Wann sind Sportveranstaltungen als Zweckbetrieb zu qualifizieren?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 03.08.2022 (XI R 11/19) entschieden, dass die Einordnung einer sportlichen Veranstaltung als Zweckbetrieb und somit auch die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG nur möglich sind, wenn entsprechende Aufzeichnungen darüber vorgelegt werden können, dass die Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 AO eingehalten wurden. Dazu gehört insbesondere, dass die Sportler keine Zahlungen erhalten, die über eine bloße Aufwandsentschädigung hinausgehen.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger ist ein Fußballverein, dessen erste Herrenmannschaft in der Oberliga spielt. Nach seiner Satzung verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden die Umsatzsteuerfestsetzungen des Vereins geprüft. Der Prüfer stellte dabei fest, dass die Umsatzgrenze gem. § 67a Abs. 1 AO von 35.000 € (seit dem 01.01.2021: 45.000 €) für sportliche Veranstaltungen überschritten wurde und somit der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nicht mehr zur Anwendung kommen kann.
Das Finanzamt (FA) änderte daraufhin den Umsatzsteuerbescheid und besteuerte die Umsätze aus dem Verkauf von Tickets für sportliche Veranstaltungen nun mit dem Regelsteuersatz von 19 %. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens verzichtete der Kläger auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze, da nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 AO vorlagen. Das FA sah jedoch die Voraussetzungen als nicht erfüllt an und lehnte den Einspruch daher als unbegründet ab. Die gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Der BFH sah die Revision ebenfalls als unbegründet an.
Einordnung von sportlichen Veranstaltungen als begünstigter Zweckbetrieb
Leistungen einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, sind gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu besteuern. Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, mit Ausnahme der in den §§ 65 bis 68 AO aufgeführten Betriebe. Sportliche Veranstaltungen sind (seit 2021) bis zu einer Grenze von 45.000 € an Einnahmen inkl. Umsatzsteuer ohne die Erfüllung von weiteren Voraussetzungen als Zweckbetrieb anzusehen. Wird diese Grenze überschritten oder wird auf die Anwendung dieser Grenze verzichtet, sind die Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 AO zu erfüllen.
Eine sportliche Veranstaltung ist dann als Zweckbetrieb einzuordnen, wenn kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die „Nutzung“ seiner Person, seines Namens, seines Bilds oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Im Streitfall wurden an die Sportler teilweise Vergütungen von monatlich über 1.000 € ausgezahlt. Entsprechende Aufzeichnungen über die tatsächlichen Ausgaben der Sportler konnten nicht vorgelegt werden. Es konnte folglich nicht überprüft werden, ob die Zahlungen tatsächlich nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgingen. Der BFH schloss sich daher der Auffassung des FG an und folgte der Qualifizierung der sportlichen Veranstaltungen als nicht begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Nach Auffassung des BFH reicht es dabei nicht aus, die Aufwendungen der Sportler lediglich plausibel zu machen. Es müssen vielmehr Einzelnachweise und Aufstellungen über die Aufwendungen geführt werden. Da diese im Streitfall nicht vorgelegt werden konnten, wurden die sportlichen Veranstaltungen nicht als Zweckbetrieb anerkannt.
Praxishinweis
Die verantwortlichen Vertreter eines Vereins sollten zum Nachweis der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zweckbetriebs stets die entsprechenden Aufzeichnungen führen, um im Streitfall das Vorliegen eines Zweckbetriebs nachzuweisen. Damit kann auch bei Überschreiten der Zweckbetriebsgrenze von inzwischen 45.000 € gewährleistet werden, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG angewendet werden kann und die sportliche Veranstaltung weiterhin als Zweckbetrieb gilt. |