RechtsprechungVertragsrechtWirtschaftsstrafrecht

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

Oberlandesgericht Dresden, 8-U-1802/17

Urteil vom 28.06.2018

Leitsatz:

  1. Ein Emissionsprospekt für den Vertrieb von Orderschuldverschreibungen kann sich als fehlerhaft erweisen, wenn wesentliche Änderungen der Geschäftsausrichtung der Emissionsgesellschaft nicht offengelegt werden.

  2. Zu den Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht wegen Beteiligung an einem Kapitalanlagebetrug.

  3. Zu den Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht wegen Beteiligung an einem Betrug.

  4. Zu den Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht wegen Beteiligung an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

Gründe:

A.

Das klagende Ehepaar verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 88.000,00 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten und begründet dies damit, dass sich die Beklagten an einem Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB und einem Betrug nach § 263 StGB sowie einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB beteiligt und dadurch die Kläger geschädigt hätten, die ihrerseits am 04.01.2013 und 23.02.2013 Orderschuldverschreibungen der F… (im Folgenden: F…) über 16.000,00 € bzw. 52.000,00 € erworben und dieser Gesellschaft am 27.09.2013 und 09.10.2013 zwei Nachrangdarlehen über jeweils 10.000,00 € gewährt hätten.

Nachdem über das Vermögen der F… am 01.04.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, erhoben die Kläger im Jahr 2015 Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 4) mit der Behauptung, diese hätten dem engeren Führungskreis der F…-Unternehmensgruppe angehört und hafteten auf Schadenersatz, weil sie – gemeinschaftlich verantwortlich – infolge des Betriebs einer Art „Schneeballsystem“ und durch unrichtige Prospektdarstellungen zur Vermögens- und Ertragslage der F… mittäterschaftlichen Kapitalanlagebetrug in Tateinheit mit Betrug begangen hätten.

Der Beklagte zu 1) war Vorstand der I… AG I… K… P… (im Folgenden: I…) und gehörte u.a. dem Aufsichtsrat der I… F… P… AG an. Ab September 2013 hatte er bei der F… zudem die Stellung eines Prokuristen inne. Der Beklagte zu 2) war Aufsichtsrat bei der F…, der P… AG und der I… und betreute die Unternehmensgruppe als Rechtsanwalt. Der Beklagte zu 3) war im Zeichnungszeitraum zum Prokuristen der emittierenden F… bestellt. Bei der I… war er daneben als Vorstand und bei der I… AG F…institut (im Folgenden: F…) als Aufsichtsrat tätig. Der Beklagte zu 4) war Vorstand der I… und zum Aufsichtsratsmitglied u.a. bei der I… F… P… AG berufen. Die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) waren darüber hinaus mit unterschiedlichen Anteilen an einzelnen Gesellschaften der F…-Unternehmensgruppe wirtschaftlich beteiligt. Persönlich haftender Gesellschafter der F… war Herr B…, über dessen privates Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Herr B… ist – ebenso wie die Beklagten und Herr P… – Angeklagter in einem derzeit beim Landgericht Dresden geführten Strafverfahren.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Nachdem der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2) aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen unterbrochen worden ist, hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) abgewiesen. Das Landgericht sei zwar davon überzeugt, dass die Kläger, wie behauptet, Orderschuldverschreibungen im Umfang von insgesamt 68.000,00 € erworben und Nachrangdarlehen über 20.000,00 € gewährt hätten. Die Kläger hätten aber zur konkreten Zeichnungssituation nicht hinreichend substantiiert und schlüssig vorgetragen. Selbst wenn man den Vortrag der Kläger zugrunde lege, dass ihrer Anlageentscheidung der Nachtrag 1 zum Basisprospekt für Orderschuldverschreibungen 2011/2012 mit Stand 29.10.2012 zu Grunde gelegen habe, reiche dies für einen schlüssigen Vortrag nicht aus. Daran ändere auch nichts, dass die Kläger weiter zur Zeichnungssituation vorgetragen und den Vermittler benannt hätten. Aus dem Umstand, dass die Klägervertreter in fünf Rechtsstreitigkeiten zur Zeichnungssituation – mit Ausnahme des Namens des Vermittlers – identisch vortrügen, sei abzuleiten, dass es sich um unzulässige Behauptungen ins Blaue hinein handele. Das Landgericht sei nicht davon überzeugt, dass die Geschehnisse der jeweiligen Anlageentscheidungen identisch gewesen wären. Auch der Vortrag der Kläger zu den in den Verkaufsprospekten verschwiegenen nachteiligen Tatsachen sei unbeachtlich, da eine Zuordnung des Vortrags zu einzelnen Prospekten fehle und auch hier der Vortrag in allen Parallelverfahren identisch sei. Schließlich seien auch „die Voraussetzungen für die Verwirklichung von subjektiven Tatbeständen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB nicht erfüllt“. Die Kläger trügen nicht hinreichend substantiiert zum Vorsatz vor. Der Beklagte zu 4) habe unbestritten vorgetragen, dass der Steuerberater S… und der Wirtschaftsprüfer H… die Bilanzierung der F… für zulässig erachtet hätten. Schließlich fehle es am konkreten Vortrag zur Prospektverantwortlichkeit der Beklagten. Außerdem fehle es an Vortrag zur haftungsbegründenden Kausalität, da die Kläger zur konkreten Zeichnungssituation nicht substantiiert vorgetragen hätten. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bestehe nicht, da es an Vortrag fehle, inwieweit die Beklagten die Kläger getäuscht haben sollten. Auch hier sei erheblich, dass nicht schlüssig dargetan sei, welchen Prospekt und welchen Fehler die Kläger zur Kenntnis genommen hätten. Es fehle zudem an Vortrag, aus dem sich ergebe, weshalb die Beklagten verpflichtet gewesen seien, den Klägern mitzuteilen, dass das Geschäftsmodell nicht tragfähig gewesen sei. Aus dem Fehlen der schlüssigen Darlegung einer Rechtspflicht gegenüber den Klägern ergebe sich auch, weshalb kein Anspruch nach § 826 BGB bestehe. Auch insoweit fehle es an der Darlegung der Kausalität.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.

Sie rügen, das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt habe, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht habe rechnen müssen. Das Landgericht habe vor der mündlichen Verhandlung nicht zu verstehen gegeben, dass die Zeichnungssituation durch die Kläger nicht hinreichend dargestellt worden sei und nicht ersichtlich sei, welcher Prospekt der Anlageentscheidung zu Grunde gelegen habe. Die Kläger hätten vorgetragen, dass der Basisemissionsprospekt 2011/2012 mit Stand 29.10.2012 vorgelegen habe; dies sei von den Beklagten nicht bestritten worden. Soweit dem Gericht dieser Prospekt trotz der Vielzahl von Parallelverfahren nicht bekannt gewesen sei, hätte dieses darauf hinweisen müssen, so dass die Kläger den Prospekt dann vorgelegt hätten; insoweit legen die Kläger den Basisemissionsprospekt mit Stand 29.10.2012 vor. Im Übrigen hätten die Kläger die Zeichnungssituation im Schriftsatz vom 14.09.2017 ausreichend dargestellt. Der Umstand, dass in den Parallelverfahren die Zeichnungssituation häufig fast identisch war, beruhe darauf, dass die gebundenen Vermittler – wie erstinstanzlich vorgetragen – die gleichen Schulungen der Beklagten zu 1) bis 4) absolviert hätten und daher auch die gleichen Abläufe und gleichen Hinweise an die Anleger erfolgt seien. Zum Beweis für die Richtigkeit des Vortrags der Kläger sei der Vermittler H… als Zeuge angeboten worden.

Soweit das Landgericht weiter vortrage, dass kein hinreichender Vortrag zum subjektiven Tatbestand gehalten worden sei, habe das Landgericht den Vortrag der Kläger aus dem Schriftsatz vom 20.06.2017, S. 44 ff., S. 47 ff., S. 67 ff., S. 96 ff. und S. 98 ff. nebst den dort gehaltenen Beweisantritten ebenso wie den Vortrag auf den Seiten 24 – 27 des Schriftsatzes vom 14.09.2017 nebst den dort angebotenen Beweisen vollständig übergangen.

Soweit das Landgericht die haftungsbegründende Kausalität in Frage stelle, beruhe das gleichfalls auf dem Umstand, dass das Landgericht zu Grunde lege, dass es an Vortrag zu dem vorgelegten Prospekt fehle. Auch soweit der Anspruch aus § 826 BGB abgelehnt worden sei, liege dies daran, dass das Gericht den Sachvortrag aus den Schriftsätzen vom 20.06.2017 und 14.09.2017 nicht berücksichtigt habe und die dort enthaltenen Beweisangebote übergangen habe.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des am 09.11.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig, Az. 9 O 1679/15,

  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 16.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 16.000,00 € seit dem 23.01.2013 bis Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kläger aus ihrer Beteiligung an der F… in Form einer Orderschuldverschreibung mit der Registernummer FB-OSV00209066 zu zahlen;

  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 52.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 52.000,00 € seit dem 14.03.2013 bis Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kläger aus ihrer Beteiligung an der F… in Form einer Orderschuldverschreibung mit der Registernummer FB-OSV00209106 zu zahlen;

  3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 10.000,00 € seit dem 31.10.2013 bis Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kläger aus ihrer Beteiligung an der F… in Form eines Nachrangdarlehens mit der Registernummer FB-NRD022301449 zu zahlen;

  4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 10.000,00 € seit dem 31.10.2013 bis Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kläger aus ihrer Beteiligung an der F… in Form eines Nachrangdarlehens mit der Registernummer FB-NRD022301451 zu zahlen;

  5. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie weitere 4.242,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise beantragen die Kläger,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Leipzig aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Leipzig zurückzuverweisen.

