Rechtsprechung

Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

Bundesfinanzhof, VIII-B-51/19

Beschluss vom 04.07.2019

Leitsatz:

  1. Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten sind keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO.
  2. In Ausnahmefällen kann der Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Waffengleichheit einen Anspruch auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten begründen.

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.03.2019 – 8 K 8201/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

1

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten in dem vor dem Finanzgericht (FG) unter dem Az. 8 K 8201/18 wegen Hundesteuer geführten Klageverfahren mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019, ihnen „Akteneinsicht in die Gerichtsakte sowie sämtliche dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge zu gewähren, indem diese für fünf Tage in die Kanzlei des Unterzeichners übersandt werden“. Das FG teilte hierzu mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Aktenübersendung in die Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten, jedoch bestehe die Möglichkeit, die Akten einem Amtsgericht (AG) in dessen Nähe zu übersenden.

2

Die Kläger beantragten sodann den Erlass einer beschwerdefähigen Ermessensentscheidung, den sie u.a. damit begründeten, dass eine Verweisung auf eine Akteneinsicht in den Räumen eines nahegelegenen AG Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) widerspreche. Es bestehe ein Anspruch auf ungestörte Akteneinsicht. Eine solche sei bei der üblichen Einsichtsgewährung in den Anwaltszimmern der AG wegen des dortigen Publikums- und Telefonverkehrs nicht gewährleistet. Rechtsanwälte seien zudem Organe der Rechtspflege, bei denen auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden könne. Für das in der gerichtlichen Verfügung zum Ausdruck kommende Misstrauen bestehe kein Anlass. Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf den als Rechtsanwalt und Fachanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten, der in 25 Berufsjahren noch nie eine Akte verloren oder nicht fristgerecht an das Gericht zurückgesandt habe. § 78 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestatte die Übersendung in die Kanzleiräume des Rechtsanwaltes, denn hierbei handele es sich um Diensträume i.S. dieser Vorschrift.

3

Das FG lehnte den Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 5. März 2019 ab. Unter den Begriff der Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO fielen Räumlichkeiten, die vorübergehend oder dauernd dem öffentlichen Dienst zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten dienten und über die ein Träger öffentlicher Gewalt das Hausrecht ausübe. Bei den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten handele es sich daher nicht um Diensträume. Einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vermöge der Senat nicht zu erkennen.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, der das FG nicht abgeholfen hat. Die Kläger rügen insbesondere, der angefochtene Beschluss leide an einem Ermessensausfall und beruhe auf einer unrichtigen Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Diensträume“ in § 78 Abs. 3 FGO.

Gründe:

5

Die statthafte Beschwerde ist unbegründet.

6

Die Beschwerde ist statthaft. Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne des eine Beschwerde ausschließenden § 128 Abs. 2 FGO dar (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 15. Juli 2008 – X B 5/08, BFH/NV 2008, 1695; vom 14. Januar 2015 – V B 146/14, BFH/NV 2015, 517, m.w.N. jeweils zu § 78 FGO a.F.).

7

Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis unbegründet. Der angefochtene Beschluss des FG über die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

8

Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 FGO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten nicht um Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 FGO. Auch besteht kein Anspruch der Kläger auf die Gewährung einer entsprechenden Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten zur Sicherung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Waffengleichheit.

9

a)

Seit dem 1. Januar 2018 (vgl. Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des Rechtsverkehrs, BGBl I 2017, 2208) enthält § 78 Abs. 3 FGO eine Regelung für die Akteneinsicht, wenn die Prozessakten in Papierform geführt werden. Dabei bestimmt § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO erstmals (ausdrücklich) den Ort der Einsichtnahme. Gemäß § 78 Abs. 3 FGO wird, wenn die Prozessakten –wie vorliegend– in Papierform geführt werden, die Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt (Satz 1). Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden (Satz 2).

