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Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes

Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes und die steuerlichen Vorteile

 

Dem Umweltschutz geschuldet? Nutzungen von Fahrrädern, Pedelecs und E-Bikes (Elektrofahrräder) eines Arbeitnehmers oder des Unternehmers statt der Nutzung eines Fahrzeugs können sich auch steuerlich lohnen. Gerade in Großstädten kann das eine attraktive Gelegenheit sein, einen Wechsel von Firmenwagen, die zur privaten Nutzung überlassen werden, vorzunehmen; und zwar nicht ausschließlich für die Umwelt und sauberere Luft oder wegen der mangelnden Parkmöglichkeiten. Nein, denn auch steuerliche Anreize oder genauer steuerliche Vorteile winken.

 

Die Finanzverwaltung geht zwar grundsätzlich davon aus, dass die Nutzungsüberlassung des Fahrrads oder E-Bikes Bestandteil der arbeitsvertraglichen Entlohnung ist. Die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern durch Unternehmer oder Unternehmen an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung stellt also Arbeitslohn (geldwerter Vorteil) dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Leasingfällen.

 

Zu differenzieren und ebenso so divergierenden steuerlichen Ergebnissen führen dabei zwei Varianten:

 

 

  • Der Arbeitgeber übernimmt die Leasingraten und Versicherungsbeiträge oder
  • Leasingrate und Versicherungsprämie werden vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einbehalten (echte Barlohnumwandlung).

 

Weiter wird noch unterschieden, ob es

 

  • Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge darstellen:
    • Fahrräder ohne Motor
    • Pedelecs mit Pedalunterstützung durch Elektromotor bis zu 25 km/h
    • E-Bikes mit Motorunterstützung bis 6 km/h (unabhängig von der Trittleistung)

Für Fahrräder gilt keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht

  • Kleinkrafträdern, die Kraftfahrzeuge darstellen:
    • Sog. S-Pedelecs mit Pedalunterstützung durch Elektromotor bis 45 km/h
    • E-Bikes mit Motorunterstützung über 6 km/h (unabhängig von der Trittleistung)

Für Kleinkrafträder gilt Kennzeichen- und Versicherungspflicht.

 

Liegt echte Barlohnumwandlung vor, gilt für die Ermittlung der privaten Nutzung eines Dienstfahrrads die sog. 1%-Regel. Das kennt man schon im Zusammenhang mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen.

 

Aber nun – und das kommt nicht zu früh von der Finanzverwaltung – wird ein steuerlicher Anreiz gesetzt:

Die Sonderregelung 2019 bis 2021:

Für (Elektro-) Fahrräder, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 überlassen werden, ist nur die Hälfte der o. g. 1% Methode anzusetzen (Koordinierter Ländererlass v. 13.03.2019).

 

Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG (44-€-Grenze) ist nicht anzuwenden.

Ein zusätzlicher gesonderter Vorteil für die Nutzung des Fahrrads für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nicht anzusetzen. Gleichwohl kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale geltend machen.

 

Zudem: Ab 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 37 EStG).

 

Ein Schritt in Richtung Umweltschutz und sauberere Städte, der nun auch noch steuerliche und damit wirtschaftliche Mehrwerte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber schafft.

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