, entsprechend Anlage K1 der Klageschrift, Bezug genommen wird und eine Fortbildungsvereinbarung als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 05.08.2016, die unter dem 05.08.2016 ebenfalls zwischen den Parteien abgeschlossen wurde und wegen deren Einzelheiten auf Blatt 22 bis 23 der Akten, entsprechend Anlage K2 der Klageschrift, Bezug genommen wird, zugrunde.

Unter dem 09.09.2016 wurden dem Beklagten 5.000,00 Euro brutto für Auslagen vor Überlassung einer Firmenkreditkarte, die der Beklagte später im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses erhielt, übergeben.

Hinsichtlich dieser Zahlung tätigte der Beklagte von der Klägerin anerkannte Zahlungen für Verpflegungskosten in Höhe von 612,00 Euro, wegen derer im Einzelnen auf Anlage K5 der Klageschrift, entsprechend Blatt 26 der Akten, Bezug genommen wird.

Darüber hinaus erkannte die Klägerin Reisekosten des Beklagten in Höhe von insgesamt 262,20 Euro, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 27, entsprechend Anlage K5 der Klageschrift, Bezug genommen wird, an. Hinsichtlich des Restes in Höhe von 4.125,80 Euro verlangt die Klägerin von dem Beklagten Rückerstattung.

Darüber hinaus verlangt die Klägerin Rückerstattung für insgesamt acht Buchungen in Höhe von insgesamt 508,33 Euro, die von der Firmenkreditkarte des Beklagten, die diesem von der Klägerin überlassen wurde, abgebucht worden sind. Die Klägerin trägt insofern vor, es handele sich um private Buchungen. Hinsichtlich der Aufstellungen der Buchungsposten im Zeitraum zwischen dem 06.09.2016 und dem 30.11.2016 wird auf Blatt 4 der Klageschrift, entsprechend Blatt 4 der Akten, Bezug genommen.

Unstreitig hat die Beklagte mit dem Lohn für Februar 2017 einen pfändungsfreien Lohnbestandteil in Höhe von 2,2,72 Euro mit den ihr geltend gemachten Rückerstattungsansprüchen verrechnet, sodass noch ein Betrag in Höhe von 4.431,41 Euro insofern offensteht.

Darüber hinaus verlangt die Beklagte gemäß dem Fortbildungsvertrag vom 05.08.2016 1/6 der von ihr nach ihrer Behauptung aufgewandten Fortbildungskosten in Höhe von 21.818,00 US-Dollar für die Teilnahme des Beklagten an einem Lehrgang zur Aufrechterhaltung seiner Musterberechtigung für das Flugzeugmuster Bombardier Challenger 300 in B im Zeitraum zwischen dem 15.08.2016 und dem 19.08.2016.

Da der Beklagte unterstreitig mit Kündigung vom 29.01.2017 gegenüber der Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 13.02.2017 gekündigt hat, wegen der Einzelheiten der Kündigung wird auf Blatt 24 der Akten Bezug genommen, sei insofern 1/6 der Kosten, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit einen Betrag von 3.279,61 Euro, nämlich 1/6 der Summe von 21.818,00 US-Dollar ausmachten, vom Kläger zu übernehmen. Insgesamt belaufe sich daher die Forderung gegenüber dem Beklagten auf einen Betrag in Höhe von 7.711,02 Euro.

Mit Schreiben vom 09.02.2017 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung vom 24.02.2017 zur Rückzahlung der genannten Beträge auf, was der Beklagte mit Schreiben vom 15.02.2017 ablehnte.

Auf Schreiben der Klägerin vom 23.02.2017, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 28 bis 31 der Akten Bezug genommen wird, sowie auf Aufforderungsschreiben vom 13.03.2017 der Klägerin, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 32/33 der Akten Bezug genommen wird, erfolgte keine Zahlung oder positive Reaktion des Beklagten.

