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Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke – Begriff ‚Bier‘

Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke – Begriff ‚Bier‘ – Getränk, das aus der Würze erzeugt wird, die aus einem einen höheren Glukose- als Malzanteil enthaltenden Gemisch gewonnen wurde – Kombinierte Nomenklatur – Positionen 2203 (Bier aus Malz) oder 2206 (Andere gegorene Getränke)

Europäischer Gerichtshof, C-195/18

Urteil vom 13.03.2019

 

Leitsatz:

Art. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass ein zur Mischung mit nicht alkoholischen Getränken bestimmtes Zwischenerzeugnis, das aus einer Würze gewonnen wird, die einen geringeren Anteil gemälzter Bestandteile als nicht gemälzter Bestandteile enthält und der vor dem Gärungsprozess Glukosesirup zugesetzt wurde, als „Bier aus Malz“ im Sinne von Position 2203 der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in seiner sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 ergebenden Fassung enthaltenen Kombinierten Nomenklatur qualifiziert werden kann, sofern die organoleptischen Merkmale dieses Erzeugnisses denen von Bier entsprechen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Gründe:

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 1992, L 316, S. 21) in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in seiner sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. 1991, L 259, S. 1) ergebenden Fassung.

2

Es ergeht im Rahmen eines gegen B. S. mit der Begründung eingeleiteten Strafverfahrens, er habe u. a. falsche Angaben gegenüber der polnischen Steuerverwaltung getätigt, was zu einer Verringerung der von ihm zu entrichtenden Verbrauchsteuern geführt habe.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 92/83

3

Art. 2 der Richtlinie 92/83 sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als ‚Bier‘ alle Erzeugnisse des KN-Codes 2203 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol. … sowie alle Erzeugnisse des KN-Codes 2206, die ein Gemisch von Bier und nichtalkoholischen Getränken enthalten und deren vorhandener Alkoholgehalt 0,5 % vol. übersteigt.“

4

Art. 26 dieser Richtlinie lautet:

„Bezugnahmen auf KN-Codes gelten für die bei Annahme dieser Richtlinie gültige Fassung der Kombinierten Nomenklatur.“

Kombinierte Nomenklatur

5

Nach Art. 12 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Europäische Kommission jedes Jahr in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens bis zum 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt jeweils ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.

6

Gemäß Art. 26 der Richtlinie 92/83 ist die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anzuwendende Fassung der KN die, die aus Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 2587/91 hervorgegangen ist.

7

Teil II der KN enthält Kapitel 22 („Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig“), das die Positionen 2203 und 2206 der KN betrifft.

8

Position 2203 lautet:

„2203 Bier aus Malz“.

 

9

Position 2206 lautet:

„2206 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen“.

 

Erläuterungen zum HS

10

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung dieses Rates errichtet. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS. Nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

11

Die Erläuterungen zum HS werden in der WZO gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über das HS ausgearbeitet und in den beiden Amtssprachen der WZO, Französisch und Englisch, veröffentlicht.

12

In ihrer französischen Fassung lauten die Erläuterungen zum HS zu Position 2203:

„La bière est une boisson alcoolique qui s’obtient par la fermentation du moût préparé avec du malt d’orge ou de froment, qu’on a fait bouillir en présence d’eau avec généralement du houblon. Certaines quantités de céréales non maltées (maïs et riz, par exemple) peuvent éventuellement être utilisées pour la préparation du moût. L’addition de houblon a pour effet de développer des principes amers et aromatiques et de permettre une meilleure conservation du produit. Elle est parfois aromatisée en cours de fermentation à l’aide de cerises ou d’autres produits.

On ajoute parfois à la bière des sucres, des colorants, du dioxyde de carbone ou encore d’autres substances.

Selon les procédés de fermentation employés, on peut avoir : les bières de fermentation basse, obtenues à basse température avec des levures dites basses et des bières de fermentation haute obtenues à une température plus élevée avec des levures dites hautes.