10

Diensträume in diesem Sinne sind nicht nur die Diensträume des Gerichts, sondern Räumlichkeiten, die vorübergehend oder dauernd dem öffentlichen Dienst zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten dienen und über die ein Träger öffentlicher Gewalt das Hausrecht ausübt (Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 36; vgl. auch Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 78 FGO Rz 13a; Fu in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 78 FGO Rz 57; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 78 Rz 14; s. BRDrucks 236/16, 57 zum Begriff der Diensträume in § 32f Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung –StPO–). Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten sind somit keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 FGO.

11

Dass der Gesetzgeber mit der Verwendung der Formulierung „in Diensträumen“ in der Neufassung des § 78 Abs. 3 FGO auch eine Einsichtnahme in den Kanzleiräumen eines Rechtsanwaltes gemeint haben könnte, findet weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzessystematik und -entstehungsgeschichte eine Stütze. Vielmehr hat es der Gesetzgeber –wie schon mehrfach zuvor (vgl. zur Gesetzeshistorie z.B. Schaz, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2017, 2302)– auch im Zusammenhang mit der Neufassung durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des Rechtsverkehrs unterlassen, die Regelungen in § 78 FGO zum Ort der Akteneinsicht an die anderer Verfahrensordnungen, die die Möglichkeit einer Akteneinsicht in den Räumen des Prozessbevollmächtigten ausdrücklich vorsehen (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO–, § 120 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes, § 32f Abs. 2 Satz 3 StPO), anzupassen. Dies ist Ausdruck einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. auch Fu in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 78 FGO Rz 68; BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2008 – V B 29/08, BFH/NV 2009, 194 noch zu § 78 FGO a.F.), der die Angleichung trotz der in der Literatur (vgl. Nachweise hierzu bei Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 13) geäußerten Kritik gegen die ständige, vom Bundesverfassungsgericht –BVerfG– (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 26. August 1981 – 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 1982, 77; vom 11. Juli 1984 – 1 BvR 1523/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1984, 478; vom 8. Oktober 2002 – 1 BvR 1503/02, HFR 2003, 79) gebilligte Rechtsprechung des BFH zu § 78 FGO a.F., wonach die Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt war (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 517, m.w.N.; vgl. weitere Nachweise hierzu bei Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 11 f.), unterlassen hat.

12

Vor diesem Hintergrund kann auch der Umstand, dass Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege sind (vgl. § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und bei ihnen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann (vgl. § 174 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung), die sich auch auf den Umgang mit ihnen überlassenen Akten erstreckt, zu keinem anderen Normverständnis führen.

13

b)

Allerdings kann aus der Formulierung „in Diensträumen“ nicht –wie das FG offenbar meint– hergeleitet werden, die gesetzliche Neufassung des § 78 Abs. 3 FGO schließe eine Akteneinsicht außerhalb von „Diensträumen“ –und damit (auch) in den Räumen des Prozessbevollmächtigten– ausnahmslos aus (so im Ergebnis auch Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 38; Fu in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 78 FGO Rz 66; Schaz in DStR 2017, 2302, 2304; a.A. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 78 Rz 14). Die Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten ist in Ausnahmefällen auch weiterhin möglich.

14

aa)

Das in § 78 Abs. 1 FGO festgeschriebene Recht auf Akteneinsicht ist sowohl Ausfluss des Anspruchs der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs als auch Ausdruck eines das gesamte Prozessrecht beherrschenden Grundsatzes, dass die Beteiligten alle tatsächlichen Grundlagen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, vorher kennen sollen und zur Kenntnis nehmen dürfen. Das Recht auf Akteneinsicht dient damit auch der Waffengleichheit der Beteiligten und damit dem umfassenden Rechtsschutz i.S. des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG-Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 3515/08, HFR 2010, 862).

15

bb)

Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Waffengleichheit gebietet es in Ansehung der gegen eine Aktenversendung sprechenden Umstände (z.B. Gefahr von Aktenverlusten, insbesondere wenn diese potentielle Beweismittel wie z.B. Steuererklärungen mit Originalbelegen enthalten, Gefahr der Verletzung des Steuergeheimnisses, Einschränkung der Verfügbarkeit der Akten für die Bearbeitung im Gericht, Gefahr von Aktenbeschädigungen bzw. –manipulationen) zwar nicht, eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten als Regelfall vorzusehen. Er kann jedoch in Ausnahmefällen einen entsprechenden Anspruch auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten begründen.