Mit ihrer am 31.05.2017 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin die Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten weiter.

Hierzu trägt sie vor, die Fortbildungsvereinbarung in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag vom 05.08.2016 sei wirksam und stellte eine abschließende Regelung der arbeitsvertraglichen Beziehungen dar. Die Pauschalzahlung in Höhe von 5.000,00 Euro habe nicht der Abrechnung von Reisekosten gedient. Insofern seien die Reisekostenrichtlinien, gültig ab dem 01.03.2016, maßgeblich. In § 4 Abs. 8 des Arbeitsvertrages sei ausdrücklich die Erstattung von Reisekosten nach den in der Firma geltenden Reisekostenrichtlinien geregelt. Insofern verweist die Klägerin darauf, dass bei Geschäftsreisen, deren Gesamtkosten 100,00 Euro (brutto) überstiegen, diese vor Buchung schriftlich genehmigt und beim Vorgesetzten beantragt werden müssten. Rechnungen müssten dabei auf den Namen der Klägerin ausgestellt sein. Auf einer Hotelrechnung ausgewiesene Kosten für Frühstück seien überdies nach den Reisekostenrichtlinien nicht erstattungsfähig. Fahrten mit dem eigenen PKW seien zu vermeiden und müssten überdies durch den Vorgesetzten genehmigt werden. Verpflegungskosten würden nur pauschal erstattet. Erstattungen erfolgten erst nach Unterschrift des Vorgesetzten bei Zugang der Originalbelege. Darüber hinaus sei in den Reisekostenrichtlinien eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Beendigung der Reise hinsichtlich der Anzeige vorgesehen. Insofern wird auf den Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.10.2017, Blatt 5-6 des Schriftsatzes, Bezug genommen.

Hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten Positionen Nr. 1, 5, 6, 7, 9, 11, 14, 18, 19, 20 und 24, insofern wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 15.09.2017, Blatt 5 – 10 des Schriftsatzes, entsprechend Blatt 55 – 60 der Akten, Bezug genommen, trägt die Klägerin vor, dass diese Positionen nach den Reisekostenrichtlinien nicht erstattungsfähig seien. Bei den Reisen von E nach C, die die Position 1, 5, 6, 7, 9, 11, 14 und 18 beträfen, handele es sich bereits nicht um erstattungsfähige Dienstreisen, überdies seien diese nicht genehmigt und entsprechende Anträge nicht vom Vorgesetzten unterschrieben. Dies gelte, unabhängig von der Frage, dass die Ausschlussfrist nicht eingehalten worden sei, auch für die Geltendmachung der Position 19, 20 und 24. Insofern wird im Einzelnen auf den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.10.2017, Blatt 8 – 12 des Schriftsatzes, entsprechend Blatt 139 – 143 der Akten, Bezug genommen.

Hinsichtlich der Positionen auf der Firmenkreditkarte, die die Klägerin dem Beklagten nach ihrem Vortrag ab dem 18.11.2016 überlassen hat, trägt die Klägerin vor, die Abbuchungen in Höhe von 508,33 Euro seien nicht dienstlich veranlasst.

Über einen Betrag in Höhe von 172,29 Euro lege keine Rechnung von Q M vor. Sie sei nicht verpflichtet, eine solche anzufordern. Weder bestehe eine dienstliche Veranlassung noch das Vorliegen einer auf die Klägerin ausgestellten Rechnung.

Auch eine Rechnung über einen Einkauf im Kaufland E vom 17.11.2016 in Höhe von 147,86 Euro sei weder vom Vorgesetzten genehmigt, noch bestehe eine Rechnung auf den Namen der Klägerin.