Les bières peuvent être claires ou foncées, douces ou amères, légères ou fortes; elles se présentent ordinairement en fûts, en bouteilles ou en boîtes hermétiquement closes et peuvent aussi être commercialisées sous les appellations de ,ale‘, ,stout‘, etc.

Cette position comprend également les bières concentrées qui sont préparées en concentrant dans le vide, jusqu’à 1/5 ou 1/6 de leur volume, des bières, en général peu alcooliques, mais très riches en extrait de malt.

N’entrent pas dans cette position:

  1. a) Certaines boissons qui, bien que parfois appelées bières, ne contiennent pas d’alcool (par exemple, celles obtenues avec de l’eau et des sucres caramélisés) (n° 22.02).
  2. b) Les boissons appelées bières sans alcool, qui sont des bières de malt dont le titre alcoométrique volumique a été ramené à 0,5 % vol ou moins (n° 22.02).
  3. c) Les médicaments des nos 30.03 ou 30.04″.

[Bier ist ein alkoholhaltiges Getränk, das hergestellt wird durch Vergären einer durch Kochen gewonnenen Würze aus gemälztem Getreide (am häufigsten Gerste oder Weizen), Wasser und üblicherweise Hopfen. Für die Würze können ggf. auch bestimmte Anteile von nicht gemälztem Getreide (z. B. Mais und Reis) verwendet werden. Der Zusatz von Hopfen bewirkt den bitteren und würzigen Geschmack und verbessert die Haltbarkeit des Bieres. Kirschen oder andere geschmackgebende Stoffe werden manchmal im Verlauf der Gärung zugesetzt.

Zucker (insbesondere Glukose), Farbstoffe, Kohlendioxid und andere Stoffe können ebenfalls zugesetzt sein.

Je nach dem angewandten Gärverfahren ergeben sich untergärige Biere, gewonnen bei niedriger Temperatur mit untergäriger Hefe, oder obergärige Biere, die bei höherer Temperatur mit obergäriger Hefe gewonnen werden.

Bier kann hell oder dunkel, süß oder bitter, leicht oder stark sein; es wird im Allgemeinen in Fässern, Flaschen oder in luftdicht verschlossenen Dosen vertrieben und kann auch unter den Bezeichnungen „ale“ und „stout“ etc. vermarktet werden.

Zu dieser Position gehört auch eingedicktes Bier, zu dessen Herstellung Bier mit meist niedrigem Alkohol, aber sehr hohem Malzextraktgehalt, im Vakuum auf 1/5 oder 1/6 seines Volumens eingedickt wird.

Nicht zu dieser Position gehören:

  1. a) Getränke, die keinen Alkohol enthalten, gleichwohl aber gelegentlich als Bier bezeichnet werden (z. B. Getränke aus Wasser und karamellisiertem Zucker) (Position 2202).
  2. b) Getränke, die als „alkoholfreies Bier“ bezeichnet werden, das sind Biere aus Malz, deren Alkoholgehalt auf einen Wert von 0,5 % vol. oder weniger herabgesetzt worden ist (Position 2202).
  3. c) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004.]

13

In ihrer englischen Fassung lauten diese Erläuterungen:

„Beer is an alcoholic beverage obtained by fermenting a liquor (wort) prepared from malted cereals (most commonly barley or wheat), water and (usually) hops. Certain quantities of non-malted cereals (e.g., maize [corn] or rice) may also be used for the preparation of the liquor (wort). The addition of hops imparts a bitter and aromatic flavour and improves the keeping qualities. Cherries or other flavouring substances are sometimes added during fermentation.

Sugar (particularly glucose), colouring matter, carbon dioxide and other substances may also be added.

According to the fermenting process employed, the products may be bottom fermentation beer, obtained at a low temperature with bottom yeasts, or top fermentation beer, obtained at a higher temperature with top yeasts.

Beer may be pale or dark, sweet or bitter, mild or strong. It may be put up in barrels, bottles or in airtight tins and may be marketed as ale, stout, etc.

This heading also covers concentrated beer prepared by vacuum-condensing beer of low alcoholic strength (but with a high content of malt extract) to between one fifth and one sixth of its original volume.

