Steuerrecht

beA-Umlage der Rechtsanwaltskammer als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn

beA-Umlage der Rechtsanwaltskammer als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn

 

Das beA wird durch die Bundesrechtsanwaltskammer betrieben und für die Finanzierung ihrer daraus resultierenden Aufgaben erhebt die Kammer nach § 178 I BRAO Beiträge von ihren Mitgliedern, also den Rechtsanwaltskammern, den sogenannten gesonderten Beitragsanteil. Die Rechtsanwaltskammern wiederum legen Beiträge und Umlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die in ihrem Bezirk zugelassenen Anwältinnen und Anwälten um.

 

Zahlt ein Arbeitgeber für seine anwaltlichen Arbeitnehmer die jährliche beA-Umlage, die an die zuständige Rechtsanwaltskammer abzuführen ist, so hat dies lohnsteuerrechtliche Auswirkungen:

 

So etwa das FG Münster: die Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber stellen steuerpflichtigem Arbeitslohn dar. Gleiches gelte für Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein.

 

Das FG Münster sah hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die beA-Umlage der Arbeitnehmerin ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgeber nicht für gegeben an, sondern meinte, die Einrichtung des Postfachs erfolge für den anwaltlichen Arbeitnehmer unabhängig vom Anstellungsverhältnis und in ihrem eigenen beruflichen Interesse.

 

Anmerkung: Dies dürfte aber zumindest deshalb bezweifelt werden, als dass hier jedenfalls ein Gleichlauf der Interessen vorliegt. Argumentieren könnte man lediglich damit, dass das beA wegen der berufsrechtlichen Konsequenzen das überwiegende Interesse des anwaltlichen Arbeitnehmers dasjenige des Arbeitgebers übersteigt.

 

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