Der Anspruch in Höhe von weiteren 49,04 Euro für die Kosten eines Abendesssens im Hotel bestehe nicht. Verpflegungskosten würden nur nach Verpflegungspauschalen erstattet. Ein Anspruch auf Kosten in Höhe von weiteren 69,00 Euro für den 30.11.2016 im Holiday Inn C bestehe nicht. Es habe weder einen Nachweis der dienstlichen Veranlassung, noch eine Buchung über die OPS der Klägerin, noch eine Hotelrechnung auf den Namen der Klägerin vorgelegen.

Weitere Kosten für vier Frühstücke in Höhe von 70,14 Euro seien weder erstattungsfähig, noch nachgewiesen. In den Reisekostenrichtlinien heiße es ausdrücklich, dass Frühstückskosten nicht erstattungsfähig seien.

Hinsichtlich der Fortbildungskosten für den Lehrgang in Höhe von 3.279,61 Euro bzw. 3.363,34 US-Dollar trägt die Klägerin vor, am 09.08.2016 den Gesamtbetrag der Kosten überwiesen zu haben. Sie sei gemäß § 244 Abs. 1 BGB berechtigt den Rückzahlungsbetrag in Euro zu verlangen. Hinsichtlich der Reiserichtlinien wird auf Anlage K8 des Schriftsatzes der Klägerin vom 19.10.2017 Bezug genommen.

Die Klägerin trägt des Weiteren vor, der Vorschuss in Höhe von 5.000,00 Euro sei dem Beklagten zur ausnahmsweise Begleichung von Auslagen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flugzeuges, sofern diese vor Ort anfielen, gewährt worden.

Die Pauschalzahlung habe gerade nicht der Abrechnung von Reisekosten gedient. Anhand einer E-Mail-Korrespondenz vom 17/18.11.2016 habe der Beklagte angegeben zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Auslagen getätigt zu haben. Herr L sei zuständiger Mitarbeiter im OPS der Klägerin gewesen, jedoch für arbeitsvertragliche Zusagen in keiner Weise zuständig. Er habe gegenüber dem Beklagten auch keinerlei Zusagen getätigt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.711,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2017 zu zahlen; hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.431,41 Euro sowie US-Dollar 3.636,34, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die jeweils genannten Beträge seit dem 15.02.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt er,

die Klägerin zu verurteilen, an ihn 99,39 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.09.2017 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte erklärt hierzu, gemäß dem von der Klägerin vorgelegten Anlagenkonvolut K5 ergebe sich rechnerisch aus den Positionen 1 – 26 ein Erstattungsbetrag von 4.703,98 Euro, die von den überlassenen 5.000,00 Euro in Abzug zu bringen seien.

Am 28.07.2016 habe er, der Beklagte, ein Gespräch mit dem Mitarbeiter L der Klägerin geführt. Dieses habe um 16:00 Uhr Dubai-Zeit in einem Hotelzimmer des Beklagten stattgefunden und sei einvernehmlich von der Ehefrau des Beklagten mitgehört worden. Der Beklagte habe auf seinen Wohnort in E, wo er mit seiner Familie im eigenen Haus wohne und erhebliche Reisekosten von E nach C hingewiesen. Der Mitarbeiter L habe daraufhin dem Beklagten zugesagt, dass die Klägerin die Kosten für Reisen von E nach C für die Dauer der Probezeit von sechs Monaten einschließlich notwendiger Hotelkosten inklusive Frühstück übernehmen werde. Der Beklagte habe geäußert, dass er gezwungenermaßen wohl damit einverstanden sein müsse, da er bei der Klägerin arbeiten wolle. Zur Erfüllung dieser Zusagen seien von der Klägerin 5.000,00 Euro in bar zur Verfügung gestellt worden. Hinsichtlich des Vortrags des Beklagten zu den Positionen 1, 5, 6, 7, 9, 11, 14, 18, 19, 20 und 24, die zwischen den Parteien im Streit stehen, wird auf den entsprechenden Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 15.09.2017, entsprechend Blatt 55 bis 61 der Akten, Bezug genommen.