The heading does not cover:

(a) Certain beverages which, although they are sometimes described as beers, do not contain alcohol (e.g., beverages prepared from water and caramelised sugar) (heading 22.02).

(b) Beverages called non-alcoholic beer consisting of beer made from malt, the alcoholic strength of which by volume has been reduced to 0.5 % vol or less (heading 22.02).

(c) Medicaments of heading 30.03 or 30.04″.

Polnisches Recht

14

Die Ustawa o podatku akcyzowym (Verbrauchsteuergesetz) vom 6. Dezember 2008 (Dz. U. 2009, Nr. 3, Pos. 11) in ihrer auf das Ausgangsverfahren anzuwendenden Fassung (im Folgenden: Verbrauchsteuergesetz) sieht in Art. 94 vor:

„1. Bier im Sinne dieses Gesetzes sind sämtliche Erzeugnisse der KN-Position 2203 00 sowie sämtliche Erzeugnisse, die ein Gemisch von Bier und nichtalkoholischen Getränken enthalten und von der KN-Position 2206 00 erfasst werden, wenn der tatsächlich vorhandene Alkoholgehalt in diesen Erzeugnissen 0,5 % vol. übersteigt.

  1. Der Verbrauchsteuersatz auf Bier beträgt 7,79 [polnische Zloty (PLN) (ca. 1,8 Euro)] pro Hektoliter je Grad Plato des fertigen Erzeugnisses.“

15

Art. 96 Abs. 4 dieses Gesetzes bestimmt:

„Die Verbrauchsteuersätze auf gegorene Getränke betragen:

1) für Apfelwein und Birnenwein mit den KN-Codes 2206 00 31, 2206 00 51 und 2206 00 81 mit einem tatsächlich vorhandenen Alkoholgehalt bis 5,0 % vol. – 97 PLN [(ca. 22,6 Euro)] pro Hektoliter des fertigen Erzeugnisses;

2) für sonstige gegorene Getränke – 158,00 PLN [(ca. 36,5 Euro)] pro Hektoliter des fertigen Erzeugnisses.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

16

  1. S. stellte im Zeitraum von Mai 2011 bis Mai 2013 ein alkoholisches Getränk her, das seiner Auffassung nach ein Gemisch von Bier und nicht alkoholischen Getränken war. 100 Hektoliter der Würze, die die Grundlage für das Zwischenerzeugnis bildet, das er als Bier bezeichnet, werden aus 134,9 Litern Malzextrakt, 1 708,2 Litern Glukosesirup, 9 Litern Zitronensäure, 2,4 Litern Ammoniumphosphat samt Nährsubstrat sowie Wasser gewonnen.

17

Vom 29. Juni 2011 bis zum 26. Juni 2013 übermittelte B. S. dem zuständigen Zollamt jeden Monat eine Verbrauchsteuererklärung, wobei er das von ihm hergestellte Getränk als ein Gemisch von „Bier“ im Sinne von Position 2203 der KN und nicht alkoholischen Getränken qualifizierte und gemäß Art. 94 des Verbrauchsteuergesetzes den Verbrauchsteuersatz für Bier anwandte, der 7,79 PLN (ca. 1,8 Euro) pro Hektoliter je Grad Plato des fertigen Erzeugnisses beträgt.

18

Mit mehreren im Zeitraum vom 27. September 2012 bis zum 14. Februar 2014 erlassenen Bescheiden beanstandete der Leiter des zuständigen Zollamts die Erklärungen von B. S. und setzte die geschuldeten Verbrauchsteuern auf deutlich höhere Beträge fest, da er der Ansicht war, dass das von B. S. hergestellte Getränk als Getränk auf der Basis anderer gegorener Getränke als Bier und nicht alkoholischer Getränke in Position 2206 der KN einzuordnen sei und einem Verbrauchsteuersatz von 158 PLN (ca. 36,5 Euro) pro Hektoliter des fertigen Erzeugnisses unterliege. Diese Bescheide wurden damit begründet, dass der für die Herstellung des Zwischenerzeugnisses verwendete Hauptbestandteil Glukosesirup – und nicht Malz – sei und dass dieses Erzeugnis folglich nicht in Position 2203 der KN – die „Bier aus Malz“ betreffe – eingeordnet werden könne. Dementsprechend kam der Leiter des Zollamts zu dem Schluss, dass das in den in Rn. 17 des vorliegenden Urteils genannten Erklärungen angeführte Enderzeugnis – ein Getränk auf der Basis dieses Zwischenerzeugnisses und nicht alkoholischer Getränke – als ein Getränk auf der Basis anderer gegorener Getränke als Bier und nicht alkoholischer Getränke anzusehen sei.