Die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hält die Berufung für unzulässig, da zwischen dem erstinstanzlichen Vorbringen und der Berufungsbegründung kein wesentlicher Unterschied bestehe und deshalb nicht deutlich werde, aus welchen Gründen das Urteil des Landgerichts als fehlerhaft erachtet werde; soweit man von einer Überraschungsentscheidung des Landgerichts ausgehe, sei eine Entscheidungserheblichkeit nicht aufgezeigt. Das Landgericht habe keine Hinweispflichten verletzt, weil einige Beklagte schon erstinstanzlich auf unzureichenden Vortrag zur Zeichnungssituation und zur Kausalität hingewiesen hätten. Der Beklagte zu 1) sei kein Hintermann und weder in die Bilanzierung der F… noch in deren Prospekterstellung eingebunden worden; die Prospekte seien ausschließlich von den Zeugen B… und P… sowie den Herren H… und C… und dem Beklagten zu 2) erstellt worden. Der Beklagte zu 1) sei auch nicht einer der beiden Vertriebsvorstände der Firmengruppe gewesen, der Vertrieb der Orderschuldverschreibungen sei durch die F… erfolgt, deren Vertriebsvorstand der Zeuge S… gewesen sei. Der Beklagte zu 1) sei auch in seiner Funktion als Vorstand der I… gegenüber dem Zeugen B… weisungsgebunden gewesen. Auch als Vorstand der I… sei er nicht an deren Provisionseinnahmen durch die Eigengeschäfte in Gold und Versicherungen beteiligt gewesen; dies alles sei ohne sein Wissen und seine Zustimmung geschehen. Es sei nicht dargelegt, dass die von ihm unterschriebenen Jahresabschlüsse der I… nicht korrekt seien. Sein Geschäftsbereich sei die Organisation des Vertriebs der I… gewesen. Soweit er Schulungen für die F… durchgeführt habe, habe er sich an Weisungen gehalten; „Produktschulungen“ habe er seit 2010 nicht mehr durchgeführt. An Dienstagsrunden habe er nur sporadisch teilgenommen. Eigengeschäfte seien ohnedies in der Versicherungsbranche weit verbreitet und böten kein Indiz für ein Schneeballsystem. In den Prospekten, die von der B… genehmigt seien, sei die Verwendung etwa der Hälfte der Einnahmen aus Orderschuldverschreibungen zur Bedienung älterer Orderschuldverschreibungen und älterer Genussrechte offen ausgewiesen. Die B… habe den Prospekt geprüft und genehmigt, weshalb sich der Beklagte zu 1) darauf verlassen habe, dass die Prospektinhalte „stimmen“. Der Beklagte zu 1) sei bis zuletzt vom Konzept der F… überzeugt gewesen und habe deshalb noch im Mai 2013 seinen künftigen Schwiegereltern Anlagen in Höhe von 50.000,00 € vermittelt und für seine Tochter eine Orderschuldverschreibung gezeichnet. Schließlich sei zu vermuten, dass es sich bei den hier streitgegenständlichen „vier Orderschuldverschreibungen“ zumindest in ein oder zwei Fällen um eine (wiederholte) Wiederanlage handele, da dem Beklagten zu 1) bekannt sei, dass der Vermittler H… den Klägern im Oktober 2011 „Anleihen“ für 25.000,00 € vermittelt habe.

Der Beklagte zu 3) meint, dass das Landgericht seine Hinweispflichten nicht verletzt und zu Recht Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB und § 826 BGB verneint habe. Er habe weder ein Schneeballsystem betrieben noch Schuldverschreibungen und Nachrangdarlehen der F… vertreiben lassen oder das Geschäftsmodell der F… B… KGaA sonst in maßgeblicher Weise gefördert oder aktiv verschleiert, auch habe er nichts mit der Erstellung der Prospekte zu tun gehabt. Er habe auch keine Kenntnis von dem konkreten Geschäft der F… und deren Finanzen und Bilanzen gehabt.

Der Beklagte zu 4) ist der Ansicht, dass dem Landgericht keine Hinweispflicht oblegen habe, weil bereits die Beklagten erstinstanzlich auf alle Umstände hingewiesen hätten, auf die das Landgericht sein Urteil gestützt habe. Der Vortrag der Kläger sei unsubstantiiert und die angebotenen Beweismittel auf Ausforschung gerichtet gewesen.

Mit Schriftsätzen vom 27.04.2018, 07.05.2018, 24.05.2018 und 06.06.2018 haben die Parteien der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht und die Senatsbeschlüsse vom 31.05.2018 und 12.06.2018 Bezug genommen.

B.

I.

Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) ist die Berufung der Kläger zulässig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die gerügte Rechtsverletzung ergeben soll und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung aufzeigen. Die Kläger rügen, dass das Landgericht ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe und geben an, welchen erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere zur Zeichnungssituation und Kausalität, das Landgericht übergangen habe. Dies stellt eine konkrete Auseinandersetzung mit den landgerichtlichen Begründungserwägungen dar, die den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt.

II.

In der Sache führt die Berufung der Kläger auf den Hilfsantrag zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens sowie zur Zurückverweisung der Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Das dem Urteil zugrunde liegende Verfahren leidet an wesentlichen Mängeln, aufgrund derer eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme erforderlich wird; dies gilt gleichermaßen, soweit der von den Klägern begehrte Schadensersatz aus dem Erwerb von Orderschuldverschreibungen (siehe nachfolgend Ziffer 2) und der Vergabe von Nachrangdarlehen (siehe nachfolgend Ziffer 3) abgeleitet wird.

  1. Ob ein Urteil an einem wesentlichen Mangel leidet bzw. ein Verfahrensfehler anzunehmen ist, muss aus der materiell-rechtlichen Sicht des Erstrichters beurteilt werden; eine unrichtige materiell-rechtliche Bewertung fällt nicht unter § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO (BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 15.02.2017 – VIII ZR 284/15, Rn. 18 ff. m.w.N.; BeckOK/Wulf, ZPO, 28. Edition, § 538 Rn. 8). Ein Verfahrensfehler ist dann wesentlich im Sinne von § 538 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wenn das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem so erheblichen Mangel leidet, dass es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann (BGH, Urteil vom 26.09.2002 – VII ZR 422/00, NJW-RR 2003, 131). Als wesentliche Verfahrensfehler kommen Verstöße gegen die richterliche Hinweispflicht (BGH, Urteil vom 04.02.1993 – I ZR 319/90, NJW 1993, 1991, beck-online) und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör in Betracht (BeckOK/Wulf, ZPO, 28. Edition, § 538 Rn. 13; Prütting/Gehrlein/Oberheim, ZPO, 9. Auflage, § 538 Rn. 10 m.w.N.).

  2. Das Landgericht hat in mehrfacher Hinsicht entscheidungserheblichen Vortrag der Kläger übergangen und infolgedessen die Sach- und Rechtslage nur unzureichend geprüft. Die Kläger sind entgegen der landgerichtlichen Auffassung ihrer Darlegungslast nachgekommen; das Landgericht hat die Substantiierungsanforderungen überspannt. Zudem hat das Landgericht in unzulässiger Weise eine Beweiswürdigung vorweggenommen, ohne die angebotenen Beweise zu erheben.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt – auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter – dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (BGH, Beschluss vom 07.06.2018 – III ZR 210/17, Rn. 4; Beschluss vom 18.12.2014 – III ZR 125/14, Rn. 11; Urteil vom 23.06.2016 – III ZR 308/15, NJW 2016, 3024, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 27.09.2016 – VI ZR 565/15, Rn. 6; jeweils mwN). Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dabei schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 07.06.2018, aaO., Rn. 4; Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 88/16, ZIP 2018, 283, Rn. 9 m.w.N.). Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (BGH, Beschluss vom 07.06.2018, aaO., Rn. 4; Urteile vom 06.12.2012 – III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296, Rn. 10; vom 23.06.2016, aaO., Rn. 18 und vom 19.10.2017 – III ZR 565/16, NJW-RR 2017, 1520, Rn. 33). Im Interesse der Wahrung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht dabei keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH, Beschluss vom 07.06.2018, aaO., Rn. 4; Urteil vom 06.12.2012, aaO., Rn. 10). Ob und inwieweit der Zeuge in der Lage ist, sich zu erinnern, ist erst durch die Vernehmung des Zeugen und die daran anschließende Würdigung seiner Aussage zu klären (BGH, Beschluss vom 29.10.2008 – IV ZR 272/06, NJW-RR 2009, 244, Rn. 7). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung der Partei ist ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 07.06.2018, aaO., Rn. 4; Urteile vom 08.05.1992 – V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; vom 13.12.2002 – V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491 und vom 12.06.2008 – V ZR 223/07, Rn. 7).

Diesen Maßstab hat das Landgericht im Hinblick auf die von den Klägern erworbenen Orderschuldverschreibungen verkannt (Berufungsanträge zu 1) und 2). Daneben hat das Landgericht nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO erforderliche Hinweise nicht erteilt und auch hierdurch gegen den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verstoßen. Im Einzelnen:

a)

Die Kläger haben eine Haftung der Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) aus § 823 Abs. 2, § 830 BGB i.V.m. § 264a Abs. 1 StGB, § 27 StGB im Hinblick auf die nach der Überzeugung des Landgerichts klägerseitig erworbenen Orderschuldverschreibungen schlüssig dargelegt, wobei es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, dass § 264a Abs. 1 StGB als Schutzgesetz im Sinne der genannten Haftungsnorm zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 24.06.2014 – VI ZR 560/13, WM 2014, 1470; Urteil vom 12.05.2015 – VI ZR 102/14, WM 2015, 1562; Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 823 Rn. 70).

aa)

Nach § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, von Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Tathandlungen des § 264a Abs. 1 StGB sind danach das Verbreiten unrichtiger vorteilhafter Angaben (nachfolgend aaa) oder das Verschweigen nachteiliger Tatsachen (nachfolgend bbb) durch schriftliche oder mündliche Äußerungen gegenüber einem größeren Kreis potentieller Anleger.

aaa)

Angaben müssen dabei aufgrund ihres unrichtigen Inhalts geeignet sein, bei den Anlegern Fehlvorstellungen über die Anlagerisiken bzw. Anlagechancen zu erzeugen. Unter unrichtigen vorteilhaften Angaben werden dabei Behauptungen über tatsächliche Umstände, aber auch Werturteile, Meinungen und Prognosen verstanden (Fischer, StGB, 65. Auflage, § 264a Rn. 14 m.w.N.). Unrichtig sind die Angaben, wenn sie nicht den objektiven Gegebenheiten entsprechen. Prognosen und Wertentscheidungen sind unrichtig, wenn die ihnen zugrundeliegenden Tatsachen nicht zutreffen oder sie nicht hinreichend auf Tatsachen gestützt sind (BeckOK/Momsen/Laudien, StGB, 37. Edition, § 264a Rn. 11 f., beck-online). Vorteilhaft sind die Angaben, wenn sie aus der Sicht der Anleger diese zur Investition veranlassen können (Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Auflage, § 264a Rn. 25).

bbb)

Nachteilig sind solche Tatsachen, die – unabhängig von den individuellen Besonderheiten der einzelnen potentiellen Anleger – für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (Fischer, aaO., Rn. 15). Ein Verschweigen solcher Tatsachen liegt allerdings nicht vor, wenn sie nur schwer verständlich und an versteckter Stelle, aber vollständig und zutreffend im Prospekt angeführt werden (BVerfG, Beschluss vom 29.02.2008, 1 BvR 371/07, Rn. 17).

ccc)

Die unrichtigen Angaben oder verschwiegenen Tatsachen müssen sich auf für die Entscheidung über den Erwerb erhebliche Umstände beziehen; dies ist dasjenige was nach dem Urteil eines verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Anlegers im Hinblick auf die Natur des konkreten Anlageangebots für dessen Bewertung maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 12.05.2005 – 5 StR 283/04, Rn. 29 ff., NJW 2005, 2242).

bb)

Orderschuldverschreibungen fallen, wie auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, unter den Wertpapierbegriff des § 264a Abs. 1 StGB (Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Auflage, § 264a Rn. 5; Fischer, StGB, 65. Auflage, § 264a Rn. 6).

cc)