Nach alledem habe die Klägerin tatsächlich dem Beklagten entstandene Kosten in Höhe von 4.703,98 Euro zu tragen, sodass sich unter Berücksichtigung des Vorschusses von 5.000,00 Euro ein Restbetrag in Höhe von 296,02 Euro ergebe. Nach Abzug der Gehaltsverrechnung von 202,72 Euro verblieben damit 93,30 Euro.

Hinsichtlich der Rückforderung der Klägerin im Rahmen der dem Beklagten überlassenen Firmenkreditkarte trägt dieser vor, ein Rückerstattungsanspruch in Höhe von 508,33 Euro bestehe nicht. Hinsichtlich der Kosten des Handlings Agent in C1 (Q M X) in Höhe von 172,29 Euro trägt der Beklagte vor, der Copilot N habe aus operationellen Gründen die Handlings-Rechnung im Büro des Abfertigers mit der Firmenkreditkarte des Beklagten bezahlt. Eine Rechnung habe er sich leider nicht ausstellen lassen, die Klägerin könne aber problemlos eine Kopie anfordern. Bei der Rechnung über 147,86 Euro im Kaufland E handele es sich um diverse Einkäufe des Beklagten für das Catering im Flugzeug. Der Beklagte habe der Klägerin ganz erhebliche Kosten erspart und in seiner Freizeit für das Catering eingekauft.

Hinsichtlich der Kosten für das Abendessen im Hotel Ibis C2 in Höhe 49,04 Euro erklärt der Beklagte, der Mitarbeiter G aus MHS OPS habe bei einem Anruf erklärt, das Abendessen werde übernommen.

Die Übernachtung im Holiday Inn C vom 30.11.2016 und die Kosten für vier Mal Frühstück zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 70,14 Euro seien gemäß der Vereinbarung vom 28.07.2016 hinsichtlich der Übernahme zugesichert gewesen.

Hinsichtlich der Fortbildungskosten trägt der Beklagte vor, er bestreite, dass die Klägerin auf ihn bezogene Fortbildungskosten in Höhe von 21.818,00 US-Dollar aufgewandt habe. Die Rückzahlungsvereinbarung sei darüber hinaus unangemessen benachteiligend und nicht transparent genug.

Die Ausbildung habe auch nicht in seinem Interesse gelegen. Darüber hinaus differenziere die Vereinbarung nicht zwischen den Beendigungstatbeständen.

Der Beklagte trägt darüber hinaus vor, eine Gegenforderung in Höhe von 192,69 Euro gegen die Klägerin zu haben, sodass ihm noch ein Betrag in Höhe von 99,39 Euro zustehe, den er im Wege der Widerklage geltend mache. Mit Rechnung vom 16.11.2016 habe er, der Beklagte, 22,44 Euro für den Kauf von Styling Gel und Deorollern aufgewandt, die er als Hygieneartikel im Flugzeug vorgehalten habe. Dies gelte auch für den Kauf von zehn Mikrofaserreinigungstüchern für 9,90 Euro, die er zur Reinigung ins Cockpit gelegt habe, sowie einen Turm Kaffeesahne für einen Preis für 7,50 Euro gemäß Rechnung vom 03.11.2016. Darüber hinaus habe er mit Rechnung vom 03.11.2016 für insgesamt 16,89 Euro einen Schneebesen, Eiskratzer und Schneebesen aus Holz gekauft. Diese habe er zur Reinigung angeschafft und im Flugzeug gelagert. Darüber hinaus trägt der Beklagte vor, auch eine Klemmbrettbox gemäß Rechnung vom 22.10.2016 für 21,81 Euro, Plastikbesteck für 26,35 Euro gemäß Versandbestätigung vom 22.10.2016, ein Fingerfood-Set gemäß Rechnung vom 22.10.2016 für 12,91 Euro, Servierten gemäß Rechnung vom 22.10.2016 für 35,89 Euro und einen Tristar SZ Bodenstaubsauger gemäß Rechnung vom 03.11.2016 für 39,00 Euro für die Klägerin angeschafft und im Flugzeug eingesetzt bzw. vorgehalten zu haben. Die Unterstellung, dies seien Privatanschaffungen, sei absurd.