16

cc)

In diesem Sinne schreibt § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO –werden die Prozessakten in Papierform geführt– für den Regelfall fest, dass die Akteneinsicht in Diensträumen, und damit nicht in den Räumen des Prozessbevollmächtigten stattfindet. Daneben kann eine Akteneinsicht gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf in Betracht kommen, soweit nicht wichtige Gründe entgegen stehen. Allerdings ergibt sich hieraus keine Verpflichtung des Gerichts, die Papierakte in eine elektronische Akte zu überführen, um eine solche Akteneinsicht zu ermöglichen (vgl. Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 28; Fu in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 78 FGO Rz 64). In Ausnahmefällen besteht –resultierend aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Waffengleichheit– die Möglichkeit der Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten (vgl. i.E. auch Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 38; Fu in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 78 FGO Rz 66). Wann ein solcher Ausnahmefall anzunehmen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

17

dd)

Die Entscheidung darüber, ob in den Fällen des § 78 Abs. 3 FGO ausnahmsweise eine Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten zu gewähren ist, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 517; vom 13. Dezember 2012 – X B 221-222/12, BFH/NV 2013, 571; in BFH/NV 2008, 1695 zu § 78 FGO a.F., jeweils m.w.H.). Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine vom FG getroffene, die Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten ablehnende Entscheidung, ist der BFH nicht auf eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des FG beschränkt. § 102 FGO gilt nur für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen von Behörden, nicht für die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen. Der BFH ist als Beschwerdegericht Tatsachengericht und deshalb gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1695, m.w.N.).

18

Für die Art und Weise der Anwendung des Ermessens ist der vom Gesetzgeber in § 78 Abs. 3 FGO gesteckte Ermessensrahmen zu beachten. Ist danach im Regelfall die Akteneinsicht in Diensträumen sowie durch Bereitstellung des Akteninhalts zum Abruf zu gewähren, während die Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten lediglich eine durch besondere Umstände des Einzelfalls gebotene Ausnahme darstellt, folgt hieraus, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb der Kanzleiräume verbunden sein können (z.B. räumliche Enge in Diensträumen o.Ä.), keine Ausnahme von der Regel rechtfertigen können (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 517, und in BFH/NV 2008, 1695, jeweils zu § 78 FGO a.F., m.w.N.).

19

ee)

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommt die Gewährung der Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht in Betracht. Die Kläger haben keine hinreichenden Gründe für die Annahme eines entsprechenden Ausnahmefalles dargelegt. Ihre Ausführungen zu den aus ihrer Sicht üblicherweise herrschenden, ungenügenden äußerlichen Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht im AG genügen hierfür nicht. Auch kann der Senat nicht erkennen, dass besondere Umstände im Streitfall (z.B. außergewöhnlich umfangreiche/unübersichtliche Akten – vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 517) einen Anspruch der Kläger auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten rechtfertigen. Dessen persönliche Zuverlässigkeit sowie die abweichende Praxis der Verwaltungsgerichte zur Akteneinsicht in den Räumen des Prozessbevollmächtigten können kein anderes Ergebnis begründen.

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c)

Schließlich folgt –entgegen der Auffassung der Kläger– aus dem BVerfG-Beschluss vom 12. Februar 1998 – 1 BvR 272/97 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1998, 836) nichts anderes. Die Entscheidung betrifft die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Geltung des § 100 Abs. 2 VwGO a.F.. Diese Norm enthielt und enthält auch in der aktuellen Fassung eine Regelung, dass die Akten nach dem Ermessen des Vorsitzenden dem Prozessbevollmächtigen zur Mitnahme in seine Geschäftsräume übergeben werden können. Die Erwägungen des BVerfG sind daher für das finanzgerichtliche Verfahren, für das eine entsprechende Regelung weiterhin fehlt, nicht einschlägig (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 517, und vom 5. Juli 2011 – II B 24/11, BFH/NV 2011, 1716 zu § 78 FGO a.F.).

21

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 1 FGO.

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