Die Kläger haben hinreichend dazu vorgetragen, dass im Rahmen des Vertriebs der Orderschuldverschreibungen konkret in § 264a Abs. 1 StGB aufgeführte Werbemittel in Form von Emissionsprospekten ihnen gegenüber Verwendung fanden. Entgegen der Behauptung des Beklagten zu 1) haben sie bereits erstinstanzlich zudem die Anlageberatungsprotokolle vorgelegt. Anders als das Landgericht annimmt, haben sie sowohl die Zeichnungssituation als auch die Verwendung bestimmter Prospekte substantiiert und schlüssig dargetan. Schon in der Klageschrift ist ausgeführt, dass der Zeichnung eine Beratung durch den Vermittler H… vorausgegangen sei und welche Anlageempfehlungen dieser mit welchen anlagebezogenen Ankündigungen ausgesprochen habe. Ferner haben die Kläger geschildert, dass eine Prospektübergabe erfolgt sei und der Vermittler H… in den Gesprächen auch Inhalte aus dem Prospekt zusammengefasst und erläutert habe. Eine prospektgestützte Beratung stand damit – den Klagevortrag zugrunde gelegt – außer Zweifel, zumal die Kläger ebenso behauptet haben, dass der Prospekt die maßgebliche Informationsquelle für den Vermittler gewesen sei. Darüber hinaus haben die Kläger in der Klageschrift zunächst mitgeteilt, dass Grundlage der Zeichnungen der Basisemissionsprospekt der F… zu Orderschuldverschreibungen 2011/2012 (Stand: 27.09.2011) gewesen sei; diese Angabe haben sie dann auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 14.09.2017 dahin korrigiert, dass der Basisemissionsprospekt (zu den Orderschuldverschreibungen der F…) 2011/2012 mit Stand 29.10.2012 Grundlage der durch den Vermittler H… durchgeführten Beratung gewesen sei. Dies korrespondiert mit den Angaben unter Ziffern 8 und 9 des Protokolls zur Anlageberatung vom 04.01.2013 zu einem Anlagebetrag von 16.000,00 €, dem zu entnehmen ist, dass die Kläger anhand der Risikohinweise des Basisprospektes beraten worden sind und dass ihnen dieser ausgehändigt worden ist. Aus den bei Ziffer 8 angegeben Seitenzahlen kann ohne weiteres hergeleitet werden, dass es sich um den Basisemissionsprospekt 2011/2012 gehandelt hat. Auch dem Protokoll vom 23.02.2013 zu einem Anlagebetrag von 52.000,00 € sind entsprechende Angaben zu entnehmen. Damit haben die Kläger den Prospekt, der Grundlage der Beratung und Zeichnung gewesen sein soll, konkret bezeichnet.

Soweit sich erst aus dem Urteil des Landgerichts ergibt, dass dieses Zweifel daran hat, dass ein derartiger Prospekt existiert, hätte es die Kläger so frühzeitig darauf hinweisen müssen, dass diese Gelegenheit gehabt hätten, hierzu ergänzend vorzutragen und – wie mit der Berufungsbegründung geschehen – den Prospekt vorzulegen. Das Landgericht konnte auch nicht erwarten, dass – ohne vorherige Ankündigung der diesbezüglichen Zweifel – der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auskunftsfähig wäre; es liegt einer der Sachverhalte vor, in denen das Landgericht sogar von Amts wegen den Klägern eine Schriftsatzfrist zur Klarstellung der Prospektsituation hätte einräumen müssen. Dann aber hätten die Kläger – wie mit der Berufungsbegründung geschehen – den von dem Landgericht im Urteil als unbekannt bezeichneten Prospekt vorgelegt.

Soweit das Landgericht aus dem Umstand, dass im Protokoll vom 04.01.2013 die Angabe, dass der Nachtrag zum Basisprospekt übergeben worden sei, durchgestrichen ist, folgert, es sei unklar, was den Klägern bei der Beratung vorgelegen habe, übergeht es unstreitigen Vortrag der Kläger und nimmt – wäre es streitig – zudem das Ergebnis einer Beweisaufnahme vorweg. Die Kläger haben – von den Beklagten erstinstanzlich unbestritten – mehrfach vorgetragen, dass der Basisemissionsprospekt 2011/2012 vorgelegen habe. Sie haben zudem – unbestritten – angegeben, dass zudem der Nachtrag 1 ausgehändigt worden sei. Dann aber hätte das Landgericht diese Angaben als unstreitigen Sachvortrag zu Grunde legen müssen, ohne dass es darauf ankommt, dass vom Landgericht nicht aufgezeigt wurde, inwieweit sich die Basisprospekte mit Stand 27.09.2011 und Stand 29.10.2012 unterschieden, außer dass der zuletzt genannte auch den Nachtrag 1 im Anhang enthält. Im Übrigen übersieht das Landgericht, dass eine Partei grundsätzlich nicht gehindert ist, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen; eine durch Änderungen etwa entstehende Widersprüchlichkeit im Parteivortrag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 25.02.2018 – I ZR 243/16, Rn. 17; Urteil vom 18.04.2013 – I ZR 66/12, Rn. 41).

Selbst wenn das Landgericht – etwa aufgrund nicht protokollierten Sachvortrags der Beklagten – berechtigt davon ausgegangen sein sollte, dass einer oder mehrere der Beklagten die Beratungsgrundlage bestritten hätten, hätte es ohne Vernehmung des von den Klägern angebotenen Zeugen nicht zu Grunde legen dürfen, dass die Angaben der Kläger nicht zutreffen.

dd)

Soweit das Landgericht schließlich annimmt, die Darstellung der Kläger zur Zeichnungssituation stelle sich als unzulässige Behauptung ins Blaue hinein dar, ist dies unzutreffend.

Nach der bereits oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 28.05.2013, III ZR 318/14) genügt eine Partei ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung nur in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Die Ablehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Beweises ist danach nur zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann. Sind hingegen dem Gericht die zur Begründung der geltend gemachten Rechtsfolgen notwendigen Tatsachen vorgetragen worden, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (BGH, aaO.). Die Ablehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Beweises ist nach der ständigen Rechtsprechung allerdings auch dann zulässig, wenn das tatsächliche Vorbringen zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber willkürlich „aufs Geratewohl“, gleichsam „ins Blaue hinein“ aufgestellt ist (BGH, aaO.). Bei der Annahme von Willkür ist jedoch Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BGH, aaO. mwN).

Zwar kann dann, wenn Prozessbevollmächtigte in mehreren Verfahren Anlageberatungsgespräche unterschiedlicher Kläger wortgleich schildern, der Schluss nahe liegen, dass hier ein einmal formulierter Text in Parallelverfahren übernommen wird und es können auch Zweifel daran gerechtfertigt sein, ob dem Sachvortrag in allen Parallelverfahren Erkundigungsgespräche des Rechtsanwalts mit seinen Mandanten zugrunde gelegen haben. Nicht folgerichtig ist aber der Schluss, dass deshalb der Vortrag in allen Verfahren ins Blaue hinein erfolge, da vielmehr wahrscheinlich ist, dass jedenfalls in einem Verfahren die Schilderung der Darstellung der Mandantschaft entsprochen hat. Die Prüfung, ob der Vortrag richtig ist, hat – wenn er bestritten wird – daher im Rahmen der Beweisaufnahme zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall kommt aber noch hinzu, dass bereits deshalb keine Anhaltspunkte für eine Behauptung ins Blaue hinein vorliegen, weil sich aus der Darstellung der Kläger Gründe dafür ergeben, weshalb sich die Beratungsgespräche geähnelt haben: So haben die Kläger geschildert, dass die Vermittler von den Beklagten geschult worden seien und deshalb der Vertrieb stets auf die gleiche Weise von Statten gegangen sei.

ee)

Die Kläger haben schlüssig zu nach § 264a Abs. 1 StGB erheblichen Prospektfehlern vorgetragen:

(1)

Sowohl in der Klageschrift als insbesondere auch in dem Schriftsatz vom 20.06.2017 haben sie detailliert ausgeführt, dass sich die F… ab dem Jahr 2006, jedenfalls aber vor den Investitionen in die nach Auffassung des Landgerichts von den Klägern gezeichneten Orderschuldverschreibungen, von dem in allen Prospekten dargestellten Geschäftsmodell des Erwerbs gebrauchter (klassischer) kapitalbildender Lebensversicherungen von Dritten abgekehrt und stattdessen selbst umfangreich (neue) fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen und später auch Goldsparpläne im Rahmen von sogenannten Eigengeschäften abgeschlossen habe. Die in diesem Zusammenhang geflossenen Beträge seien bilanzwirksam sowohl als Anschaffungsnebenkosten als auch – soweit aus den von ihr an die Versicherungen gezahlten Beträge an die I… Provisionen geflossen und dort als Gewinne verbucht worden seien – als Forderungen aus Gewinnabführungsverträgen mit Tochtergesellschaften ausgewiesen worden. Ferner haben die Kläger ausgeführt, dass mit dem Ankauf „gebrauchter“ klassischer Lebensversicherungen Geld zu verdienen, im hier maßgebenden Zeitraum gar nicht mehr versucht worden sei. Bei der F… hätten die originären oder „geborenen“ Eigenversicherungen bereits im Jahr 2010 einem Buchwertanteil von über zwei Dritteln entsprochen, der nachfolgend weiter angestiegen sei. Ebenso seien die Prämienzahlungen ganz überwiegend nicht mehr auf von Dritten angeschaffte klassische Lebensversicherungen, sondern auf Eigenversicherungen geleistet worden. Die Versicherungspolicen und Goldsparpläne habe die F… als Aktivposten bilanziert mit dem Wert der jeweils von ihr dafür aufzubringenden Beträge – einschließlich der Anschaffungsnebenkosten. Gleichzeitig hätten die Versicherungsgesellschaften aus diesen Leistungen der F… Vermittlungsprovisionen an die I… gezahlt. Die aus den Provisionen resultierenden Gewinne der I… seien über den Gewinnabführungsvertrag an die Muttergesellschaft F… zurückgeflossen, welche diese wiederum als Aktivposten in ihrer Bilanz aufgeführt habe. Dadurch sei es der F… als Emissionsgesellschaft gelungen, eine hohe Bilanzsumme zu generieren, der aber kein tatsächlicher Wertzuwachs gegenübergestanden habe. Dabei sei in ihren Prospekten spätestens ab dem Jahr 2011 das tatsächlich ausgeübte Geschäftsmodell vorsätzlich verschwiegen und stattdessen ein tatsächlich nicht mehr betriebenes Geschäftsmodell als stattfindend dargestellt worden. Weiterführend haben die Kläger vorgetragen, es habe sich ein Schneeballsystem entwickelt, bei dem die F… darauf angewiesen gewesen sei, einen stetigen Anstieg von an Anleger vermittelten Orderschuldverschreibungen zu befördern, um die gegenüber den bisherigen Anlegern eingegangenen Zins- und Rückzahlungsversprechen zu erfüllen. Zudem seien die Abkehr von dem früheren Geschäftsmodell und der Abschluss eigener Goldsparpläne und der Abschluss von Versicherungen als „geborene“ oder „gekorene“ Eigengeschäfte auch vor den Vermittlern verheimlicht und diesen unzutreffend das in den Prospekten beschriebene, aber nicht mehr betriebene Geschäftsmodell dargestellt worden. Das hätten die Vermittler sodann in den Beratungsgesprächen an die Erwerber der Orderschuldverschreibungen weitergegeben.

(2)

Mit diesem Vortrag haben die Kläger hinsichtlich der Orderschuldverschreibungen einen vorsätzlichen Kapitalanlagebetrug durch die Prospektverantwortlichen der F… hinsichtlich des tatsächlich ausgeübten Geschäftsmodells dargestellt. Ob weitere Prospektfehler etwa im Zusammenhang mit der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells und der Finanz- und Wirtschaftskraft der Emissionsgesellschaft in Betracht kommen, kann vor diesem Hintergrund gegenwärtig dahinstehen.