19

Diese Bescheide des Leiters des Zollamts wurden durch mehrere Bescheide des Direktors der Zollkammer bestätigt. Des Weiteren wurden die von B. S. gegen diese Bescheide erhobenen Klagen von den polnischen Verwaltungsgerichten abgewiesen.

20

Im Rahmen des Ausgangsverfahrens wird B. S. strafrechtlich verfolgt, weil er von Juni 2011 bis Juni 2013 die polnische Steuerverwaltung in die Irre geführt haben soll, indem er hinsichtlich des von ihm erzeugten Getränks in seinen Verbrauchsteuererklärungen falsche Angaben getätigt habe, was zu einer erheblichen Verringerung dieser Steuern und dazu geführt habe, dass dieses Getränk das Steuerlager ohne vorherige Kennzeichnung mit Verbrauchsteuerzeichen verlassen habe.

21

Mit Urteil des Sąd Rejonowy w Piotrkowie Trybunalskim (Rayongericht Piotrków Trybunalski, Polen) vom 21. Juni 2017 wurde B. S. dieser Verstöße für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen zu 200 PLN (ca. 46,2 Euro) verurteilt. B. S. legte gegen diese Verurteilung bei dem vorlegenden Gericht Berufung ein.

22

Dieses Gericht weist darauf hin, dass nach den einschlägigen Vorschriften des Verbrauchsteuergesetzes die Einordnung eines Erzeugnisses nach diesem Gesetz unter Rückgriff auf die aus der KN folgende Klassifikation unter Anwendung der ihr beigefügten Auslegungsregeln vorzunehmen sei. Im Übrigen sei die Definition von Bier in diesem Gesetz mit der in Art. 2 der Richtlinie 92/83 enthaltenen Definition identisch.

23

Für die Zwecke der Anwendung der Vorschriften des Verbrauchsteuergesetzes umfasse der Begriff „Bier“ nicht nur Bier aus Malz im Sinne von Position 2203 der KN, sondern auch Gemische von Bier nach dieser Position und nicht alkoholischen Getränken im Sinne von Position 2206 der KN, sofern der Alkoholgehalt 0,5 % vol. übersteige. Dagegen werde in diesen Vorschriften nicht geregelt, wie hoch der (minimale oder maximale) Prozentsatz der Bestandteile des erzeugten Bieres sein müsse, so dass dem Erzeuger hinsichtlich des Verhältnisses der einzelnen Bestandteile ein Ermessensspielraum eingeräumt werde. Dementsprechend könne jede beliebige Menge nicht gemälzter Bestandteile verwendet werden, sofern in dem Getränk Malz vorkomme. In diesen Vorschriften werde auch nicht bestimmt, dass das Zusetzen von Zucker zum Bier erst nach Abschluss des Gärungsprozesses erfolgen dürfe.

24

Um beurteilen zu können, ob B. S. eine Straftat begangen habe, sei es von wesentlicher Bedeutung, ob das von B. S. hergestellte Getränk von ihm zutreffend als ein Gemisch von „Bier“ im Sinne von Position 2203 der KN und nicht alkoholischen Getränken qualifiziert worden sei oder ob es sich um ein Getränk auf der Basis eines anderen gegorenen Getränks als Bier und nicht alkoholischer Getränke handele.

25

Gestützt auf in Frankreich erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die tarifliche Klassifizierung dieses Getränks in den Mitgliedstaaten unterschiedlich vorgenommen werde, wenn die gemälzten Bestandteile nicht überwögen, weshalb ein Bedarf an einer Harmonisierung der Rechtsprechung bestehe.