Insgesamt bestehe daher unter Verrechnung der oben genannten Positionen noch ein offener Rückzahlungsbetrag zu seinen Gunsten in Höhe von 99,39 Euro.

Wegen des Vorbringens der Parteien wird darüber hinaus auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschriften des Gütetermins vom 11.08.2017 und des Kammertermins vom 07.11.2017 verwiesen.

Gründe:

I.)

Die in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Klage- und Widerklageanträge sind als Leistungsanträge in Form von Zahlungsanträgen ohne Bedenken zulässig.

II.)

Die Klageanträge sind hingegen nur teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Der Widerklageantrag ist unbegründet.

1.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 4.431,41 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.02.2017.

Dieser Anspruch ergibt sich aus § 611 BGB in Verbindung mit §§ 662, 667, 675 BGB analog.

Insofern hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung von 4.125,80 Euro wegen des überlassenen Vorschusses abzüglich der von ihr anerkannten Verpflegungskosten in Höhe von 612,00 Euro und Reisekosten in Höhe von 262,20 Euro, abzüglich des aufgerechneten Betrages mit dem Lohn für Februar 2017 in Höhe von 202,72 Euro zzgl. Buchungen von der Firmenkreditkarte des Beklagten in Höhe von 508,33 Euro, mithin insgesamt 4.431,41 Euro nebst den ausgeurteilten Zinsen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten sind nämlich die von ihm mit den Nummern 1, 5, 6, 7, 9, 11, 14, 18, 19, 20 und 24 geltend gemachten Positionen, die Reise- und Übernachtungskosten für Fahrten zwischen E und C betreffen, nicht erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Vereinbarung in § 4 Abs. 8 des Arbeitsvertrages vom 05.08.2016 in Verbindung mit den Reisekostenrichtlinien der Klägerin.

Dort ist unstreitig geregelt, dass eine Geschäftsreise nach Nr. 1.2 der Reiserichtlinien ein Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit ist. Der Stationierungsort des Beklagten war hingegen C, sodass Kosten zwischen Wohnort und vertraglichem Stationierungsort nicht erstattungsfähig nach den entsprechenden Bestimmungen sind. Daher sind weder die vom Beklagten geltend gemachten Fahrtkosten, noch die Kosten für Hotel und Verpflegung im Rahmen der Fahrten von E nach C erstattungsfähig.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten behaupteten und von der Klägerin bestrittenen angeblichen Zusagen des Mitarbeiters L der Klägerin in einem Telefonat vom 28.07.2016. Dabei kommt es auf den genauen Wortlaut und auf einen etwaigen Rechtsbindungswillen des für solche Zusagen vertraglicher Natur nicht zuständigen Mitarbeiters L der Klägerin nicht an. Zumindest geht der schriftliche Vertrag vom 05.08.2016 in Verbindung mit den dargestellten Bestimmungen der Reisekostenrichtlinien den vom Beklagten behaupteten mündlichen Absprachen vor, der, wie aufgezeigt, einen ausdrücklich anderen Inhalt hat. Selbst bei Vorliegen eines mündlichen Arbeitsvertrages und einem späteren schriftlichen Arbeitsvertrag gilt im Zweifel die spätere schriftliche Fixierung. Der Kläger war hingegen am 28.07.2016 gewahr, dass noch überhaupt keine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Beklagten bestand. Der Vorrang des späteren schriftlichen Arbeitsvertrages ergibt sich unter anderem aus der Regelung in § 154 Abs. 2 BGB, wonach bei geplanter Beurkundung der Vertrag im Zweifel vor Beurkundung nicht geschlossen ist. Daraus ergibt sich sinngemäß, dass bei einem geplanten schriftlichen Arbeitsvertrag der Vertrag im Zweifel mit dem Inhalt geschlossen ist, der schriftlich fixiert ist. Das ist im schriftlichen Vertrag für Änderungen sogar ausdrücklich in § 11 des Arbeitsvertrages vom 05.08.2016 festgelegt. Nach diesem Vorrang des schriftlichen späteren Arbeitsvertrages, der sich in entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 2 BGB ergibt (so ausdrücklich: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.08.2013, 5 Sa 7/13) musste die erkennende Kammer davon ausgehen, dass die zwischen den Parteien streitigen Auslagen gerade nicht berechtigterweise von dem Vorschuss in Höhe von 5.000,00 Euro in Abzug zu bringen waren und dieser daher in Höhe von restlichen 4.125,80 Euro zu erstatten war.