(a)

In Bezug auf die Prospektdarstellungen zur Geschäftstätigkeit der F… und zu ihrem Geschäftsmodell liegt nach dem Klagevortrag ein Fall unrichtiger vorteilhafter Angaben im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB vor. Mit der Darstellung des Geschäftsmodells wird, soweit sich die Geschäftsbetätigung auf Versicherungen und nicht auf Vermietungen von Immobilien etc. bezieht, allein ein Tätigwerden im Zweitmarkt geschildert. Die Anschaffung klassischer kapitalbildender Lebensversicherungen von Dritten wird – gerade auch wegen der Zugriffsmöglichkeiten der Tochtergesellschaften auf Versicherungsbestände („ideales Investitionsumfeld“) – als gewinnträchtiges Modell dargestellt. Es wird eine vorteilhafte positive Angabe hinsichtlich einer Tatsache gemacht sowie ein positives Werturteil abgegeben. Beide Angaben sind nach dem Klagevortrag jedoch unrichtig. Aufgrund der allgemein sinkenden Zinsen und der deswegen zurückgehenden Überschussbeteiligungen bei den Versicherungen habe gerade kein ideales Investitionsumfeld, was gebrauchte Lebensversicherungen angeht, mehr bestanden. Dass die Tochtergesellschaften Zugriff auf Versicherungsbestände gehabt hätten, sei laut der Kläger nicht ersichtlich. Vor allem sei die tatsächliche Angabe zum Geschäftsmodell – eine vorteilhafte Angabe, weil der Erwerb werthaltiger Anlagen in Gestalt von gebrauchten Lebensversicherungen suggeriert werde – insgesamt unrichtig, weil dieses tatsächlich nicht (mehr) nennenswert betrieben worden sei. Stattdessen sei die Emittentin bestrebt gewesen, durch den Abschluss großvolumiger fondsgebundener Eigenversicherungen und den in diesem Zusammenhang u.a. bei der I… entstehenden hohen Provisionsforderungen gegen die Versicherungen hohe Gewinne in der Bilanz auszuweisen, die real nicht erzielt worden seien. Daneben habe sie ab dem Jahr 2011 in Goldsparpläne mit vergleichbaren geschäftlichen, nicht offengelegten Zielsetzungen investiert.

Diese Erwägungen zum Vorliegen unrichtiger vorteilhafter Angaben sind schlüssig, zumal die Kläger insbesondere im Schriftsatz vom 20.06.2017 unter teilweiser Wiedergabe und Verweis auf den Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dresden vom 06.07.2015, die sich die Kläger auf prozessual zulässige Weise zu eigen gemacht haben, umfangreiche Geschäftsdaten dargetan haben und den vorgelegten Prospekten überdies zu entnehmen ist, dass die Neuausrichtung des Geschäftsmodells, der Ausbau der Eigengeschäfte und die besondere Art und Weise der Generierung eines hohen Bilanzvolumens keine nachvollziehbare Erwähnung finden. Dafür, dass von den Prospektverantwortlichen unrichtige, vorteilhafte positive Angaben getätigt wurden, spricht im Übrigen, dass an mehreren Stellen des Basisemissionsprospekts 2011/2012 wiederholt betont wird, dass sich im Hinblick auf die prospektierten, angeblich gewinnträchtigen Geschäfts- und Betätigungsfelder keine relevanten Änderungen ergeben hätten und solche auch nicht absehbar seien (S. 40, 45, 47).

(b)

Die positive Prospektdarstellung beinhaltet spiegelbildlich das Verschweigen des tatsächlich betriebenen Geschäftsmodells im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB. Verschwiegen wird dabei die Tatsache, dass die F… vor allem hochvolumige fondsgebundene Eigenversicherungen abschließt. Das ist insofern eine negative Tatsache, als Risiko und Rendite der Anlage dann davon abhängen, ob die Emittentin die erforderlichen hohen Versicherungsbeiträge langfristig aufbringen kann und will, das Geschäftsmodell also deutlich riskanter als das prospektierte Modell ist. Verschwiegen wird ferner, dass die Gewinne, die die I… und andere Tochtergesellschaften an die F… abführen, nicht durch tatsächliche Wertschöpfungen bei den Unternehmenstöchtern entstehen, sondern dadurch erzielt werden, dass die betreffenden Vertragsgesellschaften aus den von der F… an sie gezahlten Abschlusskosten an die Tochtergesellschaften der F… wegen der Vermittlung dieser Eigenversicherungen und gleichermaßen von Goldsparplänen Provisionen auszahlen. Bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise stammen die Provisionen und damit die durch die Töchter erzielten Gewinne faktisch aus dem Vermögen der Emittentin. Eine Offenlegung wäre geeignet gewesen, einen verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Anleger von einer Zeichnung abzuhalten.

Das tatsächlich betriebene Geschäftsmodell wird im Kontext des Verschweigens nachteiliger Tatsachen auch nicht an anderer Stelle im Basisemissionsprospekt 2011/2012 oder im Nachtrag 1 erkennbar, so dass auch nicht lediglich von verwirrenden, unklaren oder schwer verständlichen Angaben gesprochen werden könnte, was von der Tatbestandsalternative nicht erfasst werden würde (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29.02.2008 – 1 BvR 371/07). Der Hinweis auf Seite 37 des Basisemissionsprospekts 2011/2012, wonach bei verbundenen Unternehmen Provisionsansprüche anfallen und diese im Falle eines Policenerwerbs durch die F… B… KGaA übernommen werden können, legt in keiner Weise die Tragweite und wirtschaftliche Bedeutung dieser Eigengeschäfte offen. Er verschweigt zudem, dass der Provisionsanfall letztlich allein auf Eigengeschäftsabschlüssen beruht. Den Erläuterungen (Anhangangaben) zu den im Basisprospekt 2011/2012 und im Nachtrag 1 abgedruckten Jahresabschlüssen lässt sich zwar entnehmen, in welcher Größenordnung u.a. die I… Gewinne abführte. Welche Geschäfte dem zugrunde lagen, erschließt sich aber aus den Daten und Erläuterungen nicht. Das Orderschuldverschreibungskapital, welches ausweislich des Prospektinhalts dem Erwerb von Versicherungen von Dritten dienen sollte, verwendete die Emittentin nach Klagevortrag tatsächlich zur allgemeinen Liquiditätsbeschaffung und zur Durchführung nicht offengelegter Eigengeschäfte.

Der Umstand, dass die F… zudem dazu übergegangen war, selbst Goldsparpläne mit hohen Gesamteinzahlungssummen und langen Laufzeiten abzuschließen, wurde in dem Prospekt nicht in transparenter Weise offen gelegt. Eine Anlage von Vermögen der F… in Gold/Edelmetallen wird in dem Basisprospekt 2011/2012 zu den Orderschuldverschreibungen (Stand 29.10.2012) weder in der Zusammenfassung (Seite 5) noch in der ausführlichen Darstellung der Geschäftsfelder, auf denen die F… tätig sei (Seite 35 ff.) genannt; dort werden nur die Geschäftsfelder Kauf und Verwertung von Immobilien, Beteiligungen (mit dem Ziel der Nutzung solcher Beteiligungen für die Platzierung von Produkten der Unternehmensgruppe bei Kunden der Beteiligungsunternehmen) und – dies besonders hervorgehoben – der Ankauf von Lebensversicherungen, die von einzelnen Privatpersonen aus unterschiedlichen Gründen nicht fortgeführt werden können bei weitgehendem Erhalt des Todesfallschutzes mit dem Ziel der regelmäßig mittel- und langfristigen Weiterführung der Policen bei Beitragsweiterzahlung geschildert. Lediglich aus den Angaben im Nachtrag 1 (ab Seite 102) ist ersichtlich, dass die F… Edelmetalle erworben/bilanziert hat, indem dort (Seite 103) erwähnt wird, dass die F… seit dem Geschäftjahr 2011 direkt in Gold investiert habe, ohne dort allerdings anzugeben, dass dies in Form von Sparplänen erfolge. Diese Information kann nur bei Lektüre der Erläuterungen zum Jahresabschluss 2011 (ab Seite 115) aufgefunden werden, wo ausgeführt wird, dass als Sachanlagen ausgewiesene Goldbestände tatsächlich Goldsparpläne seien. Dass die Sätze „Die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Goldsparplanes gezahlten Gebühren und Zuschläge wurden als Anschaffungsnebenkosten aktiviert. Der Anteil der Anschaffungsnebenkosten der auf den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag bis zum planmäßigen Ende des Goldsparplanens entfällt (vorperiodische Anschaffungsnebenkosten), beträgt 63,6 Mio. € des mit 67,3 Mio. € insgesamt ausgewiesenen Goldbestandes.“ (Seite 116; Zeichensetzung entstammt dem Prospekt) die Information enthalten, dass die F… in ihrem Jahresabschluss 67.300.000 € als vorhandenen (Gold-)Sachwert gebucht hat, obwohl tatsächlich nur Gold im (Ankaufs-)wert von 3.700.000 € tatsächlich vorhanden war, dürfte auch dem interessierten durchschnittlich intelligenten Anleger, der dies gelesen hat, verschlossen geblieben sein. Gänzlich verschwiegen wird, dass – so der Klägervortrag – der ganz überwiegende Teil der weiter genannten 63,6 Mio. € Anschaffungsnebenkosten von dem Vertragspartner der F… bei Abschluss der Goldsparpläne an eine Tochtergesellschaft der F… weitergeleitet und damit (wegen des Gewinnabführungsvertrages) indirekt auch in der Bilanzposition „Forderungen gegen verbundene Unternehmen: 107.294.658,59 €“ als Vermögenswert enthalten ist. Der damit verbundene Effekt, dass die an Dritte gezahlten Anschaffungsnebenkosten zum überwiegenden Teil in der Bilanz der F… in doppelter Weise (als Anschaffungskosten und über die Weiterleitung des Dritten an die Tochtergesellschaft als Gewinnabführungsanspruch) als Haben-Wert geführt werden, wird verschwiegen.

ff)

Die betreffenden unrichtigen Angaben bzw. unterlassenen (Tatsachen-)Mitteilungen sind für Kapitalanleger von erheblicher Bedeutung. Erheblich in diesem Sinne sind solche Tatsachen, die für einen verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Anlageinteressenten maßgeblich sind (BGH, Urteil vom 08.12.1981 – 1 StrR 706/81, NJW 1982, 775, 776 [zu § 265b StGB]; BeckOK/Momsen/Laudien, StGB, 37. Edition, § 264a Rn. 14, beck-online; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 264a Rn. 16). Sowohl die Ausrichtung des Geschäftsmodells als auch der Umstand, dass von der I… abzuführende Gewinne maßgebend auf dem gewählten Provisionsmodell zu den Goldsparplänen und auf gruppeninternen Vermittlungsgeschäften zu fondsgebundenen Versicherungen beruhten, betrafen bedeutsame und offenbarungspflichtige Anlegerinformationen. Das liegt für das beschriebene Geschäftsmodell auf der Hand, da damit sowohl die Mittel für die Rückzahlung des investierten Betrags als auch die Renditen erwirtschaftet werden sollten. Ein Anleger ist nur bei Kenntnis des tatsächlich verfolgten Geschäftsmodells in der Lage zu entscheiden, ob eine Investition mit seinen Zielen und seiner Risikobereitschaft vereinbar ist. Die im Basisemissionsprospekt 2011/2012 und im Nachtrag 1 behauptete Investition in gebrauchte Lebensversicherungen ist geeignet, Anleger zum Erwerb entsprechender Orderschuldverschreibungen zu motivieren, weil sie sich angesichts der positiven Schilderungen im Prospekt und/oder prospektbezogenen Vermittlerangaben aufgrund der bei Lebensversicherungen angeblich sicheren Renditen bei dem Tätigwerden im Sekundärmarkt nachhaltige Gewinne versprechen könnten.

gg)

Nachdem das Landgericht davon überzeugt ist, dass die Kläger die streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen erworben haben und demgemäß auch der Zeichnungsschaden nach landgerichtlicher Auffassung schlüssig dargetan ist, vermögen die erstgerichtlichen Erwägungen zur haftungsbegründenden Kausalität nicht zu überzeugen. Die Kläger haben zur Ursächlichkeit der Prospektfehler für ihre Anlageentscheidungen und damit den eingetretenen Zeichnungsschaden hinreichend vorgetragen.