26

Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Piotrkowie Trybunalskim (Bezirksgericht Piotrków Trybunalski, Polen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 2 der Richtlinie 92/83 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis, bei dem zur Herstellung der Stammwürze Malzextrakt, Glukosesirup, Zitronensäure und Wasser verwendet wurden, auch dann ein Bier aus Malz gemäß KN-Code 2203 der Kombinierten Nomenklatur sein kann, wenn der Anteil nicht gemälzter Bestandteile in der Würze im Verhältnis zum Anteil gemälzter Bestandteile überwiegt und der Glukosesirup zu der Würze vor dem Gärungsprozess der Würze hinzugefügt wurde, und welche Kriterien sind bei der Bestimmung des Verhältnisses der Anteile gemälzter und nicht gemälzter Bestandteile in der Stammwürze anzuwenden, um das hergestellte Erzeugnis als Bier gemäß KN-Code 2203 einzustufen?

Zur Vorlagefrage

27

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 der Richtlinie 92/83 dahin auszulegen ist, dass ein zur Mischung mit nicht alkoholischen Getränken bestimmtes Zwischenerzeugnis, das aus einer Würze gewonnen wird, die einen geringeren Anteil gemälzter Bestandteile als nicht gemälzter Bestandteile enthält und der vor dem Gärungsprozess Glukosesirup zugesetzt wurde, als „Bier aus Malz“ im Sinne von Position 2203 der KN qualifiziert werden kann.

28

Art. 2 der Richtlinie 92/83 erfasst unter der Bezeichnung „Bier“ nicht nur alle Erzeugnisse der Position 2203 der KN mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol., sondern auch alle Erzeugnisse der Position 2206, die ein Gemisch von Bier und nicht alkoholischen Getränken enthalten und deren Alkoholgehalt 0,5 % vol. übersteigt.

29

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das von B. S. vermarktete Enderzeugnis ein Gemisch aus einem durch Gärung gewonnenen alkoholischen Zwischenerzeugnis und nicht alkoholischen Getränken ist. Daraus ergibt sich, dass das Gemisch, aus dem das von B. S. vermarktete Enderzeugnis besteht, nicht in Position 2203 der KN eingeordnet werden kann und somit nicht die Merkmale des ersten der beiden in Art. 2 der Richtlinie 92/83 genannten Fälle erfüllt. Dieses Erzeugnis kann daher nur dann als „Bier“ qualifiziert werden und unter Art. 2 dieser Richtlinie fallen, wenn das alkoholische Zwischenerzeugnis, das dazu bestimmt ist, von B. S. mit nicht alkoholischen Getränken gemischt zu werden, um dieses Enderzeugnis zu erhalten, seinerseits als „Bier aus Malz“ im Sinne von Position 2203 der KN qualifiziert werden kann, wobei offensichtlich nicht bestritten wird, dass der Alkoholgehalt dieses Enderzeugnisses 0,5 % vol. übersteigt.

30

Gemäß Art. 26 der Richtlinie 92/83 ist die auf das Ausgangsverfahren anzuwendende Fassung der KN die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltende Fassung, d. h. die, die sich aus der Verordnung Nr. 2587/91 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Paderborner Brauerei Haus Cramer, C-196/10, EU:C:2011:487, Rn. 28).

31

Nach ständiger Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Im Übrigen sind die von der Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (Urteil vom 12. Mai 2016, Toorank Productions, C-532/14 und C-533/14, EU:C:2016:337, Rn. 34 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Anhand dieser Gesichtspunkte ist zu bestimmen, ob ein alkoholisches Erzeugnis, das durch Gärung einer insbesondere aus Glukosesirup und einem geringen Malzanteil bestehenden Würze gewonnen wird, als „Bier aus Malz“ im Sinne von Position 2203 der KN qualifiziert werden kann.

33

Was erstens die Frage betrifft, wie hoch der Malzanteil in der Würze sein muss, ist darauf hinzuweisen, dass die KN keinen Mindestprozentsatz für gemälzte Bestandteile in der zur Erzeugung des Bieres bestimmten Würze festlegt.