Gleiches gilt für die Abbuchungen auf der Firmenkreditkarte des Klägers in Höhe von 508,33 Euro. Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen über den Einkauf in Höhe von 174,86 Euro für das Catering bzw. weitere Einkäufe für Eiskratzer, Reinigungstücher, Hygieneartikel etc., wegen deren Einzelheiten auf den Tatbestand Bezug genommen wird, weisen weder die Klägerin als Rechnungsadresse auf, noch hat der Beklagte dargelegt, dass er diese Aufwendungen tatsächlich im Auftrag der Klägerin getätigt hat. Damit ist der Beklagte der insoweit treffenden Darlegungs- und Beweislast für Aufwendungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu Gunsten seiner Arbeitgeberin als Auftraggeberin nicht nachgekommen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 04.02.1991, II. ZR 46/89). Eine Handlings-Rechnung in Höhe von 172,29 Euro fehlt sogar völlig.

Hinsichtlich der weiteren Kosten für Hotelübernachtungen in Höhe von 69,00 Euro, Abendessen in Höhe von 49,04 Euro und Frühstücken in Höhe von 70,14 Euro für vier Frühstücke wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Hier hat der Beklagte gerade nicht dargelegt, dass Vereinbarungen zwischen ihm und der Klägerin außerhalb der arbeitsvertraglichen Vereinbarung in Verbindung mit den Reisekostenrichtlinien bestehen, die ihm einen solchen Erstattungsanspruch hinsichtlich von ihm angeblich getätigter Auslagen zukommen lassen.

Daher war der Betrag in Höhe von 508,33 Euro wegen entsprechender Abbuchungen auf der dem Beklagten von der Klägerin überlassenen Firmenkreditkarte ebenfalls zu erstatten, sodass sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 4.431,41 Euro nebst den ausgeurteilten Zinsen, die auf §§ 288 Abs. 1, 286 BGB beruhen, ergab.

2.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung für Fortbildungskosten in Höhe von geltend gemachten 3.279,61 Euro, nämlich 1/6 der angeblichen Kosten in Höhe von 21.818,00 US-Dollar für die Fortbildung zwischen dem 15.08.2016 und dem 19.08.2016 in B für das Flugzeugmuster Bombardier Challenger 300.

Insofern besagt die Vereinbarung zum Arbeitsvertrag unter Ziffer 2 „Fortbildungskosten“ nur, dass die Klägerin als Arbeitgeberin die Kosten der in Klausel 1 näher beschriebenen Fortbildung vollständig übernimmt und diese sich auf insgesamt 21.818,00 US-Dollar belaufen.

Enthält eine von den Arbeitsvertragsparteien hier getroffene konkrete Fortbildungsvereinbarung eine generell-abstrakte Rückzahlungsklausel, handelt es sich hinsichtlich der Regelung zur Erstattung der Fortbildungskosten bei vorzeitigen Ausscheiden insgesamt um vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen, die nach ihrer Intention mehrfach zur Verwendung gelangen sollen, und damit um allgemeine Geschäftsbedingen, die einer Inhalts- und Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen sind (so: LAG Nürnberg, Urteil vom 20.08.2014, 4 Sa 96/14 in NZA-RR 2015, 123 ff. mit weiteren Nachweisen).