Wie bereits begründet, haben die Kläger die Prospektunterlagen, die Grundlage der Beratungen und Zeichnungen gewesen sein soll, konkret angegeben und vorgelegt. Ferner haben sie ausgeführt, der benannte Vermittler habe ihnen den Prospekt überlassen und sie anhand des Prospektes aufgeklärt. Die betreffenden Angaben seien für sie ausschlaggebend gewesen, die Orderschuldverschreibungen zu zeichnen.

Es spricht viel dafür, dass bereits das diesbezügliche Tatsachenvorbringen in der Klageschrift als ausreichend schlüssiger Vortrag zur haftungsbegründenden Kausalität anzusehen ist. Aber selbst dann, wenn man sich auf den Rechtsstandpunkt des Landgerichts stellt, wäre die Schlüssigkeit jedenfalls durch die ergänzenden Darlegungen der Kläger in dem Schriftsatz vom 14.09.2017 zum Zeichnungsgeschehen und zur Prospektverwendung gewährleistet. Die in diesem Schriftsatz erfolgte Vortragsergänzung und teilweise auch -berichtigung hatte das Landgericht zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Zurückverweisungsentscheidung kommt es deshalb (noch) nicht darauf an, dass die vom Landgericht im Zusammenhang mit einer etwaigen Haftung aus § 826 BGB vertretene Auffassung, im Rahmen deliktischer Haftung könnten sich die Kläger nicht auf die aus der Lebenserfahrung resultierende Vermutung, die fehlerhaften Prospektangaben seien ursächlich, berufen, so nicht zutreffen dürfte:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage die Vermutung, die falschen Prospektangaben seien ursächlich für den Kaufentschluss (BGH, Urteile vom 21.02.2013 – III ZR 139/12, Rn. 15 und III ZR 94/12, Rn. 14; Urteile vom 16.10.2001 – XI ZR 25/01, Rn. 18; Urteil vom 20.03.1986, II ZR 141/85, Rn. 11; alle Entscheidungen sind zu § 826 BGB ergangen). Soweit unter Schutznormaspekten einschränkend verlangt wird, dass der Anleger jedenfalls Kenntnis von der fehlerhaften Kapitalmarktinformation hatte (BGH, Urteil vom 04.06.2013 – VI ZR 288/12, Rn 25), führt das im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Die Kläger haben schlüssig vorgetragen, von dem Prospekt Kenntnis erlangt zu haben; das wird auch durch die Anlageberatungsprotokolle gestützt. Hinzu kommt, dass die Kläger eine Prospektverwendung ihnen gegenüber auch unter dem Gesichtspunkt behauptet haben, dass die Vermittler anhand der Emissionsprospekte geschult worden seien und die Prospektinhalte auf diesem Weg Eingang in das Beratungs- und Zeichnungsgeschehen gefunden hätten.

Es spricht im Übrigen viel dafür, dass sich die Kläger auch im Rahmen eines Rechtsstreits über die Haftung eines Beklagten wegen der Beteiligung an einem Kapitalanlagebetrug auf die Kausalitätsvermutung jedenfalls dann berufen können, wenn der Prospekt übergeben bzw. sein Inhalt Gegenstand des Beratungsgesprächs war. Denn anders als beim vollendeten Betrug gehören beim Kapitalanlagebetrug als einem abstrakten Vermögensgefährdungsdelikt (Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Auflage, § 264a Rn. 1) der Erwerb eines Wertpapiers sowie die Ursächlichkeit des Prospektfehlers für diesen Erwerb nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnorm.

hh)

Soweit das Landgericht eine Haftung wegen einer fehlenden Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) abgelehnt hat, hat es nicht beachtet, dass die Kläger die Beklagten nicht als Haupttäter, sondern als Mittäter und insbesondere Gehilfen im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen jedenfalls einer Gehilfenhaftung lassen sich dem Vortrag der Kläger entnehmen, selbst wenn sie den von ihnen behaupteten Tatbeitrag rechtlich als täterschaftliches Handeln einordnen. Aus ihren Darstellungen ergibt sich, dass die relevanten Prospektangaben im Kern durch den persönlich haftenden Gesellschafter der F…, Herrn B…, getätigt wurden. Dieser war Prospektverantwortlicher, was sich auch den Ausführungen zu „Verantwortlichkeit und Haftung“ auf Seite 100 des Basisprospekts 2011/2012 entnehmen lässt. Zu einem Kapitalanlagebetrug des Herrn B… wegen unrichtiger Prospektangaben haben die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) nach klägerischer Darstellung zumindest Beihilfe geleistet. Die Annahme des Landgerichts, zu einer Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) sei nicht schlüssig vorgetragen, erschöpft die Fragestellungen des Falls somit nicht:

(1)

Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Danach verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war (BGH, Urteil vom 03.12.2013 – XI ZR 295/12, Rn. 29; Urteil vom 15. Mai 2012 – VI ZR 166/11, WM 2012, 1333 Rn. 17 mwN).

(2)

Für die Konkretisierung der Teilnahmeformen des § 830 Abs. 2 BGB ist dabei grundsätzlich auf die strafrechtlichen Definitionen der §§ 26 f. StGB abzustellen (MünchKomm/Wagner, BGB, 7. Auflage, § 830 Rn. 20). Da § 264a StGB kein Sonderdelikt für Prospektverantwortliche darstellt, spielt keine Rolle, ob die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) ihrerseits prospektverantwortlich sind. Unabhängig davon ist aber auch für die Beihilfe insgesamt nicht erforderlich, dass der Beihilfe Leistende selbst Täter des entsprechenden Delikts sein kann (Münch-Komm/Wagner, BGB, 7. Auflage, § 830 Rn. 20).

(3)

Voraussetzung der Beihilfe ist ein Verhalten, das die tatbestandsmäßige Handlung des Täters fördert, erleichtert oder den Täter im Tatentschluss unterstützt (BGH, Urteil vom 01.08.2000 – 5 StR 624/99, NJW 2000, 3010; Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 830 Rn. 4); es ist ein spürbarer Beitrag zur Ausführung des Delikts erforderlich, wobei die auf Unterstützung des Haupttäters gerichtete Handlung des Gehilfen sich auf die Begehung der Haupttat im Sinne der Bedingungstheorie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht kausal auswirken muss. Es genügt, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder fördert (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.01.2008, 2 StR 535/07, Rn. 7 m.w.N.). Beihilfe kommt ebenso dann in Frage, wenn die Tat auch ohne die Beteiligung des Gehilfen begangen worden wäre (Müller-Gugenberger/Häcker, Wirtschaftsstrafrecht, 6. Auflage, § 19 Rn. 23). Im Übrigen wird zu § 27 StGB vertreten, dass sich die Hilfeleistung nicht unmittelbar im Taterfolg verwirklichen muss (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 27 Rn. 14 ff.), sodass es entgegen der Auffassung der Beklagten grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob sich ihre etwaige Beteiligung konkret und unmittelbar auf die geschädigten Kläger ausgewirkt hat.

Mit Blick auf die Ausgestaltung des Straftatbestands in § 264a Abs. 1 StGB, der keine Schadensverwirklichung voraussetzt, sondern als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert ist (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 264a Rn. 3), steht die Verbreitung unrichtiger vorteilhafter Angaben oder das Verschweigen nachteiliger Tatsachen in Prospekten oder vergleichbaren Darstellungen, welche im Zusammenhang mit dem Vertrieb u.a. von Wertpapieren erstellt werden, unter Strafe. Zu einem entsprechenden Vertrieb, bei dem die als Tatgegenstand bezeichneten Werbemittel eingesetzt werden (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 264a Rn. 4 f. und 11), kann auf unterschiedliche Art und Weise Beihilfe geleistet werden. Objektive Förderhandlungen können sich auf die Prospekterstellung, -bearbeitung und -verbreitung beziehen. Daneben können mannigfaltige vertriebsfördernde Unterstützungen, etwa die Organisation und Durchführung von Vertriebsaktivitäten, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern, die Ergreifung vertriebswirksamer Werbemaßnahmen und ähnlich gerichtete Förderbeiträge, als Gehilfenhandlungen qualifiziert werden. Eine Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug kann beispielsweise auch schon dann vorliegen, wenn der Vertrieb in Kenntnis der unrichtigen Prospektangaben durch Überlassung von Räumlichkeiten, in denen die Prospekte ausliegen, gefördert wird (Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Auflage, § 264a Rn. 38).

Zu entsprechenden objektiv die Haupttat des Prospektverantwortlichen B… fördernden Handlungen der Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) haben die Kläger jeweils unter Beweisantritt vorgetragen.

(4)

Auf der Ebene des subjektiven Tatbestands ist im Rahmen des § 830 Abs. 2 BGB ein doppelter Gehilfenvorsatz notwendig (Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 830 Rn. 4 m.w.N.), was zugleich als Korrektiv dafür dient, dass an die Tauglichkeit objektiver Förderhandlungen keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.

Der Gehilfe muss einerseits seine Hilfeleistung mit mindestens bedingtem Vorsatz hinsichtlich ihrer Förderungswirkung für die Haupttat erbracht haben. Andererseits muss sein Vorsatz auch die Vollendung der Haupttat umfassen (Schönke/Schröder/Heine/Weiße, StGB, 29. Auflage, § 27 Rn. 28).

Gemessen hieran haben die Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 4) umfangreich und hinsichtlich des Beklagten zu 3) noch ausreichend zu konkreten Beihilfehandlungen zum Vertrieb der Orderschuldverschreibungen sowie zu ihrem Gehilfenvorsatz vorgetragen. Die Beklagten zu 1) und zu 4) hätten in verantwortlicher und tragender Position die Vermittler geschult (z.B. Schriftsatz vom 20.06.2017, Seiten 41, 51 und 71 ff.) und den Vertrieb der Orderschuldverschreibungen mitorganisiert. Auch haben die Kläger bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass sich die Beklagten an Besprechungen beteiligt hätten, in denen es um die vorperiodischen Anschaffungskosten der Goldsparpläne und deren Aktivierung unter gleichzeitiger Aktivierung des Rückflusses über die Tochtergesellschaft I… AG im Jahresabschluss 2011, der Gegenstand des 1. Nachtrags zum Basisprospekt ist, sowie darum gegangen sei, dass es schwierig sei, die Eigengeschäfte nach außen und gegenüber den eigenen Vermittlern zu erklären.