34

Position 2203 der KN bezieht sich zwar auf „Bier aus Malz“, was voraussetzt, dass ein Bier, das unter diese Position fällt, nicht erzeugt werden kann, ohne dass Malz einer seiner Bestandteile ist. Gleichwohl kann aus dem bloßen Wortlaut „Bier aus Malz“ nicht abgeleitet werden, dass ein Mindestprozentsatz von Malz in der Würze gefordert wird.

35

Überdies wird in der HS-Erläuterung zu Position 2203 explizit zum Ausdruck gebracht, dass bestimmte Anteile von nicht gemälztem Getreide für die Herstellung der Würze verwendet werden können, ohne dass vorausgesetzt würde, dass der Anteil dieser nicht gemälzten Bestandteile niedriger als der der gemälzten Bestandteile ist.

36

Was zweitens den – einen der Bestandteile der Würze bildenden – Glukosesirup angeht, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein dieses Sirups von der KN nicht untersagt wird.

37

Zudem wird in der HS-Erläuterung zu Position 2203 ausdrücklich anerkannt, dass es möglich ist, der Würze im Verlauf der Gärung geschmackgebende Stoffe zuzusetzen. Im Übrigen ist es, auch wenn zwischen der französischen und der englischen Sprachfassung hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts, in dem möglicherweise Glukose zugesetzt wird, eine gewisse Divergenz besteht – die erste Sprachfassung sieht vor, dass Glukose „dem Bier“ zugesetzt wird, während die zweite Sprachfassung keine derartige Klarstellung enthält -, nach keiner dieser beiden amtlichen Fassungen erforderlich, dass die der Gärung unterzogene Würze frei von Glukose ist.

38

Somit ist ein Erzeugnis, das mit einem geringen Malzanteil hergestellt wird und dem vor der alkoholischen Gärung Glukose zugesetzt wird, nicht allein aus diesen Gründen vom Begriff „Bier aus Malz“ im Sinne von Position 2203 der KN ausgeschlossen.

39

Ein solches Erzeugnis kann indes nur dann unter diese Position fallen, wenn seine objektiven Merkmale und Eigenschaften denen von Bier entsprechen. Insoweit sind konkret die organoleptischen Merkmale des betreffenden Erzeugnisses zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2009, Siebrand, C-150/08, EU:C:2009:294, Rn. 36 und 37, und vom 16. Dezember 2010, Skoma-Lux, C-339/09, EU:C:2010:781, Rn. 46).

40

Daraus folgt, dass dieses Erzeugnis, wenn die organoleptischen Merkmale des alkoholischen Zwischenerzeugnisses, das von B. S. mit nicht alkoholischen Getränken gemischt wird, um das Enderzeugnis herzustellen, das er vermarktet, nicht denen von Bier entsprechen – was insbesondere dann der Fall wäre, wenn dieses Zwischenerzeugnis optisch nicht Bier ähnelte bzw. nicht dessen spezifischen Geschmack hätte -, nicht als „Bier aus Malz“ nach Position 2203 der KN qualifiziert werden könnte. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Feststellungen zu treffen.

41

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 der Richtlinie 92/83 dahin auszulegen ist, dass ein zur Mischung mit nicht alkoholischen Getränken bestimmtes Zwischenerzeugnis, das aus einer Würze gewonnen wird, die einen geringeren Anteil gemälzter Bestandteile als nicht gemälzter Bestandteile enthält und der vor dem Gärungsprozess Glukosesirup zugesetzt wurde, als „Bier aus Malz“ im Sinne von Position 2203 der KN qualifiziert werden kann, sofern die organoleptischen Merkmale dieses Erzeugnisses denen von Bier entsprechen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Kosten

42

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Normen:

EWGRichtl-92/83:2

Verfahrensgang

Vorabentscheidungsersuchen vom Sad Okregowy w Piotrkowie Trybunalskim (Bezirksgericht Piotrków Trybunalski, Polen) vom 2. 2. 2018 (Vorlagebeschluss)

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