Dabei ist hinsichtlich der Regelung der Erstattung von Fortbildungskosten, unabhängig ob die sonstigen Voraussetzungen für eine solche Erstattungspflicht, nämlich die Erhöhung der Arbeitsmarktchancen und die Wertigkeit des Tätigkeitsspektrums des Arbeitsnehmers, der die Fortbildung in Anspruch nimmt, vorliegen, dem Transparenzgebot nur dann genügt, wenn die ggf. vom Arbeitnehmer zu erstattenden Kosten dem Grund und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben werden. Solche Angaben im Rahmen der Erstattungsklausel von Fortbildungen müssen so beschaffen sein, dass der Vertragspartner, nämlich der Arbeitnehmer, sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Dazu sind zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten anzugeben. Ohne die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden, bleibt für den Vertragspartner unklar, in welcher Größenordnung eine Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommen kann. Ohne diese Angaben kann der Vertragspartner damit sein Zahlungsrisiko nicht abschätzen und bei Vertragsschluss in seine Überlegungen einbeziehen. Zudem eröffnet das Fehlen solcher Angaben dem Verwender der Klausel vermeidbare Spielräume (BAG, Urteil vom 21.08.2012, 3 AZR 698/10 in NZA 2012, 1428; dem folgend: LAG Nürnberg, Urteil vom 20.08.2014, 4 Sa 96/14 a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen genügt allein die Höhe der angeblichen Fortbildungskosten von 21.818,00 US-Dollar der insofern zu fordernden Transparenz von Rückzahlungsklauseln in keiner Weise. Eine nicht klare und eindeutige Regelung benachteiligt den Arbeitnehmer als Adressaten der Klausel hingegen unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, sodass eine solche Rückzahlungsklausel unwirksam ist (vgl: LAG Köln, Urteil vom 27.05.2010, 7 Sa 23/10). Da wegen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion der gesamte Klauselinhalt unwirksam ist, ist die Klausel als Rechtsgrundlage für eine Rückzahlungsverpflichtung untauglich, bildet hingegen einen rechtlichen Grund für die Leistung, die in der Übernahme der Fortbildungskosten liegt, sodass auch ein Anspruch nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB auf Rückzahlung ausscheidet.

Die Klage unterlag insofern hinsichtlich der geltend gemachten Erstattung von Fortbildungskosten in Höhe von 3.279,61 Euro der Abweisung.

3.

Gleiches gilt aus den oben genannten Erwägungen auch für den Widerklageantrag des Beklagten in Höhe von 99,39 Euro, der ihm, wie ausgeführt, nicht zusteht. Vielmehr hat der Beklagte Kosten in Höhe von 4.431,41 Euro hinsichtlich der ihm überlassenen Vorschüsse und der insofern streitgegenständlichen Abbuchungen auf der Firmenkreditkarte an die Klägerin zu zahlen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens mit den Klage- bzw. Widerklageanträgen von den Parteien anteilig zu tragen.

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO. Sie ergibt sich aus der Addition der beziffert geltend gemachten Klage- bzw. Widerklageanträgen. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil.

Weitere Artikel zum Thema

Anscheinsbeweis spricht bei Alleingesellschafter-Geschäftsführer trotz Nutzungsverbots für Privatnutzung
Welche Anforderungen gelten für die Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG?
Steuervorbescheide (Tax rulings): Die Gesellschaften multinationaler Konzerne in Belgien gewährten Steuervergünstigungen stellen eine rechtswidrige Beihilferegelung dar

Relevante Kategorien

AllgemeinGesellschaftsrechtRechtsprechungSteuerrechtSteuerstrafrechtVertragsrechtWirtschaftsstrafrecht