Ein grundsätzliches Wissen der Beklagten um die maßgebenden Prospektinhalte, mit denen Kapitalanleger geworben wurden, ist klägerseits schon mit Blick auf die behauptete Teilhabe an Schulungsveranstaltungen schlüssig dargetan, zumal die Beklagten eingeräumt haben, auch selbst Kapitalanlageprodukte der F… vermittelt oder gezeichnet zu haben.

Die Kenntnis der Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) davon, dass den Anlegern das tatsächlich betriebene Geschäftsmodell der F… vorsätzlich verschwiegen wurde (z.B. Schriftsatz vom 20.06.2017, Seite 44 ff., 68 ff., 96 f., 100 f.), haben die Kläger in ihren Schriftsätzen daraus abgeleitet, dass sie insoweit an Beratungen und Besprechungen zu dieser Thematik teilgenommen (z.B. Schriftsatz vom 20.06.2017, Seite 74) und sich ausdrücklich dafür eingesetzt hätten, die Vermittler über den tatsächlichen Sachverhalt nicht zu unterrichten oder sogar falsch zu informieren (z.B. Schriftsatz vom 20.06.2017, Seite 78 ff.). Ferner haben sich die Kläger auf entsprechende von den Beklagten verbreitete Schulungsinhalte bezogen. Ihren Vortrag haben die Kläger u.a. durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt; der Sachverhalt ist – jedenfalls im Hinblick auf ihren Kenntnisstand und ihren Vorsatz sowie aktive Hilfeleistungen – von den Beklagten in Teilen bestritten und dabei zu einzelnen Punkten auch unter Gegenbeweis gestellt worden. Allerdings werden die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) im weiteren Rechtsstreit jeweils noch den Umfang ihres Bestreitens zu präzisieren haben.

b)

In entsprechender Weise hat das Landgericht Vortrag der Kläger zu einer (behaupteten) Mittäterschaft oder Beihilfe der Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) an einem Betrug (§§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. §§ 263, 27 StGB) im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Orderschuldverschreibungen der F… unter Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör unbeachtet gelassen.

aa)

Nach § 263 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Die Strafnorm des § 263 Abs. 1 StGB stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 823 Rn. 70).

Es ist nicht entscheidend, ob die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) persönlich durch spezifische auf die Kläger bezogene Täuschungshandlungen diese unmittelbar zur Zeichnung der streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen veranlasst haben, wofür nach dem Klagevortrag auch keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte bestehen.

Ebenso wenig kommt es maßgebend darauf an, inwieweit eine Garantenpflicht der Beklagten 1), 3) und 4) im Hinblick auf einen etwaigen Betrug durch Unterlassen nach § 263 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB bestand, welche diese zu Aufklärungsmaßnahmen im Verhältnis zum Kläger angehalten haben könnte. Die Kläger stützten sich nicht auf eine Unterlassenshaftung (vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage, § 263 Rn. 38 ff.), sondern machen vielmehr eine Beteiligung der Beklagten an einer Betrugsstraftat zu ihren Lasten durch aktives Tun geltend. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob mit Blick darauf, dass keiner der Beklagten in der Emissionsgesellschaft (F…) über eine organschaftliche Stellung verfügte, bei den spezifisch in Rede stehenden Orderschuldverschreibungen eine zur Aufklärung verpflichtende Garantenstellung überhaupt an eine Organisationsmacht anknüpfen könnte (vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage, § 13 Rn. 67 und 70).

bb)

Steht ein durch mehrere Personen arbeitsteilig begangener Betrug von Kapitalanlegern in Rede, richtet sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit einzelner Beteiligter unabhängig davon, ob ein konkreter täuschungsrelevanter unmittelbarer Kontakt zum Geschädigten bestand, nach den allgemeinen Maßstäben für eine Täterschaft oder Beihilfe nach § 25 ff. StGB (BGH, Beschluss vom 14.11.2012 – 3 StR 403/12, Rn. 6, wistra 2013, 97), die gleichermaßen auf § 830 Abs. 1 und 2 BGB ausstrahlen (Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 830 Rn. 3 und 4). Auch wenn es für die Haftungsfolge der §§ 823 Abs. 2, 830 BGB nicht darauf ankommt, ob sich ein Beklagter an einer Straftat im Wege der Beihilfe oder als Mittäter beteiligt hat, gilt für die Abgrenzung Folgendes:

Bei einer Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Beschluss vom 27.03.2012 – 3 StR 63/12, Rn. 8, wistra 2012, 303; Fischer, StGB, 65. Auflage, § 25 Rn. 23). Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (BGH, Urteil vom 15.01.1991 – 5 StR 492/90, Rn. 6; Urteil vom 12.02.1998 – 4 StR 428/97, Rn. 18, NStZ 1991, 280; NStZ 1998, 513; Beschluss vom 27.03.2012 – 3 StR 63/12, Rn. 8, wistra 2012, 303). Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Urteil vom 17.10.2002 – 3 StR 153/02, Rn. 6, NStZ 2003, 253; Beschluss vom 01.07.2008 – 1 StR 174/08, Rn. 13, NStZ 2009, 25). Nur dann ist eine mittäterschaftliche Zurechnung von Tatbeiträgen gerechtfertigt. Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB zur Last, die allerdings über § 830 BGB gleichfalls die zivilrechtliche Haftung nach sich ziehen kann. Zu würdigen ist in diesem Zusammenhang das äußere Erscheinungsbild der Teilhabehandlung und das zum Ausdruck kommende Interesse. Dabei erlangt unter anderem wesentliche Bedeutung, ob und in welcher Weise ein Beteiligter die Art und Weise des Vertriebs des Kapitalanlageprodukts gegenüber Kapitalanlegern bestimmt oder zumindest beeinflusst (BGH, Beschluss vom 27.03.2012 – 3 StR 63/12, Rn. 8 ff., wistra 2012, 303; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.11.2012 – 3 StR 403/12, Rn. 6 f., wistra 2013, 97).

Haben die Beteiligten keinen unmittelbaren Anlegerkontakt und scheidet daher eine eigenhändige Tatbegehung aus, sind dann, wenn der Vertrieb etwa über gutgläubige oder dolose Vermittler erfolgt, zusätzlich die Grundsätze der mittelbaren Täterschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zu beachten. Dabei kommt eine mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft in Betracht (BGH, Beschluss vom 26.08.2003 – 5 StR 145/03, Rn. 33 ff., NStZ 2004, 218). Anzunehmen ist eine mittelbare Täterschaft, sofern der gegenüber Anlegern nicht unmittelbar in Erscheinung tretende Hintermann die Tatherrschaft besitzt, wenn er also mit geschaffenen Organisations- und Vertriebsstrukturen und den dadurch gesetzten Rahmenbedingungen das deliktische Geschehen maßgebend prägen bzw. beeinflussen kann (BGH, aaO., NStZ 2004, 218). Es entspricht in diesem Zusammenhang der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass vertriebsbezogene Einwerbe- und Organisationsmaßnahmen, etwa die verantwortliche Erstellung von Prospekten, aber auch Schulungen, die das Verkaufsverhalten und den Umgang mit den potentiellen Kunden prägen, als Hintermannhandlungen zu qualifizieren sein können (BGH, aaO., NStZ 2004, 218). Entsprechende Tatbeiträge können im Vorfeld oder während der Laufzeit der Deliktsserie erbracht werden (BGH, Beschluss vom 09.01.2008 – 5 StR 572/07, Rn. 3, wistra 2008, 181).

Erschöpft sich eine Teilhabe im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf die Begehung von Betrugsstrafbarkeiten ausgerichteten Geschäftsbetriebs (BGH, aaO., wistra 2008, 181), können diesbezügliche Handlungen als uneigentliches Organisationsdelikt einzustufen und entsprechend zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2012 – 3 StR 403/12, Rn. 6 f., wistra 2013, 97; Beschluss vom 09.01.2008 – 5 StR 572/07, Rn. 3, wistra 2008, 181). Erforderlich ist eine dahingehende Tatherrschaft oder jedenfalls ein Wille, diese auszuüben (BGH, Beschluss vom 14.11.2012 – 3 StR 403/12, Rn. 6, wistra 2013, 97). Hierzu bedarf es konkreter Feststellungen, die sich nicht auf allgemeine Annahmen beschränken können, wonach eine Person die Geschäfte „gelenkt oder geleitet“ habe. Es genügt für sich auch nicht die Zugehörigkeit zu der betreffenden Gruppe oder Bande (BGH, Beschluss vom 14.11.2012 – 3 StR 403/12, aaO., Rn. 6 f., wistra 2013, 97); eine Zurechnung setzt vielmehr einzelfallbezogene Prüfungen zu den Kriterien der strafrechtlichen Beteiligung voraus. Unterstützungshandlungen, die nicht mit Tatherrschaft bzw. dem Willen zur Tatherrschaft geleistet werden, können in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung ihres Erscheinungsbilds auch als typische Beihilfehandlungen im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB zu bewerten sein.

Im Rahmen des § 263 Abs. 1 StGB kommen verschiedenartige Anknüpfungen für objektive Beihilfehandlungen in Betracht. Da § 263 Abs. 1 StGB allerdings jede Form einer Täuschung des Anlegers unter Strafe stellt, können auch solche Förderhandlungen als auf die Tatbestandsverwirklichung bezogene Tatbeiträge eingestuft werden, die sich nicht unmittelbar auf die Prospekterstellung und den Vertrieb mittels fehlerhafter Prospekte beziehen. Erfassbar sind daher ebenfalls Handlungen, welche den Bereich der Geschäftsleitung, d.h. der Ausrichtung der Geschäftstätigkeit, betreffen, wenn dies im Bewusstsein strafbarer Handlungen zu Lasten von Anlegern geschieht. Gleichermaßen können sonstige Förderbeiträge zu dem Organisationsdelikt des verantwortlichen Hintermanns im oben genannten Sinn eine Beihilfehandlung darstellen.

cc)

In subjektiver Hinsicht ist neben einem zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Täuschung des Anlegers, einer entsprechenden Irrtumserregung und einer darauf gründenden Vermögensverfügung (vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage, § 263 Rn. 180) weiter erforderlich, dass sich der Vorsatz auch auf den Vermögensschaden erstreckt (BGH, Beschluss vom 26.08.2003 – 5 StR 145/03, Rn. 45 ff., NStZ 2004, 218; BGH, Beschluss vom 08.11.2017 – 1 StR 387/17, Rn. 14 ff., NStZ-RR 2018, 78; Fischer, StGB, 65. Auflage, § 263 Rn. 181). Soweit ein Vermögensschaden beim Kapitalanlagebetrug anzunehmen ist, wenn die Kapitalanlage bei Eingehung wertlos oder minderwertig ist (vgl. BGH, wistra 2017, 317; Fischer, StGB, 65. Auflage, § 263 Rn. 124), entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Feststellungen dazu erforderlich sind, dass der Rückzahlungsanspruch bezogen auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung nicht wirtschaftlich gleichwertig war und das notwendige Wissenselement sich auf diejenigen tatsächlichen Umstände erstrecken muss, welche die betreffende Vermögensgefährdung begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.08.2003 – 5 StR 145/03, Rn. 45 ff., NStZ 2004, 218; Beschluss vom 08.11.2017 – 1 StR 387/17, Rn. 14 ff., NStZ-RR 2018, 78; Fischer, StGB, 65. Auflage, § 263 Rn. 182; siehe auch BGH, Beschluss vom 15.03.2017 – 4 StR 472/16, Rn. 5, wistra 2017, 317; BGH, Urteil vom 26.11.2015 – 3 StR 247/15, Rn. 8 ff., NStZ 2016, 343). Der Täter muss nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben eine Umstandskenntnis haben, wonach sich der Rückzahlungsanspruch als minderwertig darstellt, mag er dies selbst auch anders bewerten (BGH, Beschluss vom 26.08.2003 – 5 StR 145/03, Rn. 47 ff., NStZ 2004, 218; Urteil vom 15.11.2011 – 1 StR 185/01, Rn. 76, NStZ 2002, 262). Eine etwaige Hoffnung, den endgültigen Schaden noch abwenden zu können, steht der Anerkennung des Wissenselements nicht grundlegend entgegen. Hinzukommen muss zudem ein voluntatives Vorsatzelement. Beim Gefährdungsschaden kann die Willensrichtung nicht allein aus der Perspektive der Schadenswahrscheinlichkeit bestimmt werden (BGH, Beschluss vom 26.08.2003 – 5 StR 145/03, Rn. 49, NStZ 2004, 218; Fischer, StGB, 65. Auflage, § 263 Rn. 182). Geboten ist vielmehr immer eine Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände, einschließlich der Motive und Interessen des Täters sowie der konkreten Ausgestaltung der zu beurteilenden Anlagegeschäfte. Es bedarf daher tatsächlicher Feststellungen, wann und aufgrund welcher Geschehnisse oder Hinweise eine entsprechende Gefährdung der Rückzahlungsansprüche – etwa ein fehlendes wirtschaftlich tragfähiges Geschäfts- oder Anlagekonzept – erkannt und jedenfalls gebilligt wurde. Schwerwiegende eigene Pflichtverletzungen können die subjektive Tatseite in Bezug auf den Vermögensschaden eher nahelegen. Im Übrigen sind im Rahmen der Gesamtwürdigung die zutage getretene Krisenanzeichen, die Marktlage und sonstige einzelfallbezogene Entwicklungen zu bewerten (BGH, aaO., NStZ 2004, 218). Schließlich muss auf subjektiver Ebene ein Handeln in Eigen- oder Drittbereicherungsabsicht feststellbar sein (Fischer, StGB, 65. Auflage, § 263 Rn. 186).

In Bezug auf in Betracht kommende Teilnahmeformen im Rahmen eines arbeitsteiligen Vorgehens mehrerer Personen muss der Betreffende mit Vorsatz in Bezug auf seinen eigenen objektiven Förderbeitrag und dessen grundsätzliche Eignung gehandelt haben. Sowohl eine mittäterschaftliche Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB als auch eine Beihilfehandlung gemäß § 27 Abs. 1 StGB setzen eine konkrete, zumindest bedingt vorsätzlich verwirklichte Unterstützungshandlung voraus. Für eine Mittäterschaft bedarf es zusätzlich des Wissens um seine Tatherrschaft bzw. zumindest eines dahingehenden Wollens. Im Falle einer Beihilfeleistung muss der Unterstützer die Verwirklichung einer fremden vorsätzlichen Haupttat auch billigend in Kauf nehmen, was voraussetzt, dass er die wesentlichen Merkmale der Haupttat subjektiv erfasst hat (Fischer, StGB, 65. Auflage, § 27 Rn. 22).

dd)

Hieran gemessen genügt der Vortrag der Kläger auch insoweit den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung des Anspruchs. Dabei wird zunächst auf die voranstehenden Ausführungen zum Kapitalanlagebetrug Bezug genommen; die behauptete bewusste Förderung einer Täuschung der Anleger darüber, dass die F… nicht in gebrauchte Lebensversicherungen investiert, sondern fondsgebundene Eigenpolicen und/oder Goldsparpläne erwirbt, ist auch im Rahmen dieser Normen taugliche Tathandlung. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass die Beklagten keine Rechtspflichten zum Handeln gegenüber den Klägern gehabt hätten, übergeht es, dass eine gemeinschaftliche Tatbegehung von den Klägern behauptet wird und der Tatsachenvortrag (auch) eine Gehilfenhaftung zur Haupttat etwa des Herrn B… beinhaltet. Außerdem übergeht es, dass nicht nur ein Unterlassen in Form einer fehlenden Weitergabe von Informationen behauptet wird, sondern dass die Kläger substantiiert dazu vorgetragen haben, dass die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) aktiv an einer falschen Darstellung des Geschäftsmodells mitgewirkt hätten.

Da § 263 Abs. 1 StGB jede Form einer Täuschung des Anlegers unter Strafe stellt, können zudem auch Förderhandlungen als auf die Tatbestandsverwirklichung bezogene Hilfeleistung eingestuft werden, die sich nicht auf die Prospekterstellung und den Vertrieb mittels fehlerhafter Prospekte beziehen. Erfassbar sind daher auch Handlungen, welche den Bereich der Geschäftsleitung, d.h. der Ausrichtung der Geschäftstätigkeit, betreffen, wenn die Beteiligten bei Ausübung dieser Handlungen gewusst haben sollten, dass die F… durch vorsätzliche Täuschung von Anlegern diese zum Erwerb von Orderschuldverschreibungen veranlasst. Gerade die klägerseits bereits erstinstanzlich aufgestellte Behauptung, dass die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) über ihre Einbindung in den Führungszirkel der Unternehmensgruppe und als Vorstände der I… an der Umstellung des Geschäftsmodells sowie der Ausdehnung der Eigengeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb fondsgebundener Lebensversicherungspolicen und von Goldsparplänen beteiligt gewesen seien, könnte – sofern sich dies im Rahmen einer Beweisaufnahme bestätigen sollte – jedenfalls als objektive Beihilfeleistungen zu werten sein.

ee)

Vor dem Hintergrund, dass die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB nur dann in Betracht kommt, wenn der gesamte Tatbestand der betreffenden Schutznorm verwirklicht ist (MüKo BGB/Wagner, 7. Auflage, § 823 Rn. 541), bedarf es im Hinblick auf § 263 Abs. 1 StGB ferner schlüssigen Vortrags, dass aufgrund einer Vermögensverfügung bereits zum maßgebenden Zeichnungstermin ein Vermögensschaden real eingetreten war. Der Kläger muss zu einer objektiven Schadenentstehung in diesem Sinne ausreichend schlüssig vortragen sowie daran anknüpfend einen entsprechenden Vorsatz der Beklagten aufzeigen, wonach diese zumindest über eine ausreichende Umstandskenntnis dazu verfügten, dass der klägerseitige Rückzahlungsanspruch von Anfang an wertlos oder wertgemindert war.

Auch insoweit genügt der erstinstanzliche Vortrag der Kläger den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung. Die Kläger haben beispielsweise auf den Seiten 6 ff. des Schriftsatzes vom 14.09.2017 unter Beweisantritt behauptet, das Geschäftsmodell der emittierenden F… bzw. der F…-Unternehmensgruppe sei nicht mehr tragfähig gewesen und die F… hätte bei zutreffender Bilanzierung bereits seit 2009 nur Verluste ausweisen müssen. Es habe sich ein „Schneeballsystem“ herausgebildet, bei dem nur durch die Gewinnung von Neuanlegern die Ansprüche der Altanleger hätten befriedigt werden können; die Neuanleger hätte mit dem von ihnen investierten Anlagebetrag ausfallen müssen. Sie haben ferner – untermauert mit Auszügen aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft – im Schriftsatz vom 20.06.2017 (ab GA 158 ff.) dargelegt, dass jedenfalls bereits seit dem Jahr 2011 Zahlungen an frühere Anleger aus der Substanz und aus dem eingeworbenen Geld weiterer Anleger geleistet worden sei, wodurch sich der nur durch neue Anleger zu begleichende Teil der Verbindlichkeiten immer weiter vergrößert habe und der Zusammenbruch unabhängig vom Einschreiten der Staatsanwaltschaft unumgänglich gewesen sei; sie haben diese Ausführungen mit einem von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten belegt und die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens angeboten.

ff)

Auf subjektiver Ebene sind im Wege der Beweisaufnahme gleichgelagerte Fragestellungen zu klären wie im Kontext des § 264a Abs. 1 StGB.

gg)

Allerdings dürften sich die Kläger im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht ohne weiteres auf die sonst geltende Vermutung, dass falsche Angaben im Prospektmaterial ursächlich für seine Erwerbsentscheidung geworden seien, berufen können. Bei § 263 StGB gehört der Kausalzusammenhang zwischen einer Täuschung und dem schadensbegründenden Erwerb des Wertpapiers durch einen Anleger zu den für die Feststellung der Voraussetzungen des Straftatbestands erforderlichen Tatsachen, so dass er nicht mittels einer Vermutung festgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 24.06.2014 – VI ZR 560/13, Rn. 46; Urteil vom 12.05.2015 – VI ZR 102/14, Rn. 50; Urteil vom 27.10.2015 – VI ZR 98/14, Rn. 51; Urteil vom 22.12.2015 – VI ZR 134/14, Rn. 51; Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 541/15, Rn. 30; OLG Hamm, Urteil vom 05.02.2015 – 34 U 265/12, Rn. 219). Aber auch insoweit haben die Kläger Beweis angeboten, indem sie beantragt haben, den Vermittler H… zu dieser Frage zu vernehmen.

c)

Ferner hat das Landgericht den Vortrag der Kläger zu einer (behaupteten) Mittäterschaft oder Beihilfe der Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 830 BGB) nicht hinreichend berücksichtigt. Auf die Ausführungen zu § 264a StGB und § 263 StGB kann insofern Bezug genommen werden, weil die Behauptungen der Kläger eine schlüssige Darstellung eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 826, 830 BGB unter dem Gesichtspunkt des Vertriebs eines von vornherein chancenlosen Geschäftsmodells beinhalten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.03.2015 – VI ZR 12/14, Rn. 25 ff.) und letztlich sogar die Darlegung beinhalten, jedenfalls ab 2011 sei das von Herrn B… ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein nur noch auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt gewesen, so dass es sich in der Terminologie des Bundesgerichtshofes mithin um ein „Schwindelunternehmen“ gehandelt habe (BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 465/14, Rn. 24). Letzteres kann dann der Fall sein, wenn das in den Prospekten beschriebene operative Geschäft der Gesellschaft von Herrn B… unter Mitwirkung der Beklagten nicht ernsthaft betrieben wurde, sondern nur dazu diente, den Anlegern ein florierendes Unternehmen vorzutäuschen und sie damit zur Zeichnung von Orderschuldverschreibungen zu bewegen (BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 465/14, Rn. 26).

Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. des BGH seit RGZ 48, 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der zu ermittelnden Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteile vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11, WM 2012, 2377 Rn. 25 und vom 04.06.2013 – VI ZR 288/12, WM 2013, 1310 Rn. 14, jeweils mwN; Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 411/12, Rn. 9). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteile vom 20. November 2012 – VI ZR 268/11, aaO. und vom 4. Juni 2013 – VI ZR 288/12, aaO.; Urteil vom 03.12.2013 – XI ZR 295/12, Rn. 23; Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12, Rn. 8).

Den Klagevortrag zu Grunde gelegt, rechtfertigt das Verhalten des persönlich haftenden Gesellschafters der F… ein solches Unwerturteil. Herr B… war als Prospektveranwortlicher verpflichtet, den künftigen Anlegern ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, das heißt über alle Umstände, die für die Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Wie oben bereits im Zusammenhang mit der Erörterung des § 264a StGB dargelegt, wird der Basisemissionsprospekt 2011/2012 dem nicht gerecht, da wesentliche Umstände von einem solchen Gewicht falsch dargestellt bzw. verschwiegen werden (s.o.), dass dies nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich und damit sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB zu werten sein dürfte (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013 – XI ZR 295/12, Rn. 24). Soweit man den Klagevortrag zugrunde legt, handelte Herr B… auch mit Schädigungsvorsatz.

Auch hier kann die Förderung einer fremden Haupttat – anders als im Rahmen des § 264a Abs. 1 StGB – auch in solchen Handlungen liegen, die nicht ohne weiteres im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erstellen der Prospekte oder dem Vertrieb der Orderschuldverschreibungen stehen. Auch neutrale bzw. berufstypische Handlungen können als Beihilfehandlung in Betracht kommen, wenn auch die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes erfüllt sind (BGH, aaO., Rn. 31; vgl. auch OLG München, Urteil vom 19.02.2014, 13 U 820/13, Rn. 60 zu an für sich „berufstypischen“ Handlungen eines Aufsichtsrats).

Der (Gehilfen-)Vorsatz enthält ein „Wissens-“ und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dagegen genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und sich dem Handelnden hätten aufdrängen müssen (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12, Rn. 12).

Hinsichtlich des Bestehens einer Haftung aus §§ 826, 830 BGB kann über den Rechtsstreit nicht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme zu objektiven Förderhandlungen der Beklagten und zu deren Vorsatz entschieden werden, wobei auch äußere Umstände, aus denen Rückschlüsse auf innere Umstände der einzelnen Beklagten (Kenntnisse, Schädigungsabsicht) möglich sein können, Bedeutung erlangen können. Hierzu haben sowohl die Kläger als auch die Beklagten Beweise angeboten.

Dazu, dass im Rahmen des § 826 BGB die Vermutung der Ursächlichkeit falscher Prospektangaben für den Zeichnungsentschluss der Kläger Anwendung findet, wird auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen.

Auch hinsichtlich der nach den Feststellungen des Landgerichts von den Klägern an die F… vergebenen Nachrangdarlehen über zusammen 20.000 € (Berufungsanträge zu 3 und 4) hat der Kläger eine Haftung der Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) schlüssig dargelegt.

a)

Hinsichtlich dieser Geldanlagen ist dem Landgericht allerdings dahin beizupflichten, dass der erstinstanzliche Vortrag der Kläger zu den Unterlagen, die ihm bei Zeichnung des Nachrangdarlehens vorgelegt wurden, sich als unwahrscheinlich darstellt. Die zuletzt – detailliert – gehaltenen Angaben im Schriftsatz vom 14.09.2017 und die Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht – der Kläger, dessen persönliches Erscheinen vom Landgericht nicht angeordnet worden war, wurde nicht selbst angehört -, der Basisprospekt zu den Orderschuldverschreibungen sei auch Grundlage der Beratung gewesen, die in die Zeichnung der Nachrangdarlehen gemündet habe, stehen im offenbaren Widerspruch zu den Angaben im Beratungsprotokoll vom 09.10.2013, wonach den Klägern ein „Exposé für die Nachrangdarlehen 2013/2014“ übergeben worden sein soll. Aber auch dies ist kein Anlass, von einer unzureichenden Darlegung der Kläger auszugehen oder deren Sachverhaltsdarstellung als ins Blaue hinein zu behandeln. Sofern die Beklagten die Darstellung der Kläger noch hinreichend deutlich bestreiten sollten, wird dieser Widerspruch vielmehr nach Durchführung der Beweisaufnahme im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten sein, die nicht vorweggenommen werden darf. Schließlich ist es immerhin möglich, dass der (unwahrscheinliche) Vortrag der Kläger zu den bei der Zeichnung der Nachrangdarlehen vorliegenden Unterlagen zutrifft und die Angaben im o.g. Protokoll fehlerhaft sind.

b)

Auch bezüglich des Nachrangdarlehens haben die Kläger erstinstanzlich mithin vorgetragen, durch den Basisprospekt zu den Orderschuldverschreibungen und den selbst nicht besser informierten Vermittler H… unzutreffend über das Geschäftsmodell der F… unterrichtet worden zu sein.

c)

Allerdings dürfte es sich bei dem Nachrangdarlehen nicht um ein Wertpapier oder eine Beteiligung an einem Unternehmen im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB handeln, so dass zumindest zweifelhaft ist, ob hinsichtlich der Begebung der beiden Nachrangdarlehen über jeweils 10.000,00 € eine Haftung der Beklagten wegen einer Beteiligung an einem Kapitalanlagebetrug in Betracht kommt. Die Darstellung der Kläger reicht jedoch – wie oben bezüglich der früher erworbenen Orderschuldverschreibungen ausgeführt – für eine schlüssige, eine Beweisaufnahme erfordernde Darlegung einer Beteiligung der Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) an einem Betrug und/oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus.

Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen ebenfalls vor.

a)

Die Zurückverweisung des Verfahrens nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt zwingend einen entsprechenden Antrag voraus (statt aller Prütting/Gehrlein/Oberheim, ZPO, 9. Auflage, § 538 Rn. 7). Die Kläger haben die Zurückweisung, wenn auch hilfsweise, beantragt.

b)

Die Vorschrift des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO verlangt, dass gerade aufgrund des Verfahrensmangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig wird (BGH, Urteil vom 14.5.2013, II ZR 76/12, Rn. 9, NJW-RR 2013, 1013). Auch das ist vorliegend der Fall.

aa)

Aufwendig im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist eine Beweisaufnahme u.a. dann, wenn mehrere Zeugen zu vernehmen sind (s. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 538 Rn. 31) oder sie nicht in einem Termin durchgeführt werden kann (BeckOK/Wulf, ZPO, 28. Edition, § 538 Rn. 16; Prütting/Gehrlein/Oberheim, ZPO, 9. Auflage, § 538 Rn. 17). Gemessen hieran, ist eine aufwendige Beweisaufnahme erforderlich. Die Kläger haben ihre Anhörung/Vernehmung als Partei für die Zeichnungsumstände und Ursächlichkeit der Prospektangaben für ihre Anlageentscheidung angeboten sowie den Zeugen H… dafür, dass ihnen der Basisemissionsprospekt übergeben und sie anhand dieses Prospektes über die Anlage aufgeklärt worden seien. Für die Gehilfenbeiträge und für den Vorsatz der Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) haben die Kläger den Zeugen B…, für den Beitrag des Beklagten zu 3) darüber hinaus den Zeugen P… angeboten. Da sich die Zeugen B… und P… derzeit im Zusammenhang mit der F… B… KGaA strafrechtlich vor dem Landgericht Dresden verantworten müssen, ist ein Zwischenstreit wegen etwaiger Aussageverweigerungsrechte nicht fernliegend. Je nachdem, welches Bild sich nach Vernehmung der Zeugen ergibt, ist darüber hinaus eine Vernehmung der gegenbeweislich angebotenen zahlreichen Zeugen veranlasst. Angeboten sind hierfür u.a. seitens des Beklagten 4) die Zeugin G… und der Zeuge P…. Auch eine Vernehmung der Zeugen A… und V… zu den Behauptungen der Beklagten, nicht in ausreichendem Maß in den Vertrieb eingebunden gewesen zu sein, wird erforderlich werden. Ob weitere beklagtenseits benannte Zeugen zu vernehmen sind, hängt vom Zwischenergebnis der Beweisaufnahme und im Übrigen von der Erheblichkeit des unter Beweis gestellten Beklagtenvorbringens ab.

bb)

Eine Beweisaufnahme ist auch auf der Grundlage der landgerichtlichen Rechtsauffassung geboten. Das Landgericht hat ganz überwiegend keine anderen Anforderungen als der Senat an eine Haftung aus § 823 Abs. 2, § 830 BGB i.V.m. § 264a Abs. 1 bzw. § 263 StGB oder aus §§ 826, 830 BGB gestellt. Zur erforderlichen Kausalität vertritt das Landgericht zwar eine andere Auffassung zur Beweislast. Jedoch macht nicht diese andere Auffassung eine aufwendige Beweisaufnahme erforderlich. Vielmehr führt in diesem Punkt der unterbliebene Hinweis auf die vom Landgericht für richtig gehaltene Beweislastverteilung dazu, dass aufgrund des deswegen zu berücksichtigenden ergänzenden Vortrags Beweis zu erheben ist. Unter Einbeziehung der vom Landgericht wegen der überspannten Anforderungen an die Substantiierung und Schlüssigkeit des Klagevortrags unterlassenen Beweisaufnahme wird insgesamt eine aufwendige Beweisaufnahme mit mehreren Zeugen und einer Parteianhörung oder -vernehmung nötig.

cc)

Der Senat hat im Rahmen der in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehenden (vgl. Prütting/Gehrlein/Oberheim, ZPO, 9. Auflage, § 538 Rn. 42) Entscheidung, das Verfahren nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen und die Beweisaufnahme nicht selbst durchzuführen, berücksichtigt, dass hier das Interesse an einer schnelleren Erledigung infolge Durchführung der Beweisaufnahme in zweiter Instanz das Interesse der Parteien, keine Tatsacheninstanz zu verlieren, nicht überwiegt. Der Rechtsstreit ist zwar seit dem Jahr 2015 anhängig; aufgrund der ausgeführten Verfahrensfehler ist es bislang jedoch nicht zu einer näheren Sachverhaltsaufklärung gekommen. Das Verfahren ist damit von einer Entscheidungsreife noch entfernt (vgl. hierfür als Kriterium Prütting/Gehrlein/Oberheim, ZPO, 9. Auflage, § 538 Rn. 42). Die Kläger haben die Zurückverweisung – wenn auch hilfsweise – ausdrücklich beantragt. Bei den Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) ist ein besonderes Interesse an einer schnelleren Beendigung des Rechtsstreits ebenfalls nicht festzustellen, ein solches haben sie auch auf die Ankündigung des Senats in der Verfügung vom 14.05.2018, eine Zurückverweisung in Betracht zu ziehen, nicht vorgetragen. Sie werden senatsbekannt von einer solchen Vielzahl von Anlegern gerichtlich in Anspruch genommen, dass die etwas längere Fortdauer dieses Verfahrens nicht erheblich ins Gewicht fällt.

C.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 538 Rn. 59), des Ausspruchs einer Abwendungsbefugnis bedarf es nicht (OLG Koblenz, Urteil vom 07.01.2009 -1 U 584/08, OLGR 2009, 802, 803). Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

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